Die Wohnungseigentümer können frei entscheiden, wie viele aus der Gemeinschaft sie zu Verwaltungsbeiräten bestellen wollen. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen.
Grundsätzlich nur Eigentümer als Beirat
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG können nur Wohnungseigentümer zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Etwas anderes gilt, wenn die Gemeinschaftsordnung oder eine sonstige Vereinbarung die Bestellung Dritter in den Beirat zulässt.
Die Bestellung eines Nichtwohnungseigentümers zum Verwaltungsbeirat verstößt – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung – grundsätzlich gegen § 29 Abs. 1 WEG und entspricht regelmäßig nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
Nach überwiegender Ansicht ist ein entsprechender Beschluss anfechtbar; teilweise wird sogar davon ausgegangen, dass er nichtig ist.
Zum Mitglied des Verwaltungsbeirats einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer können laut BGH zudem juristische Personen, zum Beispiel eine Gemeinde, bestellt werden, nicht aber deren gesetzliche Vertreter oder bevollmächtigte Mitarbeiter, die selbst nicht Wohnungseigentümer sind.
Ideal-Beirat: Verschiedene Kompetenzen vereint
Ausgewählt werden müssen die Beiräte nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 18 Abs. 2 WEG). Jeder Wohnungseigentümer aus der betreffenden WEG kann sich nach der überwiegenden Meinung in den Verwaltungsbeirat wählen lassen. Eine besondere Qualifikation für das Amt fordert das Gesetz nicht.
Besonders qualifiziert sind Buchhalter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Rechtsanwälte oder Wohnungseigentümer mit Kenntnissen in diesen Berufen.
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