Bei der Wohnraummiete darf die Kaution die dreifache Monatsmiete nicht übersteigen. Hierbei ist die Grundmiete entscheidend. Betriebskosten – gleichgültig, ob Vorauszahlungen oder Pauschale – bleiben unberücksichtigt. Bei einer Pauschalmiete hingegen ist der gesamte Mietpreis für die zulässige Höhe der Mietkaution entscheidend.
Höhe einer Mietkaution berechnen
Beispiel 1
Grundmiete: 600 Euro
Betriebskostenvorauszahlungen oder -pauschale: 150 Euro
Zulässige Kaution: 1.800 Euro
Beispiel 2
Pauschalmiete: 800 Euro
Zulässige Kaution: 2.400 Euro
Übersteigt die vereinbarte Kautionshöhe den zulässigen Betrag, macht das die Kautionsvereinbarung nicht unwirksam. Sie gilt in Höhe der zulässigen drei Monatsmieten fort. Es ist dennoch empfehlenswert, den zulässigen Betrag bereits bei Abschluss des Mietvertrags zu berücksichtigen.
Im Rahmen einer Mieterhöhung können Mieter und Vermieter vereinbaren, dass die Kaution entsprechend aufgestockt wird. Teilweise wird auch vertreten, dass die Parteien generell vereinbaren können, dass der Mieter die Kaution bei einer Mieterhöhung aufstocken muss.
Fälligkeit und Zahlung der Mietkaution
Wenn eine Barkaution vereinbart ist, ist der Mieter berechtigt, die Kaution in drei Monatsraten zu zahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren Raten zu Anfang des zweiten und dritten Mietmonats, jedenfalls aber mit der Miete für diese Monate. Der Beginn des Mietverhältnisses ist der im Mietvertrag festgelegte Mietbeginn, nicht das Datum, an dem der Mietvertrag abgeschlossen wurde.
Beispiel
Vertragsabschluss: 25.1.2025
Mietbeginn: 1.2.2025
1. Rate fällig am 1.2.2025
2. Rate fällig mit der März-Miete am 4.3.2025
3. Rate fällig mit der April-Miete am 4.4.2025
Im Wohnraummietverhältnis kann das Recht zur Ratenzahlung nicht ausgeschlossen werden. Auch Umgehungsgeschäfte, die im Ergebnis auf einen Ausschluss der Ratenzahlung hinauslaufen, sind nicht zulässig, so zum Beispiel die Vereinbarung, dass das Zustandekommen des Mietvertrags von der Zahlung der vollen Kaution abhängen soll. Zulässig und empfehlenswert ist es aber, den Vertragsabschluss oder die Übergabe der Schlüssel von der Zahlung der ersten Kautionsrate abhängig zu machen.
Wichtig: Wenn die Wohnung Mängel aufweist, kann der Mieter zwar die Miete mindern, ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution hat der Mieter deswegen aber nicht.
Erst das Konto, dann die Mietkaution
Der Vermieter muss eine Barkaution getrennt von seinem Vermögen anlegen. Hierdurch soll der Mieter für den Fall geschützt werden, dass der Vermieter insolvent wird.
Damit dieser Schutz von Anfang an greift, darf der Mieter einer Wohnung die Kautionszahlung davon abhängig machen, dass ihm der Vermieter ein insolvenzfestes Kautionskonto benennt. Das hat der BGH entschieden und damit die Pflichten für Vermieter zu Anfang des Mietverhältnisses verschärft. Der Mieter muss sich nicht darauf einlassen, dem Vermieter die Kaution in bar zu übergeben oder auf dessen Girokonto zu überweisen. Es ist daher dringend zu empfehlen, schon zu Vertragsbeginn ein Kautionskonto anzulegen und dem Mieter rechtzeitig vor der Schlüsselübergabe mitzuteilen.
Inge Schmitz
Tue Oct 03 13:33:16 CEST 2017 Tue Oct 03 13:33:16 CEST 2017
Ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter anzugeben, wie er die Kaution angelegt hat ? und eine jährliche Zinsabrechnung vorzulegen ?
Danke
Dirk Hammes
Wed Oct 04 10:43:41 CEST 2017 Wed Oct 04 10:43:41 CEST 2017
Hallo Frau Schmitz,
Informationen zu Pflichten rund um die Anlage der Kaution finden Sie im Kapitel "Anlage und Verzinsung der Mietkaution":
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/mietkaution/anlage-und-verzinsung_258_159842.html
Informationen zum Umgang mit dem Zinsen bezüglich der Steuererklärung des Mieters finden Sie im Kapitel "Mietkaution in der Steuererklärung":
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/mietkaution/kaution-und-steuern_258_159844.html
Dirk Hammes, Haufe Online Redaktion
Katharina Abejon
Fri Jul 28 10:37:10 CEST 2017 Fri Jul 28 10:37:10 CEST 2017
Was ist mit anderen Mietkautionsbürgschaften? Z.B. der Mietkautionsversicherung. In Deutschland sind mehrere Hundertausend Mietverhältnisse darüber abgesichert. Tendenz steigend. Im Verhältnis zu aktuell über Bankbürgschaften abgesicherte Mietverhältnisse ist das doch nicht unbedeutend. Korrekter wäre es daher m.A., wenn statt Bankbürgschaft "Mietkautionsbürgschaft" dort stehen würde. Das würde alle Bürgschaften außer der Privatpersonenbürgschaft umfassen und kommt der aktuellen Situation auf dem Mietmarkt näher. Oder die Mietkautionsversicherung extra aufgeführt, da sie ja in der Praxis etwas anders funktioniert. Was halten Sie davon?