Serie: Herausforderung Wertpapierbuchhaltung

Bewertung der Anschaffungskosten von Wertpapieren nach der Durchschnittsmethode


Person berechnet Kosten und Steuern am Laptop

Die Ermittlung der Anschaffungskosten ist eine zentrale Grundlage der betrieblichen Wertpapierbuchhaltung. Aufgrund der üblichen Girosammelverwahrung ist eine Einzelzuordnung regelmäßig nicht möglich. Praktisch maßgeblich ist daher die Durchschnittsmethode.

Anschaffungskosten als Grundlage der Wertpapierbuchhaltung

Die zutreffende Ermittlung der Anschaffungskosten gehört zu den zentralen Grundlagen der handels- und steuerrechtlichen Wertpapierbuchhaltung.

Sie ist nicht nur für den erstmaligen Zugang eines Wertpapiers relevant. Vielmehr bildet sie auch die Grundlage für spätere Bewertungen, Abschreibungen, Zuschreibungen und die Ermittlung von Veräußerungsgewinnen oder Veräußerungsverlusten.

Handelsrechtlich ergibt sich die Zugangsbewertung insbesondere aus §§ 253 Abs. 1 und 255 HGB. Wertpapiere sind beim Erwerb grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen.

Steuerrechtlich gilt dieser Grundsatz im Betriebsvermögen regelmäßig entsprechend. Wertpapiere, die in der Steuerbilanz auszuweisen sind, werden daher ebenfalls grundsätzlich mit den Anschaffungskosten aktiviert.

Was zu den Anschaffungskosten gehört

Zu den Anschaffungskosten zählt zunächst der eigentliche Kaufpreis des Wertpapiers.
Hinzu kommen die Anschaffungsnebenkosten. Dazu gehören etwa Bankgebühren, Börsengebühren, Maklerkosten, fremde Spesen, Abwicklungsgebühren oder Finanztransaktionssteuern.

Auch nicht abziehbare Umsatzsteuer kann Bestandteil der Anschaffungskosten sein. Anschaffungspreisminderungen, etwa Erstattungen von Ausgabeaufschlägen bei Fonds, mindern dagegen die Anschaffungskosten.

Bei in Fremdwährung gehandelten Wertpapieren ist der Kaufpreis zum Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen. Maßgeblich ist damit nicht der spätere Kurs am Bilanzstichtag, sondern der Umrechnungskurs im Zeitpunkt des Erwerbs.

Nicht zu den Anschaffungskosten gehören regelmäßig Stückzinsen bei festverzinslichen Wertpapieren. Sie stellen keinen Teil des erworbenen Wertpapiers dar, sondern einen gesondert erworbenen Zinsanspruch.

Grundsatz der Einzelbewertung

Nach §§ 252 Abs. 1 Nr. 3, 253 Abs. 1 Satz 1 HGB gilt grundsätzlich der Grundsatz der Einzelbewertung.

Das bedeutet: Jeder Vermögensgegenstand ist grundsätzlich einzeln zu bewerten. Werden identische Wertpapiere zu unterschiedlichen Zeitpunkten und zu unterschiedlichen Kursen erworben, könnten diesen Wertpapieren theoretisch unterschiedliche Anschaffungskosten zugeordnet werden.

In der Praxis stößt dieser Grundsatz bei Wertpapierdepots jedoch schnell an Grenzen.

Eine echte Einzelzuordnung ist nur denkbar, wenn die konkreten Wertpapierstücke identifizierbar bleiben. Dies kann etwa bei Einzelverwahrung oder sogenannter Streifbandverwahrung der Fall sein.

Im normalen Wertpapierdepot ist dies jedoch nicht der Regelfall.

Warum die Girosammelverwahrung entscheidend ist

Die heute übliche Verwahrform bei börsengehandelten Wertpapieren ist die Girosammelverwahrung.

Dabei werden Wertpapiere gleicher Art und Gattung nicht für jeden Depotinhaber getrennt verwahrt. Der Depotinhaber erwirbt vielmehr einen ideellen Miteigentumsanteil am Sammelbestand.

Die einzelnen Stücke sind damit nicht mehr konkret zuordenbar. Zu- und Abgänge werden durch die depotführende Bank buchmäßig verarbeitet.

Genau daraus folgt das zentrale Bewertungsproblem: Wenn dasselbe Wertpapier mehrfach gekauft und später teilweise verkauft wird, lässt sich regelmäßig nicht feststellen, welche konkreten Stücke veräußert wurden.

Die praktische Konsequenz ist die Bewertung mit durchschnittlichen Anschaffungskosten.

Durchschnittsmethode als praktische Standardlösung

In der Praxis werden Wertpapiere im Betriebsvermögen daher bei der Zugangsbewertung regelmäßig mit gleitenden durchschnittlichen Anschaffungskosten pro Stück bewertet.

Dabei werden die gesamten Anschaffungskosten gleichartiger Wertpapiere zusammengerechnet und durch die vorhandene Stückzahl geteilt. Nach jedem weiteren Kauf verändert sich der Durchschnittswert.

Ein einfaches Beispiel:

Eine GmbH erwirbt zunächst 100 Aktien zu je 100 EUR. Später erwirbt sie weitere 100 Aktien derselben Gesellschaft zu je 120 EUR.

Die gesamten Anschaffungskosten betragen damit 22.000 EUR. Bei insgesamt 200 Aktien ergeben sich durchschnittliche Anschaffungskosten von 110 EUR je Aktie.

Veräußert die GmbH anschließend 50 Aktien, ist für die Ermittlung des Veräußerungsergebnisses nicht auf den ersten oder zweiten Erwerbsvorgang abzustellen. Maßgeblich sind vielmehr die durchschnittlichen Anschaffungskosten von 110 EUR je Aktie.

Die Durchschnittsmethode wirkt sich damit unmittelbar auf das handelsrechtliche und steuerliche Veräußerungsergebnis aus.

Bedeutung für Folgebewertung und Veräußerung

Die Durchschnittsmethode ist nicht nur für Verkäufe relevant.

Auch bei der Folgebewertung kommt ihr erhebliche Bedeutung zu. Soll etwa am Bilanzstichtag geprüft werden, ob eine Abschreibung vorzunehmen ist, muss zunächst der zutreffende Buchwert des Wertpapierbestands feststehen.

Dieser Buchwert ergibt sich bei gleichartigen Wertpapieren im Sammeldepot regelmäßig aus den fortgeschriebenen durchschnittlichen Anschaffungskosten.

Das gilt insbesondere dann, wenn im Laufe des Jahres mehrere Käufe, Teilverkäufe, Depotbewegungen oder Kapitalmaßnahmen, z. B. Aktiensplits, stattgefunden haben. Ohne eine saubere Fortschreibung der Durchschnittswerte lassen sich spätere Bewertungen nicht mehr zuverlässig nachvollziehen.

FIFO-Ergebnisse der Bank sind nicht maßgeblich

In der Praxis entsteht häufig Verwirrung, weil Banken Veräußerungsergebnisse in Steuerreports nach der FIFO-Methode ermitteln.

FIFO bedeutet: Die zuerst angeschafften Wertpapiere gelten als zuerst veräußert.

Diese Methode ist im Bereich der privaten Kapitaleinkünfte gesetzlich vorgesehen. Für vertretbare Wertpapiere in Girosammelverwahrung gilt nach § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG die Fiktion, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert werden.

Diese Regelung dient vor allem der Vereinfachung des Kapitalertragsteuerabzugs durch die depotführenden Banken.

Für betriebliche Wertpapierdepots kann diese Logik jedoch nicht übernommen werden. Die steuerlichen Auswertungen der Bank beruhen auf den Regeln der privaten Abgeltungsteuer und nicht auf den Anforderungen der betrieblichen Gewinnermittlung.

Für die Wertpapierbuchhaltung im Betriebsvermögen sind FIFO-Ergebnisse der Bank daher nicht verwendbar.

Verbrauchsfolgeverfahren sind regelmäßig nicht einschlägig

Verbrauchsfolgeverfahren wie FIFO oder LIFO sind im Handelsrecht grundsätzlich für gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens vorgesehen.

Ein normales betriebliches Wertpapierdepot ist jedoch regelmäßig kein Vorratsvermögen. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die Wertpapiere zur Kapitalanlage halten.

Solche Wertpapiere sind je nach Zweckbestimmung als Finanzanlagen oder als Wertpapiere des Umlaufvermögens auszuweisen. Sie werden aber nicht dadurch zu Vorräten, dass sie an der Börse handelbar sind.

Anders kann dies sein, wenn das Geschäftsmodell auf den kurzfristigen Handel mit Wertpapieren gerichtet ist (z. B. Kreditinstitut). Für die typische vermögensverwaltende GmbH oder ein Unternehmen mit betrieblicher Kapitalanlage ist dies jedoch nicht der Regelfall.

Gerade deshalb ist in der Praxis sorgfältig zwischen Bankreporting und handels- beziehungsweise steuerrechtlicher Wertpapierbuchhaltung zu unterscheiden.

Typische Fehlerquelle in der Praxis

Eine häufige Fehlerquelle besteht darin, die von der Bank ausgewiesenen Veräußerungsgewinne ungeprüft in die Buchhaltung zu übernehmen.

Das kann zu falschen Ergebnissen führen, wenn die Bank nach FIFO rechnet, für das betriebliche Depot aber durchschnittliche Anschaffungskosten maßgeblich sind.

Besonders relevant wird dies bei häufigen Nachkäufen, Teilverkäufen, Sparplänen, Fondspositionen oder Depotüberträgen.

Auch Kapitalmaßnahmen wie Aktiensplits, Bezugsrechte oder Gratisaktien können die Fortschreibung der Anschaffungskosten zusätzlich erschweren.

Für Angehörige steuerberatender Berufe bedeutet dies: Die Bankunterlagen sind eine wichtige Informationsquelle, ersetzen aber nicht die eigenständige handels- und steuerrechtliche Beurteilung auf Basis der Einzelbelege.

Praktische Bedeutung der Durchschnittsmethode

Die korrekte Anwendung der Durchschnittsmethode ist eine Grundvoraussetzung für die fachgerechte Wertpapierbuchhaltung.

Sie betrifft den Zugang von Wertpapieren, die laufende Fortschreibung der Buchwerte, die Bewertung am Bilanzstichtag und die Ermittlung von Veräußerungsergebnissen.

Besonders anspruchsvoll wird dies bei umfangreichen Depots mit vielen Transaktionen oder bei Auslandsdepots, bei denen keine deutschen Steuerreports vorliegen.

Die durchschnittlichen Anschaffungskosten müssen daher fortlaufend, nachvollziehbar und beleggestützt ermittelt werden.

Denn ohne eine belastbare Ermittlung der Anschaffungskosten fehlt die Grundlage für die gesamte weitere handels- und steuerrechtliche Verarbeitung des Wertpapierdepots.

Autor: Dr. Rolf Müller ist Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Gründer der fintegra-Unternehmensgruppe. fintegra ist spezialisiert auf die handels- und steuerrechtliche Verarbeitung von Vermögenssachverhalten. Weitere Informationen zu fintegra und WAVE (Wertpapiere Automatisiert VErarbeiten) finden Sie unter www.fintegra.de


Schlagworte zum Thema:  Wertpapier , Buchhaltung
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