Wird ein Beschluss über eine abweichende Kostenverteilung für ungültig erklärt, muss eine hierauf beruhende Jahresabrechnung selbst bei Bestandskraft korrigiert werden. Nachforderungen aus der ursprünglichen Abrechnung sind nicht mehr durchsetzbar.mehr
Eine Klage auf Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung eines Wohnungseigentums ist seit der WEG-Reform stets gegen die Gemeinschaft zu richten. Der Verwalter ist nicht mehr der richtige Klagegegner.mehr
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Zertifizierter Verwalter – Ab Dezember 2023 haben Wohnungseigentümer hierauf einen Anspruch. Die Prüfungen zum zertifizierten Verwalter werden von der IHK abgenommen.mehr
Die Rechtsprechung des BGH bestimmt das Wohnungseigentumsrecht, das Mietrecht und angrenzende Rechtsgebiete wesentlich mit. In dieser Übersicht finden Sie die wichtigsten Entscheidungen aus letzter Zeit nach Rechtsgebieten geordnet zusammengefasst.mehr
Hat ein Wohnungseigentümer per einstweiliger Verfügung zu unrecht die Aussetzung eines Beschlusses erwirkt, muss er den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen. Seit der WEG-Reform steht der Ersatzanspruch unmittelbar der Gemeinschaft zu.mehr
Die Vorbereitung auf die neue IHK-Prüfung zum Zertifizierten Verwalter kostet viel Zeit und Energie. Doch ist die Zertifizierung die Mühe überhaupt wert?mehr
Ist ein Beschluss der Wohnungseigentümer wegen eines materiellen Beschlussmangels für ungültig erklärt worden, ist ein im Kern inhaltsgleicher Zweitbeschluss nur ausnahmsweise zulässig, etwa nach Behebung des Mangels oder Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände.mehr
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) haben Insolvenzverwalter die Befugnis, ein Wohnungsrecht des Insolvenzschuldners am eigenen Wohngrundstück im Grundbuch löschen zu lassen.mehr
Wohnungseigentümer, die eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum vornehmen wollen, müssen - selbst bei bestehendem Gestattungsanspruch - einen WEG-Beschluss herbeiführen.mehr
Jede von einem Wohnungseigentümer beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums bedarf eines gestattenden Beschlusses, selbst wenn kein anderer Wohnungseigentümer durch die Baumaßnahme beeinträchtigt wird. Seit der WEG-Reform ist das eindeutig im Gesetz geregelt.mehr
Der zertifizierte Verwalter ist derzeit in aller Munde. Die Reise zu einer auf besondere Weise qualifizierten Verwaltung hat freilich nicht heute, sondern schon vor Langem begonnen – und ist möglicherweise auch noch nicht zu Ende. Eine Genesis.mehr
Seit der WEG-Reform ist eine Beschlussanfechtung ausschließlich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Eine gegen die Eigentümer gerichtete Klage wahrt die Anfechtungsfrist nicht. mehr
Die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer liegt seit der WEG-Reform nicht mehr beim Verwalter, sondern bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). mehr
Zur Vorbereitung auf die IHK-Prüfung zum Zertifizierten Verwalter ist bei Haufe ein neues Praxishandbuch erschienen. In drei Bänden präsentieren Dr. Oliver Elzer und Alexander C. Blankenstein das gesamte Prüfungswissen nebst Aufgaben zum Trainieren. Zudem starten demnächst Online-Kurse.mehr
Bleiben Sie als Verwalter:in auf dem Laufenden zum sich ständig verändernden WEG-Recht. Informieren Sie sich über aktuelle Urteile, um teure juristische Fehler zu vermeiden und Konflikte mit Eigentümern ohne gerichtliche Hilfe lösen zu können. Als aktuelles Nachschlagewerk für die tägliche Verwaltungsarbeit ist dieses Buch ein unverzichtbarer und verlässlicher Begleiter!mehr
Ist in einer Wohnungseigentumsanlage mit unterschiedlichen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung der anteilige Wärmeverbrauch einer oder mehrerer Nutzergruppe(n) nicht mit einem separaten Zähler vorerfasst worden, kann der Verbrauch anhand der gemessenen Daten per Differenzberechnung ermittelt werden. mehr
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann auch nach der WEG-Reform die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Wohnungskäufer durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen.mehr
Ein in der Gebäudeversicherung vereinbarter Selbstbehalt ist auch dann von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu tragen, wenn ein Schaden ausschließlich oder teilweise im Sondereigentum eines Miteigentümers eingetreten ist.mehr
Eine verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft wird in einem Prozess eines Eigentümers gegen die Gemeinschaft von den übrigen Eigentümern gemeinschaftlich vertreten. Verbleibt nur ein vertretungsbefugter Eigentümer, vertritt dieser den Verband im Prozess allein.mehr
Gibt die Teilungserklärung eine räumliche Trennung von Wohnen und Gewerbe innerhalb eines Gebäudes vor, stört die Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in der Regel mehr als die vorgesehene Nutzung – und ist daher unzulässig.mehr
Die Nachfrage steigt: Das Thema Elektromobilität, bei dem sich die Wohnungs- und Immobilienbranche bislang eher zurückhaltend gezeigt hat, nimmt Fahrt auf. Die Praxis zeigt aber auch, dass es einfache Lösungen bei der Installation von Ladesäulen nicht gibt.mehr
Hat ein Wohnungseigentümer Verbindlichkeiten der Gemeinschaft getilgt, kann er nur von dieser Kostenerstattung verlangen. Er kann sich nicht direkt an die anderen Eigentümer halten; dies selbst dann nicht, wenn er aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder es sich um eine Zweiergemeinschaft handelt.mehr
Einzelne Wohnungseigentümer können seit der WEG-Reform keine Unterlassungsansprüche mehr gegen Miteigentümer oder Mieter wegen zweckwidriger Nutzung des Wohnungseigentums geltend machen. Hierzu ist allein die Gemeinschaft befugt.mehr
Nehmen sämtliche Wohnungseigentümer an einer Eigentümerversammlung teil, sind dort gefasste Beschlüsse nicht deshalb anfechtbar, weil die Versammlung durch einen Nichtberechtigten einberufen worden ist.mehr
Auch nach der WEG-Reform kann ein einzelner Eigentümer die Abberufung des Verwalters nur verlangen, wenn alles andere als eine Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar wäre. Hierbei können auch ältere Pflichtverletzungen eine Rolle spielen. Mit Stimmenmehrheit ist die jederzeitige Abberufung auch ohne Grund möglich.mehr
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können das regelmäßige Abstellen von Lieferantenfahrzeugen in einer Feuerwehrzufahrt nicht per Beschluss gestatten. Ein solcher Beschluss ist nichtig.mehr
Ein WEG-Verwalter kann – anders als einzelne Wohnungseigentümer – einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für eigenmächtig oder beschlusswidrig ausgeführte Arbeiten am Gemeinschaftseigentum haben.mehr
Ist ein Wohnungseigentümer mit der Zahlung von Hausgeld in Rückstand geraten, sollte der Verwalter stets prüfen, ob eine Stundungsabrede oder Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner sinnvoll ist – um möglicherweise ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. mehr
Ein Beschluss, der das Abstellen von Elektroautos in der Tiefgarage einer Wohnungseigentumsanlage verbietet, widerspricht dem Ziel der WEG-Reform, Elektromobilität zu fördern, und ist daher anfechtbar. So hat das AG Wiesbaden geurteilt.mehr
Die 2020 in Kraft getretenen Änderungen des Wohnungseigentumsrechts erleichtern die Beschlussfassung für energetische Modernisierungen erheblich. Sie können nun mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (§ 25 Abs. 1 WEG).mehr
Auch nach der WEG-Reform kann ein Wohnungseigentümer selbst gegen Störungen eines ihm zustehenden Sondernutzungsrechts vorgehen.mehr
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss ein marodes Gebäude auch dann sanieren, wenn dies mit hohen Kosten verbunden ist. Eine Sanierungspflicht entfällt nur bei teilweiser oder vollständiger Zerstörung.mehr
Das Wohnen in einer Teileigentumseinheit kann jedenfalls dann zulässig ein, wenn die Einheit räumlich abgrenzbar ist, keine einschränkende Zweckbestimmung hat und alle übrigen Einheiten in der Anlage dem Wohnen dienen.mehr
Wandelt ein in einer WEG bestellter Verwalter sein Einzelunternehmen in eine GmbH um, gehen Verwalterbestellung und -vertrag in der Regel auf die GmbH über.mehr
Ihre Fragen aus der Praxis des neuen WEG direkt und kompetent beantworten: Dies ist der Ansatz einer neuen Online-Seminarreihe mit dem renommierten WEG-Experten Dr. Oliver Elzer.mehr
Für eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss immer eine einheitliche Jahresabrechnung beschlossen werden. Untergemeinschaften kann eine Befugnis zur eigenständigen Beschlussfassung über Abrechnungsbelange nur noch sehr beschränkt zustehen.mehr
Auch nach der WEG-Reform kann ein Wohnungseigentümer Störungen seines Sondereigentums auch dann selbst abwehren, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Einen Ausgleich in Geld kann ein einzelner Eigentümer wegen solcher Störungen nur in Ausnahmefällen verlangen.mehr
Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) bringt neue Rechte und Pflichten für Profi-Immobilienverwalter mit sich. Diese Aufgaben sollten am besten vertraglich fixiert werden – auch im Interesse der Eigentümer.mehr
Wenn unser Autor in den vergangenen Monaten mit Verwalterinnen und Verwaltern über die WEG-Reform gesprochen hat, kam er um ein bestimmtes Thema nie herum: das frisch eingeführte Recht des Verwaltungsbeirats, Verwalter zu „überwachen“. Doch ist es wirklich so schlimm, wie es sich anhört?mehr
Bei einem Streit über die Abberufung des Verwalters ist die Rechtsmittelbeschwer nach dem Anteil des betroffenen Eigentümers am restlichen Verwalterhonorar zu bemessen.mehr
Einzelne Wohnungseigentümer, die sich aus dem Gemeinschaftseigentum ergebende Rechte einklagen, können Prozesse, die vor Inkrafttreten der WEG-Reform begonnenen wurden, auch nach der Reform zu Ende führen, solange die Eigentümergemeinschaft keinen anderen Willen äußert.mehr
Das Erstellen der Jahresabrechnung einer WEG kann eine vertretbare Handlung sein, die nicht der Verwalter ausführen muss, wenn die Abrechnung allein als Grundlage für eine Beschlussfassung dienen soll. Kommt der Verwalter seiner Pflicht zur Abrechnung nicht nach, können die Eigentümer in diesem Fall von ihm einen Vorschuss fordern, um die Abrechnung anderweitig erstellen zu lassen.mehr
Bei einem Streit über die Neu- oder Wiederbestellung des Verwalters ist die Rechtsmittelbeschwer nach dem Anteil des betroffenen Eigentümers am Verwalterhonorar zu bemessen.mehr
Ein Nießbraucher von Wohnungseigentum ist nur mit Ermächtigung des Wohnungseigentümers zur Beschlussanfechtung befugt. Die Ermächtigung muss innerhalb der Klagefrist offengelegt werden oder offensichtlich sein.mehr
Die Gemeinschaftsordnung kann vorsehen, dass das Absenden der Ladung zur Eigentümerversammlung an die jeweils letzte bekannte Adresse für eine ordnungsgemäße Einberufung ausreicht. Dies verstößt nicht gegen AGB-Klauselverbote, denn die Gemeinschaftsordnung unterliegt grundsätzlich nicht der AGB-Kontrolle.mehr
Eigentümerversammlungen sind deutlich aufgewertet worden. Zwar wird die Einberufungsfrist verlängert, dafür sind sie in der Regel beschlussfähig. Die Teilnahme in elektronischer Form wird grundsätzlich möglich. Lesen Sie, was sich im Einzelnen für Verwalter ändert.mehr
Die Nichtvorlage des Miet- oder Kaufvertrags ist kein wichtiger Grund, die nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer erforderliche Zustimmung zur Vermietung oder Veräußerung einer Eigentumswohnung zu verweigern.mehr
Zum 1.12.2020 tritt die WEG-Reform in Kraft. Sie bringt für WEG-Verwalter und Eigentümer deutliche Veränderungen: So wird Sanieren und Modernisieren vereinfacht, Eigentümerversammlungen und die Beschlussfassung wurde entschlackt. Außerdem besteht Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter. Hier ein Überblick.mehr
Die WEG-Reform ist zum 1.12.2020 in Kraft getreten. Das Reformgesetz bringt für WEG-Verwalter und Wohnungseigentümer deutliche Veränderungen mit sich.mehr
Am 1.12.2020 ist das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Dieses Top-Thema gibt einen Überblick über die Kernpunkte der WEG-Reform.mehr