Wohnförderkonto

Anzeige der Reinvestitionsabsicht bei Wohn-Riester-Vertrag

Wird ei einem Wohn-Riester-Vertrag die Immobilie gewechselt, kann relevant werden, ob die Anzeige einer Reinvestitionsabsicht nach § 92a Abs. 3 EStG zwingend ausdrücklich erfolgen muss und ob die Zentrale Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA) an die Datensatzmeldung des Riester-Anbieters gebunden ist.

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Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen im Rahmen eines Wohn-Riester-Vertrags für den Erwerb oder die Entschuldung einer selbst genutzten Wohnung verwendet, wird der entnommene Betrag auf einem sog. Wohnförderkonto erfasst. Die Förderung entfällt damit nicht; vielmehr wird die Besteuerung bis in die Auszahlungsphase hinausgeschoben und erfolgt nachgelagert.

Nach § 92a Abs. 3 Satz 1 EStG hat der Zulageberechtigte dem Anbieter anzuzeigen, wenn er die begünstigte Wohnung dauerhaft nicht mehr selbst nutzt. Grundsätzlich führt die Aufgabe der Selbstnutzung nach § 92a Abs. 3 Satz 5 EStG dazu, dass das Wohnförderkonto aufgelöst wird. Der Stand des Wohnförderkontos wird gesondert festgestellt und bildet die Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung nach § 92b EStG.

Ausnahme von der Auflösung des Wohnförderkontos: Reinvestition

Eine Ausnahme sieht § 92a Abs. 3 Satz 9 EStG vor. Die Auflösung des Wohnförderkontos unterbleibt, wenn der Zulageberechtigte den noch nicht zurückgeführten Förderbetrag innerhalb von zwei Jahren vor oder 5 Jahren nach dem Veranlagungszeitraum der Aufgabe der Selbstnutzung erneut für eine begünstigte selbst genutzte Wohnung verwendet (sog. Reinvestition).

Zusätzlich verlangt § 92a Abs. 3 Satz 10 EStG, dass der Zulageberechtigte dem Anbieter im Rahmen der Anzeige über die Aufgabe der Selbstnutzung seine Reinvestitionsabsicht sowie später den Zeitpunkt der Reinvestition mitteilt. Das Gesetz enthält jedoch keine ausdrücklichen Vorgaben dazu, in welcher Form diese Erklärung erfolgen muss.

Fall des FG Berlin-Brandenburg: Berufsbedingter Umzug 

Im Urteilsfall des FG Berlin-Brandenburg hatte der Kläger sein Riestergefördertes Altersvorsorgevermögen bereits für eine selbst genutzte Immobilie verwendet. Nachdem er aus beruflichen Gründen den Wohnort wechselte, verkaufte er diese Immobilie und erwarb noch im Jahr 2020 ein neues Einfamilienhaus, das ebenfalls die Voraussetzungen einer begünstigten Wohnung erfüllte. Die Finanzierung erfolgte unter anderem durch denselben Riester-Anbieter.

Im Zusammenhang mit dem Umzug übersandte der Kläger seinem Anbieter die vorgesehene "Erklärung zum Auszug aus dem Förderobjekt". Darin kreuzte er zwar einen berufsbedingten Umzug an, nicht jedoch das vorgesehene Feld für eine bereits erfolgte Reinvestition oder eine Reinvestitionsabsicht. Gleichzeitig reichte er den "Nachweis des Bezugs und der Selbstnutzung" für das neue Eigenheim ein. 

Dieses Formular wurde von einem Mitarbeiter des Anbieters unterschrieben und mit einem Bestätigungsvermerk versehen. Der Anbieter hielt die Unterlagen dennoch für unvollständig und forderte den Kläger mehrfach auf, ausdrücklich zu erklären, ob eine Reinvestitionsabsicht bestehe. Nachdem aus Sicht des Anbieters keine entsprechende Erklärung einging, meldete er der Zentralen Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA) die Aufgabe der Selbstnutzung ohne Reinvestitionsabsicht. Der Kläger machte geltend, die Reinvestition sei bereits im Jahr 2020 angezeigt worden und dem Anbieter seien sämtliche Umstände bekannt gewesen.

Auffassung der ZfA: Datensatzmeldung bindend

Nach Auffassung der ZfA lagen die Voraussetzungen für eine förderunschädliche Reinvestition nicht vor. Zwar sei die Anschaffung einer neuen begünstigten Wohnung innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgt. Erforderlich sei jedoch zusätzlich, dass der Zulageberechtigte seine Reinvestitionsabsicht gegenüber dem Anbieter fristgerecht und ausdrücklich erklärt. Der Kläger habe das hierfür vorgesehene Ankreuzfeld im Formular gerade nicht ausgewählt. Der Anbieter habe deshalb mehrfach nachgefragt und letztlich gemeldet, dass keine Reinvestitionsabsicht erklärt worden sei. An diese Datensatzmeldung sei die ZfA gebunden. 

Die Prüfung, ob eine wirksame Anzeige der Reinvestitionsabsicht vorliege, obliege in der Ansparphase ausschließlich dem Anbieter. Eine nachträgliche Berücksichtigung einer erst im Einspruchsverfahren geltend gemachten Reinvestitionsabsicht sei gesetzlich ausgeschlossen. 

FG: Aufgabe der Selbstnutzung entscheidend

Das FG Berlin-Brandenburg sieht dies aber anders ( Urteil v. 27.05.2026, 15 K 15015/25 ). Nach Auffassung des FG handelt es sich bei der Anzeige der Reinvestitionsabsicht um eine Willenserklärung. Diese sei entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Da das Gesetz weder eine bestimmte Form noch die Verwendung eines bestimmten Formulars vorschreibe, komme es nicht allein darauf an, ob ein bestimmtes Ankreuzfeld ausgefüllt wird.

Der Kläger habe gleichzeitig den Auszug aus der bisherigen Immobilie sowie den Bezug und die Selbstnutzung des neuen Förderobjekts angezeigt. Aus dem Zusammenspiel beider Formulare sei für einen objektiven Empfänger erkennbar gewesen, dass der Kläger das Wohnförderkonto fortführen und den Förderbetrag in das neue Eigenheim reinvestieren wollte. Hinzu komme, dass der Anbieter selbst die Selbstnutzung des neuen Objekts bestätigt und dessen Finanzierung begleitet habe. Unter diesen Umständen habe der Anbieter die Erklärung nicht lediglich wegen des fehlenden Kreuzes als unzureichend ansehen dürfen.

Außerdem verneinte das Gericht eine generelle Bindungswirkung der Datensatzmeldung des Anbieters. Zwar dürfe sich die ZfA in Massenverfahren grundsätzlich auf die elektronisch übermittelten Daten verlassen. Ergeben sich jedoch Widersprüche oder Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit, verpflichte der Untersuchungsgrundsatz (§ 88 AO) die Behörde zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung. Datensatzmeldungen seien weder Verwaltungsakte noch Grundlagenbescheide und könnten deshalb keine uneingeschränkte Bindungswirkung entfalten.

Revisionsverfahren beim BFH anhängig

Da die Frage, ob die ZfA an Datensatzmeldungen des Anbieters gebunden und dem Zulageberechtigten mithin der Nachweis eines anderen Sachverhaltes abgeschnitten und er auf das Verhältnis zur Anbieterin verwiesen ist, höchstrichterlich bisher nicht geklärt ist, hat das FG die Revision zugelassen, welche auch unter dem Az. X R 18/26 beim BFH anhängig ist.


Schlagworte zum Thema:  Altersvorsorge , Riester-Rente
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