Mobilfunkantenne auf WEG erfordert Zustimmung aller Eigentümer
Hintergrund
Wohnungseigentümer hatten mehrheitlich den Beschluss gefasst, einem Unternehmen zu gestatten, auf dem Dach der Wohnungseigentumsanlage eine Mobilfunkantenne aufzustellen und zu betreiben.
Die Eigentümerin einer Dachgeschosswohnung ist hiermit nicht einverstanden und hat den Beschluss angefochten.
Entscheidung
Die Anfechtungsklage hat Erfolg. Das Anbringen der Mobilfunkantenne ist eine bauliche Veränderung, die nach § 22 Abs. 1 i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf.
Wegen des allgemein bekannten wissenschaftlichen Streits darüber, ob von Mobilfunkanlagen Gefahren ausgehen und der sich daraus ergebenen Befürchtungen besteht zumindest die ernsthafte Möglichkeit, dass sich der Miet- oder Verkaufswert von Eigentumswohnungen mindert. Dies ist eine Beeinträchtigung, die ein verständiger Wohnungseigentümer nicht ohne Zustimmung hinnehmen muss.
Unerheblich für die Beurteilung des Konflikts unter den Wohnungseigentümern ist, ob die geplante Anlage die einschlägigen Grenzwerte für Strahlenimmissionen einhält.
(BGH, Urteil v. 24.1.2014, V ZR 48/13)
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