Zum 1.12.2020 tritt die WEG-Reform in Kraft. Sie bringt für WEG-Verwalter und Eigentümer deutliche Veränderungen: So wird Sanieren und Modernisieren vereinfacht, Eigentümerversammlungen und die Beschlussfassung wurde entschlackt. Außerdem besteht Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter. Hier ein Überblick.mehr
Am 1.12.2020 ist das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Dieses Top-Thema gibt einen Überblick über die Kernpunkte der WEG-Reform.mehr
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Der Verwalter-Brief Juni mit dem Thema "Datenschutz"mehr
Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan der WEG bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll. Eine generelle Regelung, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung eines neuen fortgelten soll, bedarf hingegen der Vereinbarung.mehr
Ist der Fiskus Erbe eines verstorbenen Wohnungseigentümers, haftet er für die nach dem Erbfall fällig werdenden oder begründeten Hausgeldschulden in aller Regel nur mit dem Nachlass.mehr
Verjähren Hausgeldansprüche, weil der Verwalter von einer Einzugsermächtigung keinen Gebrauch macht, muss der Verwalter der Gemeinschaft Schadensersatz leisten.mehr
Zahlt ein Wohnungseigentümer sein Hausgeld nicht, können einzelne Eigentümer von ihm keinen Schadensersatz fordern. Der Anspruch auf Hausgeldzahlung steht nämlich allein der Wohnungseigentümergemeinschaft zu, nicht aber den einzelnen Eigentümern.mehr
Der Verwalter kann eine Lastschriftabrede mit einem Wohnungseigentümer kündigen, wenn dieser darauf beharrt, mit einer streitigen Forderung gegen eine Beitragsforderung der WEG aufrechnen zu können, und daher weitere Konflikte zu erwarten sind. Dann muss der Eigentümer das Hausgeld überweisen.mehr
Die Bemessung der Instandhaltungsrücklage richtet sich nach den konkreten Verhältnissen in der Wohnanlage. Als Anhaltspunkt können die Werte dienen, die für den sozialen Wohnungsbau gelten.mehr
Der Veräußerer einer Eigentumswohnung schuldet das Hausgeld bis zur Eintragung des Erwerbers im Grundbuch. Dies gilt auch, wenn sich die Eigentumsumschreibung durch das Verhalten eines Dritten verzögert.mehr
Der Wirtschaftsplan kann nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden, wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehen. Dasselbe gilt für den Beschluss über eine Sonderumlage.mehr
Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass die gemeinschaftlichen Kosten nach der „jeweiligen Wohnfläche“ umgelegt werden sollen, ist dies nichtig, wenn die Flächen der einzelnen Einheiten mit Circa-Werten angegeben sind und die angegebene Gesamtfläche von der Summe der Einzelflächen abweicht.mehr
Der Erbe einer Eigentumswohnung haftet im Regelfall für Hausgeldschulden, die nach dem Erbfall fällig geworden oder durch Eigentümerbeschluss begründet worden sind. Nur ausnahmsweise kann der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken.mehr
Im Gesamtwirtschaftsplan müssen die künftigen Hausgeldvorschüsse der Wohnungseigentümer nicht ausdrücklich als Einnahmen aufgeführt werden.mehr
Wollen die Mitglieder einer WEG den Umlageschlüssel für Betriebs- und Verwaltungskosten ändern, muss das transparent gestaltet werden. Es reicht nicht, einer Abrechnung oder einem Wirtschaftsplan einfach den neuen Schlüssel zugrundezulegen. Rückwirkend kann der Umlageschlüssel in der Regel nicht geändert werden.mehr