Vollmacht

Eine Vollmacht ist eine durch Rechtsgeschäft eingeräumte Vertretungsmacht. Willenserklärungen, die der Bevollmächtigte im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgibt, wirken unmittelbar für bzw. gegen den Vertretenen.
Die Vollmacht wird durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers erklärt und ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Bei besonderen Geschäften ist jedoch die Schriftform zwingend vorgeschrieben, z. B. für die Unterzeichnung eines Gesellschaftsvertrages (§ 2 Abs. 2 GmbHG) oder für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags (§ 492 Abs. 4 BGB). Ist eine Vollmacht für den Erwerb oder Verkauf eines Grundstücks unwiderruflich erteilt worden, verlangt die Rechtsprechung eine notarielle Beurkundung der Vollmacht.
Bei der Erteilung der Vollmacht wird zwischen einer Innenvollmacht (Erklärung nur gegenüber dem Bevollmächtigten) und einer Außenvollmacht (Erklärung auch dem Dritten gegenüber) unterschieden.
Arten der Vollmacht
Inhalt und Umfang der Vollmacht ergeben sich aus der Vollmachtserklärung. Danach gibt es u. a. folgende Arten:
- Spezialvollmacht (gilt nur für ein bestimmtes Geschäft)
- Gattungsvollmacht (gilt für bestimmte Arten von Geschäften)
- Generalvollmacht (gilt für Vertretungen aller Art)
- Prokura und Handlungsvollmacht (besondere Vollmachten im handelsrechtlichen Bereich)
- Vorsorgevollmacht (regelt vermögensrechtliche und/oder persönliche Angelegenheiten, für den Fall, dass der Vollmachtgeber selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist)
- Prozessvollmacht (Vertretung vor Gericht)
Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden oder erlischt, wenn das ihr zugrundeliegende Rechtsgeschäft (Arbeits- oder Auftragsverhältnis) endet. Im Falle einer Außenvollmacht bleibt sie jedoch solange bestehen bis ihr Erlöschen dem Dritten gegenüber angezeigt wird. Handelt ein Vertreter ohne bevollmächtigt zu sein, ist der Vertrag grundsätzlich unwirksam, es sei denn, der Vertretene genehmigt das Geschäft.