Gemäß § 25 Abs. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die Bestellung eines Verwaltungsbeirats per einfachem Mehrheitsbeschluss. Sollen mehrere Wohnungseigentümer zu Verwaltungsbeiräten bestellt werden, muss über jeden Bewerber einzeln abgestimmt werden.
Nach überwiegender Ansicht ist auch eine sogenannte Blockwahl zulässig. Das heißt, mehrere Kandidaten können sich auf einer gemeinsamen Liste zur Wahl stellen. Gegen eine Blockwahl sollen zumindest dann keine Bedenken bestehen, wenn keiner der anwesenden Eigentümer "Einwände“ dagegen erhebt.
Vorsitz im Verwaltungsbeirat
Nach der Wahl bestimmen die Beiräte unter sich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass die Eigentümer über den Vorsitz entscheiden, ist dies maßgeblich.
Amtszeit des Verwaltungsbeirats
Zur Dauer der Amtszeit des Beirats enthält das Gesetz keine Vorgaben, so dass Beiräte grundsätzlich auf unbestimmte Zeit gewählt sind. Aus der Gemeinschaftsordnung kann sich etwas anderes ergeben. Ansonsten ist es sinnvoll, den Beirat nur für eine bestimmte Zeit zu bestellen, um nicht gegebenenfalls den Beirat abwählen zu müssen, was für Unruhe sorgt.
Auf abweichende Amtszeit von Beirat und Verwalter achten
Bei einer zeitlichen Befristung sollten die Eigentümer im Hinblick auf § 24 Abs. 3 WEG darauf achten, dass die Amtszeiten von Verwaltung und Beirat nicht gleichzeitig enden. Sonst kann die Situation eintreten, dass es niemanden gibt, der wirksam eine Eigentümerversammlung einberufen kann. Im ungünstigsten Fall müsste zu diesem Zweck dann das Gericht bemüht werden. Das lässt sich durch abweichende Amtszeiten von Verwalter und Beirat vermeiden.
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