Verwaltungsbeirat der WEG: Wahl

Der Verwaltungsbeirat wird von den Wohnungseigentümern in der Eigentümerversammlung per Mehrheitsbeschluss gewählt.

Bei der Wahl des Verwaltungsbeirats in der Eigentümerversammlung muss über die Wahl jedes Beiratsmitglieds einzeln abgestimmt werden. Eine sog. „Blockwahl“, in der sich zum Beispiel drei Personen als Team zur Wahl stellen, ist nicht zulässig

Vorsitz im Verwaltungsbeirat

Nach der Wahl bestimmen die Beiräte unter sich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass die Eigentümer über den Vorsitz entscheiden, ist dies maßgeblich.

Amtszeit des Verwaltungsbeirats

Zur Dauer der Amtszeit des Beirats enthält das Gesetz keine Vorgaben, so dass Beiräte grundsätzlich auf unbestimmte Zeit gewählt sind. Aus der Gemeinschaftsordnung kann sich etwas anderes ergeben. Ansonsten ist es sinnvoll, den Beirat nur für eine bestimmte Zeit zu bestellen, um nicht gegebenenfalls den Beirat abwählen zu müssen, was für Unruhe sorgt.

Auf abweichende Amtszeit von Beirat und Verwalter achten

Bei einer zeitlichen Befristung sollten die Eigentümer darauf achten, dass die Amtszeiten von Verwaltung und Beirat nicht gleichzeitig enden. Sonst kann die Situation eintreten, dass es niemanden gibt, der wirksam eine Eigentümerversammlung einberufen kann. Im ungünstigsten Fall müsste zu diesem Zweck dann das Gericht bemüht werden. Das lässt sich durch abweichende Amtszeiten von Verwalter und Beirat vermeiden.


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Haftung des Verwaltungsbeirats

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