Wohnungseigentümer mit Behinderung können unter Umständen verlangen, dass die Eigentümergemeinschaft einer baulichen Veränderung zustimmt. Was dies nach der aktuellen Rechtsprechung voraussetzt, erfahren Sie in diesem Beitrag.mehr
Jede von einem Wohnungseigentümer beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums bedarf eines gestattenden Beschlusses, selbst wenn kein anderer Wohnungseigentümer durch die Baumaßnahme beeinträchtigt wird. Seit der WEG-Reform ist das eindeutig im Gesetz geregelt.mehr
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Zum 1.12.2020 tritt die WEG-Reform in Kraft. Sie bringt für WEG-Verwalter und Eigentümer deutliche Veränderungen: So wird Sanieren und Modernisieren vereinfacht, Eigentümerversammlungen und die Beschlussfassung wurde entschlackt. Außerdem besteht Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter. Hier ein Überblick.mehr
Die WEG-Reform ist zum 1.12.2020 in Kraft getreten. Das Reformgesetz bringt für WEG-Verwalter und Wohnungseigentümer deutliche Veränderungen mit sich.mehr
Am 1.12.2020 ist das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Dieses Top-Thema gibt einen Überblick über die Kernpunkte der WEG-Reform.mehr
Ein mit einfacher Stimmenmehrheit gefasster Beschluss über eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darf auch dann verkündet werden, wenn die Zustimmung einzelner beeinträchtigter Wohnungseigentümer fehlt. Der Verwalter muss aber auf Anfechtungsrisiken hinweisen. Test.mehr
Im Rechtsausschuss des Bundestages fand am 27.5.2020 eine Expertenanhörung zur WEG-Reform statt. Die vorab veröffentlichen Stellungnahmen der Experten fallen höchst unterschiedlich aus.mehr
Übersteigt das Interesse eines Wohnungseigentümers, der zur Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums verurteilt worden ist, am Erhalt des Bauwerks die Abrisskosten, so ist seine Beschwer regelmäßig nach den Baukosten zu bemessen.mehr
Verändern bauliche Maßnahmen am Sondereigentum die Optik des Gebäudes, kann dies einen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer darstellen. Gleichwohl ist nicht immer die Zustimmung sämtlicher Eigentümer erforderlich.mehr
Ein einzelner Wohnungseigentümer darf im Treppenhaus grundsätzlich nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer zustimmen; dies auch dann, wenn er gehbehindert und auf den Aufzug angewiesen ist. Der Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe kann aber zu dulden sein.mehr
Die ersatzlose Fällung eines Baums stellt eine bauliche Veränderung dar, wenn der Baum den Charakter der Gartenanlage prägt. Außerdem entspricht es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn es Alternativen zum Baumfällen gibt.mehr
Die ersatzlose Fällung eines Baums stellt eine bauliche Veränderung dar, wenn der Baum den Charakter der Gartenanlage prägt.mehr
Ersetzt ein Sondernutzungsberechtigter auf einer als „Ziergarten“ ausgewiesenen Gartenfläche Rasen durch Kies, kann sich dies im Rahmen der zulässigen Gartengestaltung bewegen. Hierin liegt nicht ohne Weiteres eine unzulässige bauliche Veränderung.mehr
Die Errichtung einer Schaukel und eines Sandkastens im Garten einer Wohnungseigentumsanlage ist eine bauliche Veränderung. Diese bedarf der Zustimmung aller Eigentümer.mehr
Die Errichtung einer Steinmauer auf einer Gartenfläche, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, ist eine bauliche Veränderung, für die es der Zustimmung aller übrigen Miteigentümer bedarf.mehr
Eine eigenmächtige bauliche Veränderung, die die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erschwert, müssen die anderen Eigentümer nicht hinnehmen, selbst wenn ihnen eine finanzielle Kompensation in Aussicht gestellt wird.mehr
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht durch Mehrheitsbeschluss den Betrieb einer Mobilfunkantenne auf dem gemeinsamen Gebäude gestatten. Sämtliche Eigentümer müssen zustimmen.mehr
Das Auslegen mehrerer großer Steine (Findlinge) auf einer gemeinschaftlichen Rasenfläche ist eine bauliche Veränderung. Diese bedarf der Zustimmung sämtlicher Eigentümer.mehr
Das Fällen eines Baums im Garten einer Wohnungseigentumsanlage kann eine bauliche Veränderung darstellen, die der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf. Es kommt im Einzelfall darauf an, ob der Baum die Anlage optisch prägt.mehr
Das Anbringen von Parkbügeln auf einer Sondernutzungsfläche ist eine bauliche Veränderung, die die übrigen Miteigentümer beeinträchtigt und daher ohne deren Zustimmung unzulässig ist.mehr
Die deutliche Änderung der Farbgestaltung einer Fassade kann eine bauliche Veränderung darstellen, die sämtliche Eigentümer beeinträchtigt und daher nur allstimmig beschlossen werden kann.mehr
Eine Maßnahme, die die Wohnungseigentumsanlage optisch verändert, ist nicht zwingend eine bauliche Veränderung, der alle Eigentümer zustimmen müssen. Es kann sich dabei auch um eine modernisierende Instandsetzung oder eine Modernisierung handeln.mehr
Der Umbau einer Loggia zu einem Wintergarten verändert das Erscheinungsbild der Fassade und ist daher eine bauliche Veränderung. Diese ist grundsätzlich nur zulässig, wenn alle Eigentümer zustimmen.mehr
Bleibt dem Verwalter eine bauliche Veränderung verborgen, weil er die Wohnanlage nicht regelmäßig begeht, beruht die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit. Diese Unkenntnis ist der WEG zuzurechnen und kann die Verjährung des Anspruchs auf Rückbau in Gang setzen.mehr