Die Überwachung des Verwalters

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat dem Verwaltungsbeirat mit seinem Inkrafttreten eine scheinbar neue Aufgabe beschert, nämlich die der Überwachung des Verwalters. Doch neue Sorgen müssen sich Verwalter deshalb nicht machen.

„Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.“ (§ 29 Abs. 2 Satz 1 WEG)

„Die entsprechende Modifizierung der Vorschrift fand erst am Ende des Gesetzgebungsverfahrens Einzug ins Gesetz und ist das Ergebnis eines überflüssigen Zugeständnisses an bestimmte Eigentümerverbände, die eine angebliche Entmündigung der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter als geschäftsführendem Ausführungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer proklamierten.“ Alexander Blankenstein

Da bereits auf Grundlage des alten Rechts allgemein angenommen wurde, dass die Unterstützungspflicht des Beirats auch Elemente einer Überwachung beinhaltet, spricht WEG-Experte und Mitglied des Sachverständigenausschusses im Gesetzgebungsverfahren Dr. Oliver Elzer auch von einer symbolischen und unnötigen Gesetzgebung.

Mit Blick auf das nunmehr scheinbare Spannungsverhältnis Verwaltungsbeirat –Verwalter muss man sich stets vor Augen halten, dass es sich beim Verwaltungsb...

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Dies ist ein Beitrag aus der Zeitschrift Immobilienwirtschaft.
IW 12 2021 + 01 2022

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