Wenn die Kaution bei einem Kreditinstitut angelegt ist, wird von den anfallenden Zinsen Abgeltungsteuer abgezogen. Wenn der Mieter selbst Kontoinhaber ist und das Guthaben nur an den Vermieter verpfändet hat, kann der Mieter einen Freistellungsauftrag erteilen und dadurch den Abzug der Abgeltungsteuer verhindern.
Mietkaution auf Treuhandkonto
Ist hingegen der Vermieter Kontoinhaber, besteht diese Möglichkeit nicht. Dann gilt dem Bundesfinanzministerium zufolge (Schreiben v. 23.5.2022, IV C 1 – S 2401/19/10001) folgendes, je nachdem, wie der Vermieter die Kaution angelegt hat:
Steuerbescheinigung bei Treuhandkonto
Hat der Vermieter ein für das Kreditinstitut als Treuhandkonto erkennbares Sparkonto eröffnet und weiß das Kreditinstitut, wer der Treugeber (Mieter) ist, hat es die Steuerbescheinigung auf den Namen des Mieters auszustellen. Der Vermieter hat dem Mieter die Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen (§ 34 Abs. 1 und 3 AO).
Hat das Kreditinstitut von dem Treuhandverhältnis Kenntnis, ohne zu wissen, ob der Kontoinhaber Anspruch auf die Zinsen hat, ist die Steuerbescheinigung auf den Namen des Kontoinhabers (Vermieter) auszustellen und mit dem Vermerk "Treuhandkonto" zu versehen. Auch hier hat der Vermieter dem Mieter die Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen.
Mietkautionen mehrerer Mieter auf einem Konto
Werden die Mietkautionen mehrerer Mieter auf demselben Konto angelegt, ist der Vermieter als Vermögensverwalter (im Sinne des § 34 AO) verpflichtet, gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen der Mieter (§ 180 AO) abzugeben.
Sieht das Finanzamt von einer einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte ab (§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO), kann es das gegenüber dem Vermieter durch negativen Feststellungsbescheid feststellen. In diesem Fall hat der Vermieter dem Mieter eine Kopie des Bescheids und der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts zur Verfügung zu stellen sowie den anteiligen Kapitalertrag und den anteiligen Zinsabschlag mitzuteilen.
Mietkaution Steuererklärung: Pflicht der Vermieters
Aufgrund dieser Rechtslage kann es für den Vermieter mehrerer Wohnungen einfacher sein, anstelle eines Sammelkontos doch für jeden Mieter ein eigenes Kautionskonto anzulegen. Dann muss der Vermieter nur die jeweiligen Steuerbescheinigungen an den Mieter weiterleiten.
Inge Schmitz
Tue Oct 03 13:33:16 CEST 2017 Tue Oct 03 13:33:16 CEST 2017
Ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter anzugeben, wie er die Kaution angelegt hat ? und eine jährliche Zinsabrechnung vorzulegen ?
Danke
Dirk Hammes
Wed Oct 04 10:43:41 CEST 2017 Wed Oct 04 10:43:41 CEST 2017
Hallo Frau Schmitz,
Informationen zu Pflichten rund um die Anlage der Kaution finden Sie im Kapitel "Anlage und Verzinsung der Mietkaution":
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/mietkaution/anlage-und-verzinsung_258_159842.html
Informationen zum Umgang mit dem Zinsen bezüglich der Steuererklärung des Mieters finden Sie im Kapitel "Mietkaution in der Steuererklärung":
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/mietkaution/kaution-und-steuern_258_159844.html
Dirk Hammes, Haufe Online Redaktion
Katharina Abejon
Fri Jul 28 10:37:10 CEST 2017 Fri Jul 28 10:37:10 CEST 2017
Was ist mit anderen Mietkautionsbürgschaften? Z.B. der Mietkautionsversicherung. In Deutschland sind mehrere Hundertausend Mietverhältnisse darüber abgesichert. Tendenz steigend. Im Verhältnis zu aktuell über Bankbürgschaften abgesicherte Mietverhältnisse ist das doch nicht unbedeutend. Korrekter wäre es daher m.A., wenn statt Bankbürgschaft "Mietkautionsbürgschaft" dort stehen würde. Das würde alle Bürgschaften außer der Privatpersonenbürgschaft umfassen und kommt der aktuellen Situation auf dem Mietmarkt näher. Oder die Mietkautionsversicherung extra aufgeführt, da sie ja in der Praxis etwas anders funktioniert. Was halten Sie davon?