Der Verwaltungsbeirat ist ein freiwilliges Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Eigentümer können ihn per Beschluss bestellen, müssen es aber nicht.
Ein Anspruch darauf besteht, wenn die Wohnungseigentümer das ausdrücklich vereinbart haben. Wenn niemand das Amt übernehmen will, kann die Bestellung nicht erzwungen werden.
Die Aufgaben des Verwaltungsbeirats sind gesetzlich nur unvollkommen geregelt.
Gesetzliche Grundlage für den Verwaltungsbeirat
In § 29 WEG findet der Verwaltungsbeirat seine gesetzliche Grundlage. Die Vorschrift im Wortlaut:
§ 29 Verwaltungsbeirat
(1) Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gefasst werden, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.
(3) Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Die Regelung ist abdingbar. Das heißt, jede Eigentümergemeinschaft hat es in der Hand, die Rechte, Pflichten und Aufgaben des Beirats per Vereinbarung oder Beschlussfassung auszugestalten.
Verwaltungsbeirat hat keine Weisungsbefugnis
Der Beirat hat gegenüber dem Verwalter keine Weisungsbefugnis. Er unterstützt und überwacht ihn bei der Ausführung seiner Aufgaben.
Laut Gesetz soll er den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung prüfen (bevor die Wohnungseigentümerversammlung über die Vorschüsse beziehungsweise Nachschüsse beschließt) und mit einer Stellungnahme versehen.
Die weiteren Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsbeirats sind im Gesetz nicht näher konkretisiert.
Auslagenersatz und Vergütung
Üblicherweise üben Verwaltungsbeiräte ihr Amt ehrenamtlich aus, das heißt ohne Bezahlung. Die Beiratsmitglieder können von der WEG Ersatz ihrer Auslagen (zum Beispiel Telefon-, Kopier-, Porto- und Fahrtkosten) verlangen. Die Eigentümer können hierfür auch einen pauschalen Betrag gewähren.
Per Mehrheitsbeschluss können die Eigentümer zudem festlegen, dass die Beiräte eine Vergütung erhalten sollen. Diese bemisst sich am tatsächlichen Arbeitsaufwand. Die Verwaltungsbeiräte bekommen auch in diesem Fall ihre Auslagen erstattet.
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