Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen

Corona-Hilfen: Festsetzung auf Null nicht allein wegen fehlender Unterlagen

Das OVG Münster begrenzt die Reichweite des Vorbehalts der Endabrechnung: Die Bewilligungsstelle darf eine bewilligte Corona-Hilfe im Schlussbescheid nicht ohne Weiteres auf Null setzen, weil nachträglich angeforderte Unterlagen fehlen. Das eröffnet Chancen in laufenden Rückforderungsverfahren.

aktenstapel mit unterlagen auf holztisch

Viele Schlussbescheide zu den Corona-Wirtschaftshilfen folgen demselben Muster: Die Bewilligungsstelle fordert Jahre nach der Bewilligung Unterlagen nach, erhält keine Antwort und setzt die Hilfe auf Null. Das OVG Münster hält dieses Vorgehen in einer aktuellen Entscheidung für voraussichtlich rechtswidrig ( Beschluss v. 13.8.2026, 4 E 115/26 , BeckRS 2026, 19592).

Der 4. Senat bewilligte einem Kläger Prozesskostenhilfe für die Klage gegen einen solchen Schlussbescheid und änderte damit den Beschluss des VG Gelsenkirchen v. 29.1.2026 (19 K 4548/25). Die Begründung betrifft eine Konstellation, die derzeit in einer Vielzahl von Schlussabrechnungsverfahren auftritt.

Der Fall: Nachforderung nach 4 Jahren, dann Festsetzung auf Null

Der Kläger erhielt mit Bescheid v. 2.11.2021 eine Neustarthilfe Plus von 4.750 EUR für Juli bis September 2021. Die Bewilligung erfolgte als Vorschuss unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.

Die Endabrechnung reichte der Kläger am 30.3.2023 über einen prüfenden Dritten ein. Die Einreichungsfrist war nach Nr. 4.8 der FAQ zur Neustarthilfe Plus bis zum 31.3.2023 verlängert.

Rund 2 Jahre später, im Mai und Juni 2025, forderte die Behörde ein vollständig angekreuztes und vom Kläger selbst unterzeichnetes Antragsformular nach. Der Kläger macht geltend, diese Anfragen seien ihm nicht zugegangen. Mit Schlussbescheid v. 2.7.2025 lehnte die Behörde den Antrag ab und setzte die Hilfe damit auf Null.

Der Vorbehalt der Endabrechnung trägt keine Neuprüfung des Antrags

Ausgangspunkt des Senats ist die Rechtsprechung des BVerwG zur vorläufigen Bewilligung: Eine vom Bewilligungsbescheid abweichende Regelung im Schlussbescheid ist – außer in den Fällen der §§ 48, 49 VwVfG NRW – nur zulässig, wenn sie aus den Gründen ergeht, wegen derer die Bewilligung unter den Vorbehalt der späteren Festsetzung gestellt war (BVerwG, Urteil v. 19.11.2009, 3 C 7.09, BVerwGE 135, 238).

Die Behörde darf ihr Bewilligungsermessen in der Schlussfestsetzung also nicht ohne Weiteres neu ausüben, wenn der Bewilligungsbescheid bereits bindende Festlegungen enthält. Das hatte der Senat schon zuvor entschieden ( OVG Münster, Beschluss v. 17.6.2026, 4 E 620/25 ).

Im entschiedenen Fall stand die Bewilligung gerade nicht unter dem Vorbehalt einer vollständig neuen, detaillierten Antragsprüfung. Vorbehalten war nur die endgültige Festsetzung auf der Grundlage der Endabrechnung, also vor allem der Umsätze im Förderzeitraum, die bei Bewilligung noch nicht feststanden.

Die Antragsberechtigung und die Höhe der Vergleichsumsätze standen dagegen schon bei Erlass des Bewilligungsbescheids fest. Auf ihre erneute Prüfung war die Bewilligung nach der Auslegung des Senats nicht angelegt. Auch die Förderrichtlinie sieht Nachweisanforderungen nur stichprobenartig und verdachtsabhängig in Einzelfällen vor, nicht in jedem Fall vor Schlussbescheidung.

Unklarheiten im Bewilligungsbescheid gehen zu Lasten der Behörde

Der zweite tragende Gedanke betrifft die Auslegung des Bewilligungsbescheids. Dem Bescheid ließ sich nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont nicht hinreichend klar entnehmen, dass die ausbleibende Beantwortung nachträglicher Fragen die Behörde zu einer Schlussfestsetzung auf Null berechtigen soll. Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der Behörde (unter Verweis auf OVG Münster, Urteil v. 17.3.2023, 4 A 1986/22 ).

Auch die Förderrichtlinie half der Behörde nicht weiter. Die Bestimmung, auf die der Ablehnungsbescheid abstellte, betrifft Angaben bei Antragstellung, nicht bei der Endabrechnung. Für die Schlussabrechnung sieht die Richtlinie zunächst eine Mahnung mit einer Frist von 4 Wochen vor – daran fehlte es.

Bemerkenswert ist schließlich der Umgang mit den FAQ. Danach ist eine Rückzahlung in voller Höhe nur vorgesehen, wenn angeforderte Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt werden können. Der Kläger hatte die nachgeforderte, persönlich unterschriebene Erklärung aber mit der Klage vorgelegt – die Nachreichung im Klageverfahren war damit beachtlich.

Gesicherte Rechtsposition: Der Weg führt nur über §§ 48, 49 VwVfG

Das Ergebnis fasst der Senat deutlich zusammen: Der Bewilligungsbescheid hat dem Kläger hinsichtlich der Antragsberechtigung dem Grunde nach und hinsichtlich der Berechnungsmodalitäten eine gesicherte Rechtsposition vermittelt. Diese durfte ihm nicht durch eine schlichte Antragsablehnung im Schlussbescheid entzogen werden, nur weil ergänzende Unterlagen nicht schon im Verwaltungsverfahren vorlagen.

Will die Behörde die Bewilligung gleichwohl beseitigen, bleibt ihr der Weg über Rücknahme oder Widerruf nach §§ 48, 49 VwVfG NRW. Der Senat nennt ausdrücklich den möglichen Widerruf wegen eines Auflagenverstoßes (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW) – in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren mit den dort geltenden Voraussetzungen und einer Ermessensentscheidung.

Einordnung: Dritte Entscheidung des Senats in diese Richtung

Der Beschluss erging im Prozesskostenhilfeverfahren, also nach summarischer Prüfung; eine Hauptsacheentscheidung steht aus. Er ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Die Linie verfestigt sich gleichwohl. Nur einen Tag zuvor hat derselbe Senat in einem Parallelfall zur Neustarthilfe dieselben Maßstäbe formuliert und die Berufung der Behörde gegen ein der Klage stattgebendes Urteil des VG Düsseldorf zugelassen ( OVG Münster, Beschluss v. 12.8.2026, 4 A 2463/25 , BeckRS 2026, 19457). Zusammen mit dem Beschluss v. 17.6.2026 (4 E 620/25) ist das die dritte Entscheidung des für Corona-Hilfen zuständigen 4. Senats in diese Richtung innerhalb weniger Wochen.

Der Zulassungsbeschluss v. 12.8.2026 enthält einen bemerkenswerten Zusatz: Ob die per E-Mail versandten Aufforderungen zur Nachreichung den Empfänger überhaupt erreicht haben, ist danach zunächst rechtlich unerheblich. Vorrangig ist zu klären, ob der Bewilligungsbescheid bereits eine gesicherte Rechtsposition vermittelt hat. Im zugelassenen Berufungsverfahren kann der Senat diese Frage nun in der Hauptsache beantworten.

Erstinstanzlich bleibt das Bild uneinheitlich: Im Ergebnis wie das OVG Münster hatte das VG Hamburg entschieden ( Urteil v. 8.5.2024, 16 K 2025/23 ), die Gegenposition vertritt eine andere Kammer des VG Düsseldorf (Urteil v. 9.7.2026, 9 K 997/25) .

Da sich die Argumentation im Kern auf die Rechtsprechung des BVerwG stützt, lässt sie sich auch außerhalb Nordrhein-Westfalens vortragen – jeweils mit dem VwVfG des betroffenen Landes. Entscheidend bleibt aber stets die Auslegung des konkreten Bewilligungsbescheids: Enthält er einen klaren, weiter gefassten Vorbehalt, trägt die Argumentation nicht.

Was das für Ihre Praxis bedeutet

Ein Beispiel: Eine Catering-Unternehmerin hat Überbrückungshilfe III erhalten und die Schlussabrechnung fristgerecht eingereicht. 2025 fordert die Bewilligungsstelle Nachweise zu den Vergleichsumsätzen 2019 nach; die E-Mails bleiben unbeantwortet, der Schlussbescheid setzt die Hilfe auf Null. Nach der Linie des OVG Münster ist dieser Bescheid angreifbar, wenn der Bewilligungsbescheid eine solche Ablehnung nicht klar regelt.

Prüfen Sie deshalb in vergleichbaren Fällen zuerst die Bestandskraft. Gegen noch nicht bestandskräftige Schlussbescheide sollten Sie fristwahrend vorgehen und den Beschluss in laufende Widerspruchs- und Klageverfahren einführen.

Prüfen Sie sodann den Bewilligungsbescheid: Worauf genau erstreckt sich der Vorbehalt? Stützt der Schlussbescheid die Festsetzung auf Null allein auf fehlende nachgeforderte Unterlagen oder auf eine Neuprüfung der Antragsberechtigung, ohne §§ 48, 49 VwVfG zu nennen und Ermessen auszuüben, sprechen nach dieser Entscheidung gute Gründe für seine Rechtswidrigkeit.

Reichen Sie fehlende Unterlagen nach – auch im laufenden Klageverfahren. Der Senat hält die Nachreichung für beachtlich; ein Verfahren ist also nicht deshalb verloren, weil Ihr Mandant auf Nachforderungen im Verwaltungsverfahren nicht reagiert hat.



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