Serie: Herausforderung Wertpapierbuchhaltung

Teilfreistellungen bei Fonds und ETF im Betriebsvermögen

Bei Investmentfonds und ETF hängt die steuerliche Teilfreistellung nicht nur vom Fondstyp ab. Entscheidend sind auch die steuerliche Einordnung des Anlegers und die Steuerart. Gerade bei betrieblichen Depots können die Angaben der Depotbank daher nicht ungeprüft übernommen werden.

Rechnen der Finanzen

Warum es überhaupt Teilfreistellungen gibt

Seit der Reform der Investmentbesteuerung zum 1.1.2018 werden Investmentfonds und ETF nach dem sogenannten Trennungsprinzip besteuert. Bestimmte inländische Erträge werden bereits auf Ebene des Fonds besteuert.

Um die daraus resultierende wirtschaftliche Doppelbelastung auf Fonds- und Anlegerebene abzumildern, sieht § 20 InvStG eine pauschale Teilfreistellung auf Ebene des Anlegers vor. Sie gilt für die Investmenterträge nach § 16 InvStG, insbesondere für Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen. 

Wie hoch diese Teilfreistellung ausfällt, lässt sich bei betrieblichen Depots jedoch nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind insbesondere die Fondskategorie, die steuerliche Einordnung des Anlegers und die jeweilige Steuerart

Die Fondskategorie bestimmt den Ausgangspunkt

Zunächst ist zu klären, um welche Art von Investmentfonds es sich handelt. Das Investmentsteuergesetz unterscheidet insbesondere zwischen Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds, Auslands-Immobilienfonds und sonstigen Investmentfonds.

Bei einem Aktienfonds beträgt die Teilfreistellung für einen Privatanleger 30 %. Hält eine natürliche Person die Fondsanteile dagegen im Betriebsvermögen, erhöht sich der Satz auf 60 %. Bei einem Anleger, der dem Körperschaftsteuergesetz unterliegt, beträgt die Teilfreistellung grundsätzlich 80 %.

Bei Mischfonds gilt jeweils die Hälfte der für Aktienfonds vorgesehenen Teilfreistellung. Daraus ergeben sich 15 % im Privatvermögen, 30 % für natürliche Personen mit Anteilen im Betriebsvermögen und 40 % für körperschaftsteuerpflichtige Anleger.

Für Immobilienfonds beträgt die Teilfreistellung unabhängig von dieser Staffelung 60 %, für Auslands-Immobilienfonds 80 %. Bei sonstigen Investmentfonds, beispielsweise reinen Renten- oder Geldmarktfonds, greift grundsätzlich keine Teilfreistellung. 

Damit kann derselbe Investmentfonds je nach Anleger zu einer deutlich unterschiedlichen steuerlichen Behandlung führen.

Beispiel: Aktienfonds im Depot einer GmbH

Eine GmbH erzielt aus einem Aktienfonds einen Investmentertrag von 10.000 EUR.

Für Zwecke der Körperschaftsteuer beträgt die Teilfreistellung grundsätzlich 80 %. Von den 10.000 EUR bleiben damit 8.000 EUR steuerfrei, während 2.000 EUR in die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage eingehen.

Die aus der Besteuerung von Beteiligungserträgen bekannte Regelung des § 8b KStG kommt bei Investmenterträgen nicht zusätzlich zur Anwendung. Die steuerliche Begünstigung erfolgt vielmehr über die Teilfreistellung des Investmentsteuergesetzes. 

Bei der Gewerbesteuer gelten andere Werte

Eine weitere Besonderheit ergibt sich bei der Gewerbesteuer. Nach § 20 Abs. 5 InvStG werden die für Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer geltenden Teilfreistellungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nur zur Hälfte berücksichtigt

Beim Aktienfonds einer GmbH beträgt die Teilfreistellung damit körperschaftsteuerlich 80 %, gewerbesteuerlich aber nur 40 %. Bei einem Mischfonds sind es 40 % für die Körperschaftsteuer und 20 % für die Gewerbesteuer.

Für Immobilienfonds beträgt die gewerbesteuerliche Teilfreistellung 30 %, für Auslands-Immobilienfonds 40 %.

Die steuerliche Behandlung desselben Investmentertrags kann damit innerhalb eines Unternehmens unterschiedlich ausfallen. Für die Wertpapierbuchhaltung reicht es deshalb nicht aus, lediglich einen einzigen Teilfreistellungssatz zu hinterlegen.

Personengesellschaften erfordern eine gesellschafterbezogene Betrachtung

Komplexer wird die Situation bei Personengesellschaften.

Werden Investmentanteile mittelbar über eine Personengesellschaft gehalten, richtet sich die Teilfreistellung grundsätzlich nach der steuerlichen Einordnung des jeweiligen Gesellschafters. Das Investmentsteuerrecht folgt insoweit einer transparenten Betrachtung. 

Ist beispielsweise an einer KG eine natürliche Person beteiligt, gelten für deren Anteil grundsätzlich die Teilfreistellungssätze für betriebliche einkommensteuerpflichtige Anleger. Bei einem Aktienfonds sind damit 60 % der Investmenterträge teilfreigestellt.

Ist dagegen eine Kapitalgesellschaft Gesellschafterin, gelten grundsätzlich die erhöhten körperschaftsteuerlichen Sätze. Beim Aktienfonds beträgt die Teilfreistellung dann 80 %.

Bei einem gemischten Gesellschafterkreis muss die Teilfreistellung daher im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung entsprechend den steuerlichen Merkmalen der Beteiligten differenziert werden. 

Steuerpflichtige und gemeinnützige Stiftungen

Auch bei Stiftungen ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich.

Eine nicht gemeinnützige, unbeschränkt steuerpflichtige Stiftung des privaten Rechts unterliegt grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Für Investmenterträge gelten daher grundsätzlich die erhöhten Teilfreistellungssätze für körperschaftsteuerpflichtige Anleger, bei Aktienfonds beispielsweise 80 %. 

Anders als eine GmbH ist eine solche Stiftung allerdings nicht allein aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Die reine Verwaltung eines Wertpapierdepots begründet regelmäßig keinen Gewerbebetrieb.

Bei einer gemeinnützigen Stiftung stellt sich die Situation nochmals anders dar. Soweit die Kapitalanlage der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist, sind die Investmenterträge grundsätzlich bereits von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit.

Eine zusätzliche Teilfreistellung ist dann für die Ertragsbesteuerung regelmäßig nicht erforderlich. Praktisch relevant kann allerdings weiterhin ein Kapitalertragsteuerabzug durch die depotführende Bank sein. 

Besonderheit Familienstiftung

Bei einer Familienstiftung ist besondere Sorgfalt erforderlich.

Die Stiftung ist zwar Körperschaftsteuersubjekt. Ihre Einkünfte werden jedoch zunächst nach den für natürliche Personen geltenden Einkunftsarten ermittelt und anschließend der Körperschaftsteuer unterworfen.

Ob deshalb bei Investmentfonds ohne Weiteres die erhöhten Teilfreistellungssätze für Körperschaften angewendet werden können, ist nach der zugrunde liegenden fachlichen Aufarbeitung nicht abschließend geklärt.

Nach der in der fintegra-Praxis vertretenen Auffassung ist die Anwendung der erhöhten Teilfreistellungen sachgerecht. Danach wären bei einem Aktienfonds 80 % und bei einem Mischfonds 40 % teilfreigestellt.

Bei wesentlichen Fondsbeständen sollte die konkrete Behandlung aufgrund der nicht abschließend geklärten Rechtslage jedoch im Einzelfall geprüft und gegebenenfalls mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden. 

Warum die Steuerbescheinigung der Bank nicht ausreicht

Für die Praxis besonders wichtig ist die Behandlung durch die inländische Depotbank.

Die Bank berücksichtigt beim Kapitalertragsteuerabzug grundsätzlich bereits eine Teilfreistellung. Die Bankunterlagen und Steuerbescheinigungen bilden dabei jedoch regelmäßig die für Privatanleger geltenden Teilfreistellungssätze ab.

Bei einem Aktienfonds werden beispielsweise 30 % berücksichtigt. Für eine GmbH wären im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung dagegen grundsätzlich 80 % maßgeblich.

Die Bank kennt regelmäßig weder die konkrete betriebliche Zuordnung des Fondsanteils noch sämtliche für die endgültige Besteuerung relevanten Merkmale des Anlegers. Deshalb kann die von ihr vorgenommene steuerliche Behandlung nicht ungeprüft in die betriebliche Steuerdeklaration übernommen werden

Die einbehaltene Kapitalertragsteuer bleibt grundsätzlich anrechenbar beziehungsweise erstattungsfähig. Die zutreffende betriebliche Teilfreistellung muss jedoch im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung berücksichtigt werden.

Beispiel: Bank berücksichtigt 30 %, tatsächlich sind 80 % maßgeblich

Eine GmbH hält einen Aktienfonds bei einer inländischen Depotbank und erzielt einen Investmentertrag von 10.000 EUR.

Berücksichtigt die Bank für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs die für Privatanleger geltende Teilfreistellung von 30 %, legt sie dem Steuerabzug 7.000 EUR zugrunde.

Für die Körperschaftsteuer der GmbH beträgt die Teilfreistellung dagegen grundsätzlich 80 %. Steuerpflichtig sind auf dieser Ebene lediglich 2.000 EUR.

Für die Gewerbesteuer wiederum beträgt die Teilfreistellung 40 %. Hier verbleiben 6.000 EUR als steuerpflichtiger Betrag.

Ein Investmentertrag kann damit drei unterschiedliche steuerlich relevante Größen erzeugen: eine für den Kapitalertragsteuerabzug der Bank, eine für die Körperschaftsteuer und eine weitere für die Gewerbesteuer.

Genau deshalb ist die korrekte Nachbearbeitung der Bankdaten ein wesentlicher Bestandteil der betrieblichen Wertpapierbuchhaltung.

Bei ausländischen Depotbanken fehlt die Vorermittlung

Noch einmal anders stellt sich die Situation bei einer ausländischen Depotbank dar.

Sie ist grundsätzlich keine inländische auszahlende Stelle und nimmt daher regelmäßig keinen deutschen Kapitalertragsteuerabzug vor. Damit ermittelt sie auch keine Teilfreistellung nach dem deutschen Investmentsteuerrecht.

Die erforderlichen steuerlichen Schritte müssen deshalb vollständig im Rahmen der Gewinnermittlung und Steuerdeklaration vorgenommen werden. Dazu gehören die Klassifikation des Fonds, die Ermittlung der Investmenterträge und die Anwendung des für den jeweiligen Anleger zutreffenden Teilfreistellungssatzes. 

Das bei inländischen Banken bestehende Problem einer zunächst nach Privatanlegergrundsätzen vorgenommenen Teilfreistellung entfällt zwar. Dafür fehlt aber auch jede entsprechende steuerliche Vorermittlung durch die Bank.

Teilfreistellungen müssen in der Wertpapierbuchhaltung eigenständig ermittelt werden

Die Teilfreistellung bei Investmentfonds und ETF ist im betrieblichen Bereich damit deutlich komplexer als im Privatvermögen.

Entscheidend sind nicht allein die Angaben der Depotbank. Für jeden Fonds müssen vielmehr Fondskategorie, steuerliche Einordnung des Anlegers und gegebenenfalls die Gewerbesteuerpflicht berücksichtigt werden.

Bei Personengesellschaften kommt die gesellschafterbezogene Betrachtung hinzu. Bei Stiftungen können wiederum Besonderheiten hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht bestehen.

Eine pauschale Übernahme der Bankdaten kann deshalb zu einer unzutreffenden Besteuerung führen. Gerade bei umfangreichen Fonds- und ETF-Beständen gehört die eigenständige Ermittlung und Dokumentation der Teilfreistellungen daher zu den wesentlichen Aufgaben einer fachgerechten betrieblichen Wertpapierbuchhaltung.

Autor: Dr. Rolf Müller ist Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Gründer der fintegra-Unternehmensgruppe. fintegra ist spezialisiert auf die handels- und steuerrechtliche Verarbeitung von Vermögenssachverhalten. Weitere Informationen zu fintegra und WAVE (Wertpapiere Automatisiert VErarbeiten) finden Sie unter www.fintegra.de

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