Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Nestmodell?
Nestmodell
Um es den Kindern so angenehm wie möglich zu machen, betreuen getrenntlebende Eltern ihre Kinder manchmal auch im sogenannten "Nestmodell". Das FG München hat sich mit der Frage beschäftigt, ob das Nestmodell eine Haushaltsgemeinschaft im steuerlichen Sinne begründen kann, wenn die Eltern weiterhin eine gemeinsame Familienwohnung für die Kinder unterhalten und sich an deren Kosten sowie der Betreuung beteiligen.
Voraussetzungen § 24b EStG
Nach § 24b Abs. 1 EStG können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beanspruchen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld gewährt wird. Eine Haushaltsgemeinschaft ist für den Entlastungsbetrag schädlich.
Eine Haushaltsgemeinschaft wird nach § 24b Abs. 3 Satz 2 EStG vermutet, wenn eine andere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Die Vermutung kann grundsätzlich widerlegt werden.
Der Entlastungsbetrag verfolgt den Zweck, typische Mehrbelastungen auszugleichen, die entstehen, wenn ein Elternteil einen Haushalt mit Kindern ohne Unterstützung einer weiteren erwachsenen Person führt.
Sachverhalt beim FG München
Die Klägerin lebte seit dem Jahr 2022 von ihrem Ehemann getrennt. Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor. Das Kindergeld erhielt die Klägerin. Nach der Trennung entschieden sich die Eltern für das sogenannte Nestmodell. Die Kinder verblieben weiterhin in der bisherigen Familienwohnung. Die Eltern wechselten sich wöchentlich mit der Betreuung ab und hielten sich jeweils in eigenen Zweitwohnungen auf.
Die Familienwohnung blieb jedoch gemeinsamer Lebensmittelpunkt der Kinder. Sowohl die Klägerin als auch ihr ehemaliger Ehemann waren dort weiterhin mit Hauptwohnsitz gemeldet. Beide waren Vertragspartner des Mietvertrags und beteiligten sich an den Kosten der Wohnung sowie an weiteren Aufwendungen für die Kinder.
Die Klägerin beantragte für die Jahre 2023 und 2024 die Berücksichtigung der Steuerklasse II sowie den Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a EStG in Verbindung mit § 24b EStG.
Auffassung der Klägerin
Die Klägerin war der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt seien.
Sie argumentierte, dass beim Nestmodell keine Haushaltsgemeinschaft mit ihrem ehemaligen Ehemann bestehe. Beide Eltern würden die Familienwohnung ausschließlich abwechselnd nutzen und jeweils eigene Haushalte führen.
Eine Haushaltsgemeinschaft setze voraus, dass mehrere Personen gleichzeitig in einer Wohnung lebten und gemeinsam wirtschafteten. Dies sei gerade nicht der Fall. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass Eltern im Nestmodell grundsätzlich vom Entlastungsbetrag ausgeschlossen wären, obwohl sie wegen zusätzlicher Wohnkosten sogar stärker belastet seien.
Sie verwies zudem darauf, dass das Nestmodell dem Kindeswohl diene und steuerlich nicht schlechter behandelt werden dürfe als andere Betreuungsmodelle wie das Wechselmodell (vgl. zum Wechselmodell BFH, Urteil v. 10.7.2024, III R 1/22). Ein Ausschluss vom Entlastungsbetrag verstoße deshalb gegen Art. 3 GG und widerspreche dem Zweck der Vorschrift, echte Alleinerziehende finanziell zu unterstützen.
FG München: Haushaltsgemeinschaft bei Nestmodell
Nach Auffassung des FG München (Urteil v. 14.3.2025, 8 K 1717/24) lagen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht vor. Die Klägerin habe mit ihrem ehemaligen Ehemann weiterhin eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 24b Abs. 3 EStG gebildet.
Entscheidend sei nicht, dass die Eltern nach der Trennung jeweils eigene Zweitwohnungen nutzten. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Familienwohnung weiterhin gemeinsam als Haushalt für die Kinder geführt wurde. Die Eltern hätten die Wohnung gemeinsam finanziert und die Betreuung sowie weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt der Kinder geteilt. Dadurch bestanden nach Ansicht des Gerichts weiterhin Synergieeffekte einer gemeinsamen Haushaltsführung.
Das FG stellte klar, dass eine Haushaltsgemeinschaft nicht zwingend voraussetzt, dass die Beteiligten dauerhaft gleichzeitig in derselben Wohnung leben. Auch eine abwechselnde Nutzung einer gemeinsamen Familienwohnung könne eine Haushaltsgemeinschaft begründen. Die Vermutung des § 24b Abs. 3 Satz 2 EStG sei durch die Klägerin nicht widerlegt worden.
Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor. Das Gericht sah keine Vergleichbarkeit zwischen dem Nestmodell und dem Wechselmodell. Während beim Wechselmodell jeder Elternteil einen eigenen Haushalt führe, werde beim Nestmodell weiterhin ein gemeinsamer Haushalt für die Kinder aufrechterhalten.
Revisionsverfahren
Die Revision wurde zugelassen, da bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung des § 24b EStG auf das Nestmodell besteht. Betroffene Eltern können Einsprüche gegen ablehnende Entscheidungen prüfen und auf das beim BFH anhängige Verfahren mit dem Az. III R 14/25 verweisen.
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