Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen

Dezemberhilfe: Falsche Angaben zur Betroffenheit schließen Vertrauensschutz aus

Das VG Schwerin bestätigt die Rückforderung einer Dezemberhilfe von einem Online-Reisebüro. Die Antragstellerin hatte sich selbst als indirekt über Dritte betroffen eingestuft, obwohl sie Reisen an Privatpersonen vermittelte. Wer dagegen zutreffende Angaben gemacht hat, steht deutlich besser da.

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Das VG Schwerin hat die Rückforderung einer Dezemberhilfe gegenüber einem Online-Reisebüro bestätigt (Urteil v. 20.8.2026, 3 A 1500/23 SN, BeckRS 2026, 22154; Rechtskraft unbekannt). Die Entscheidung zeigt, unter welchen Voraussetzungen die Bewilligungsstelle einen Bescheid nach § 48 VwVfG zurücknehmen darf, und sie grenzt den Fall der unrichtigen Angaben von der Konstellation ab, in der Antragsteller zutreffend vorgetragen und auf die Bewilligung vertraut haben.

Der Fall: Reisebüro gibt sich als indirekt über Dritte betroffen aus

Die Klägerin betrieb ein Internet-Reisebüro, das Reisen an Privatpersonen vermittelte. Am 7.1.2021 beantragte sie eine Dezemberhilfe von 2.241,15 EUR. Im Antragsformular gab sie an, sie sei indirekt über Dritte betroffen, und wählte als Branchenschlüssel "H51.10.0 – Personenbeförderung in der Luftfahrt".

Beide Angaben trafen nicht zu. Die Klägerin war weder in der Luftfahrt tätig noch erzielte sie 80 % ihrer Umsätze mit Unternehmen, die von den Schließungsanordnungen betroffen waren. Ihre Kunden waren Privatpersonen. Die Bewilligung erfolgte am 8.1.2021 im automatisierten Verfahren allein auf Grundlage der Antragsangaben.

Nach einer Anhörung im September 2021 antwortete die Klägerin per E-Mail im Oktober 2021. Diese E-Mail ordnete eine studentische Hilfskraft erst am 31.1.2022 dem Vorgang zu. Die Sachbearbeitung erfolgte am 30.11.2022, der Widerrufsbescheid erging am 22.2.2023.

Die Behörde wählte die falsche Rechtsgrundlage

Die Bewilligungsstelle stützte die Aufhebung auf einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 VwVfG M-V. Das VG Schwerin hält diesen Weg für versperrt. Ein Widerruf setzt einen Widerrufsvorbehalt, nachträglich eingetretene Tatsachen oder eine Zweckverfehlung voraus. Keiner dieser Gründe lag vor.

Einen Widerrufsvorbehalt enthielt der Bescheid nicht. Die nachträgliche Erkenntnis, dass die Kunden der Klägerin keine betroffenen Unternehmen waren, ist auch keine nachträglich eingetretene Tatsache. Wer erst später erfährt, dass die Voraussetzungen von Anfang an fehlten, kann den Bescheid nur zurücknehmen, nicht widerrufen (unter Verweis auf BVerwG, Urteil v. 19.9.2019, 8 C 16.17).

Eine Zweckverfehlung scheidet ebenfalls aus. Der Zuwendungszweck im Bescheid war allgemein auf die Kompensation lockdownbedingter Umsatzausfälle gerichtet. Die Details der Antragsberechtigung fanden sich nur in einem Hinweis auf die Subventionserheblichkeit nach § 264 StGB.

Für die Klägerin half das nicht. Das Gericht deutete den Widerruf nach § 47 VwVfG M-V in eine Rücknahme nach § 48 VwVfG M-V um. Ein Fehler der Behörde bei der Wahl der Rechtsgrundlage führt also nicht automatisch zur Aufhebung des Rückforderungsbescheids.

So funktioniert die Rücknahme nach § 48 VwVfG

§ 48 VwVfG erlaubt die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Bei Geldleistungen wie der Dezemberhilfe gilt jedoch ein besonderer Schutz: Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG darf der Bescheid nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Empfänger die Leistung verbraucht hat.

Dieser Schutz entfällt nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in drei Fällen: 

  • bei arglistiger Täuschung, Drohung oder Bestechung (Nr. 1), 

  • wenn der Bescheid durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2), 

  • und wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit kannte oder grob fahrlässig nicht kannte (Nr. 3). 

Liegt einer dieser Fälle vor, wird der Bescheid nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

Genau hier setzt das VG Schwerin an. Die Klägerin hatte den Bescheid durch die Angabe erwirkt, sie sei indirekt über Dritte betroffen. Diese Angabe war unrichtig. Auf ein Verschulden oder eine Täuschungsabsicht kommt es nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht an. Es reicht, dass die Behörde bei richtiger Angabe die Hilfe nicht bewilligt hätte.

Angaben zur Betroffenheit: Tatsache oder rechtliche Wertung?

Das Gericht sieht ein Problem, das für viele Verfahren relevant ist. Die Einstufung als direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffen könnte als rechtliche Wertung angesehen werden, die eigentlich der Behörde obliegt (so OVG Münster, Urteil v. 25.8.2025, 4 A 1555/23; VG München, Urteil v. 21.9.2022, M 31 K 22.423). Eine bloße Fehlbewertung wäre dann keine unrichtige Angabe im Sinne von Nr. 2.

Das VG Schwerin lässt die Frage offen, verneint den Vertrauensschutz aber trotzdem. Die drei Varianten der Betroffenheit waren im Antragsformular, in den FAQ und in den Vollzugshinweisen klar definiert. Weitere Tatsachen zu den Hintergründen musste der Antragsteller nicht vortragen. Die Behörde konnte deshalb keine eigene Wertung vornehmen. Das begründet nach Ansicht des Gerichts einen Ausschlussgrund von vergleichbarem Gewicht wie der Katalog des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, der nicht abschließend ist.

Entscheidend war für das Gericht: Angesichts der Definitionen im Antragsformular hätte ein Reisebüro mit Privatkunden ohne Weiteres erkennen können, dass es nicht indirekt über Dritte betroffen ist. Hinzu kam der ersichtlich falsche Branchenschlüssel.

Die Abgrenzung: Abweichende Behandlung bei zutreffenden Angaben 

Die Entscheidung darf nicht so gelesen werden, als könne die Bewilligungsstelle jede Dezember- oder Novemberhilfe ohne Vertrauensschutz zurückholen. Der Fall der Klägerin ist ein Sonderfall: Die Angaben im Antrag waren objektiv falsch, und die Unrichtigkeit war anhand der veröffentlichten Definitionen erkennbar.

Anders liegt die Konstellation, in der Sie oder Ihr Mandant alle Tatsachen zutreffend angegeben haben und die Behörde erst Jahre später zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung gelangt. Hier greift § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht, weil die Angaben nicht unrichtig waren. Auch Nr. 3 scheidet regelmäßig aus, wenn die Rechtswidrigkeit nicht erkennbar war. Dann bleibt es beim Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG. Wer die Hilfe zur Deckung von Fixkosten verbraucht hat, kann sich darauf berufen.

Das VG Schwerin hat außerdem klargestellt, dass die Dezemberhilfe nicht vorläufig bewilligt war. Der Prüfungsvorbehalt in den Nebenbestimmungen ist kein Vorbehalt der endgültigen Festsetzung. Die Aufhebung richtet sich deshalb nach §§ 48, 49 VwVfG, und damit gilt der Vertrauensschutz.

Praktisch bedeutet das: Prüfen Sie in jedem Rückforderungsverfahren zuerst, ob die Angaben im Antrag der Wahrheit entsprachen. Trifft das zu, ist der Vertrauensschutz der stärkste Einwand gegen die Rücknahme. Trifft es nicht zu, entscheidet die Frage, ob die Unrichtigkeit für den Antragsteller nach den damals veröffentlichten Definitionen erkennbar war.

Jahresfrist: Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters zählt

Die Klägerin berief sich auf die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG. Ihre E-Mail lag der Behörde seit Oktober 2021 vor, der Rücknahmebescheid erging erst im Februar 2023. Das VG Schwerin sieht die Frist dennoch als gewahrt an.

Die Jahresfrist ist eine Entscheidungsfrist. Sie beginnt erst, wenn der für die Entscheidung zuständige Amtswalter die Rechtswidrigkeit erkannt hat und alle für die Rücknahme erheblichen Tatsachen kennt (BVerwG, Urteil v. 23.1.2019, 10 C 5.17). Dass Tatsachen aktenkundig sind, reicht nicht. Die Zuordnung der E-Mail durch eine studentische Hilfskraft löste die Frist nicht aus. Maßgeblich war die Sachbearbeitung am 30.11.2022.

Ein Organisationsverschulden verneint das Gericht mit dem Hinweis auf die Massenverfahren. Das Verfahren der Klägerin sei schlicht noch nicht an der Reihe gewesen. Diese Argumentation ist angreifbar. Sie erlaubt der Behörde, den Fristbeginn durch die Reihenfolge der Bearbeitung selbst zu steuern. Wer in einem laufenden Verfahren die Jahresfrist einwendet, sollte deshalb konkret vortragen, wann welcher Sachbearbeiter mit dem Vorgang befasst war.

 

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