Die Verwaltungsbeiräte können den Wohnungseigentümern, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder Dritten gegenüber haften. Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nach § 29 Abs. 3 WEG nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit trifft also nur noch entgeltlich tätige Beiratsmitglieder. Die Regelung soll die ehrenamtliche Tätigkeit attraktiver machen.
Haftungsfälle
Eine Haftung eines Verwaltungsbeirats ist etwa denkbar bei:
- der schuldhaft fehlerhaften Prüfung des Wirtschaftsplans,
- der schuldhaft fehlerhaften Prüfung der Jahresabrechnung,
- der Überschreitung der Kompetenzen, beispielsweise bei einer Ladung zur Versammlung, obwohl die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 WEG nicht vorlagen.
Haftung des Verwaltungsbeirats gegenüber Dritten
Die Beiratsmitglieder haften gegenüber außenstehenden Personen nach den allgemeinen Vorschriften.
Erweckt ein Beiratsmitglied bei einem Dritten fälschlicherweise den Eindruck, für die WEG handeln zu dürfen, zum Beispiel für diese einen Vertrag schließen zu dürfen, haftet er gegenüber dem Dritten nach § 179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der Geschädigte kann dann nach seiner Wahl Schadensersatz oder Erfüllung verlangen.
Keine Kollektivhaftung des Verwaltungsbeirats
Für alle Haftungstatbestände gilt: Die Haftung trifft nicht den Beirat insgesamt, sondern die einzelnen Beiratsmitglieder. Dementsprechend ist für jedes einzelne Mitglied zu prüfen, ob diesem ein Verschulden vorzuwerfen ist.
Wenn mehrere Verwaltungsbeiräte für einen Schaden verantwortlich sind, haften sie als Gesamtschuldner.
Haftpflichtversicherung für Verwaltungsbeiräte
Ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht es, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für die Beiratsmitglieder abzuschließen. Bei entsprechender Beschlussfassung muss die Gemeinschaft die Kosten hierfür tragen.
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