Vollmacht

Eine Vollmacht ist eine durch Rechtsgeschäft eingeräumte Vertretungsmacht. Willenserklärungen, die der Bevollmächtigte im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgibt, wirken unmittelbar für bzw. gegen den Vertretenen.





Begriff der Vollmacht

Unter Vollmacht wird die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht verstanden. Kraft der Vollmacht hat ein Bevollmächtigter die Rechtsmacht (Vertretungsmacht), durch rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen (Vollmachtgebers) unmittelbar für und gegen diesen Rechtswirkungen herbeizuführen. Die schriftlich erteilte Vollmacht (Vollmachtsurkunde) dient der „Legitimation“ des Vertreters, damit dieser unschwer für den Vertretenen unter Vorlage der Vollmachtsurkunde am Rechtsverkehr teilnehmen und für ihn Rechtsgeschäfte abschließen kann.

Die allgemeinen Regeln zur Vertretung und Vollmacht sind in §§ 164 ff. BGB normiert.

Funktionen der Vollmacht

Aufgrund der Vollmacht kann der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber durch Abgabe eigener Willenserklärungen berechtigen und verpflichten. Er kann, soweit der Umfang der Vollmacht reicht, jedes Rechtsgeschäft mit bindender Wirkung für den Vollmachtgeber vornehmen, das dieser auch selbst vornehmen könnte (Ausnahme: sog. höchstpersönliche Rechtsgeschäfte wie z. B. Eheschließung, § 1311 BGB, Begründung einer Lebenspartnerschaft, § 1 LpartG, Errichtung eines Testaments, § 2064 und Abschluss eines Erbvertrags, 2274 BGB - bei diesen ist eine Stellvertretung nicht möglich). Der Bevollmächtigte kann aber grundsätzlich, soweit er nicht ausdrücklich aufgrund der Vollmacht dazu befugt ist, keine Rechtsgeschäfte mit sich selbst im Namen des Vollmachtgebers abschließen (Verbot des Insichgeschäfts, § 181 BGB). Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Insichgeschäft dem Vollmachtgeber lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt oder ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Wegen dieser weitreichenden Folgen wird im Rechtsverkehr häufig verlangt, dass der Vertreter seine Vertretungsmacht nachweist, etwa durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung (Vollmachtsurkunde).

Arten der Vollmacht

Inhalt und Umfang der Vollmacht ergeben sich aus der Vollmachtserklärung. Danach gibt es u. a. folgende Arten:

  • Spezialvollmacht (gilt nur für ein bestimmtes Geschäft)
  • Gattungsvollmacht (gilt für bestimmte Arten von Geschäften)
  • Generalvollmacht (gilt für Vertretungen aller Art)
  • Prokura und Handlungsvollmacht (besondere Vollmachten im handelsrechtlichen Bereich)
  • Vorsorgevollmacht (regelt vermögensrechtliche und/oder persönliche Angelegenheiten, für den Fall, dass der Vollmachtgeber selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist)
  • Prozessvollmacht (Vertretung vor Gericht)

Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden oder erlischt, wenn das ihr zugrundeliegende Rechtsgeschäft (Arbeits- oder Auftragsverhältnis) endet. Im Falle einer Außenvollmacht bleibt sie jedoch solange bestehen, bis ihr Erlöschen dem Dritten gegenüber angezeigt wird. Handelt ein Vertreter, ohne bevollmächtigt zu sein, ist der Vertrag grundsätzlich unwirksam, es sei denn, der Vertretene genehmigt das Geschäft.