Winterdienst

Verkehrssicherungspflicht bei Glatteis und Schnee


Verkehrssicherungspflicht bei Glatteis und Schnee

Die Verkehrssicherungspflicht rückt in den Fokus, wenn Schnee und Glatteis geräumt werden müssen. Was Grundstückseigentümer, Vermieter und Mieter wissen müssen, um Schadensersatz- oder Schmerzensgeldforderungen aus dem Weg zu gehen.

Schnee und Eis müssen grundsätzlich vom Grundstückseigentümer oder Vermieter beseitigt werden, diesen obliegt die Verkehrssicherungspflicht.

Mieter müssen nur dann Schnee räumen, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Zur Übertragung der Verkehrssicherungspflicht reicht es nicht aus, wenn die Räum- und Streupflicht in der Hausordnung geregelt ist.

Winterdienst über Betriebskosten auf Mieter umlegen

Der Vermieter muss aber nicht selbst zu Schippe und Streumitteln greifen. Er kann die Arbeiten auch durch einen Hausmeister(-dienst) erledigen lassen oder einen gewerblichen Räumdienst beauftragen. Die Kosten können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn das im Mietvertrag steht.

Grundsätzlich muss der Streupflichtige einige Vorgaben beachten. Die finden sich meistens in städtischen Satzungen.

Verkehrssicherungspflicht: Kontrolle beim Vermieter

Wenn der Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter überträgt, muss er kontrollieren, ob der seinen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Versäumt er das und der Mieter hat nur unzureichend geräumt oder gestreut, haftet der Vermieter unter Umständen im Schadensfall.

Auch die Beseitigung von Schneemassen auf dem Dach oder Eiszapfen an Dachvorsprüngen gehört zu den Pflichten von Grundstückseigentümern, Vermietern und Mietern, so der Immobilienverband Deutschland (IVD). Wo es gefahrlos möglich ist, können Betroffene selbst tätig werden. Wo nicht, können Fachleute helfen: zum Beispiel eine Dachdeckerfirma.

Winterdienst: Haushaltsnahe Dienstleistung

Wer für das Räumen, Streuen oder Eiszapfenbeseitigen einen Dienstleister beauftragt, kann Teile der Kosten von der Steuer absetzen. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin. Der Winterdienst gilt als haushaltsnahe Dienstleistung.

Berücksichtigt werden in der Steuererklärung allerdings nur 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 Euro. Materialkosten müssen selbst getragen werden, absetzbar sind Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten.

Bei Eigentümern, die die Kosten für den Winterdienst über die Nebenkostenabrechnung an die Mieter weitergeben, profitieren ausschließlich die Mieter von der Steuerersparnis. Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen die einzelnen Posten auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Wichtig: Der Rechnungsbetrag muss überwiesen werden, wer bar zahlt, geht leer aus.

Tag und Stunde: Wann geräumt werden muss

Werktags muss der Winterdienst in der Regel von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr geleistet werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8:00 Uhr beziehungsweise 9:00 Uhr.

An Orten mit hohem Publikumsaufkommen, wie Kneipen, Restaurants oder Kinos, muss bis in die späten Abendstunden geräumt und gestreut werden, um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen.

Gehwege & Co.: Wo geräumt werden muss

Geräumt und gestreut werden müssen grundsätzlich der Hauseingang, ans Grundstück angrenzende Gehwege sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen. Je nach Witterungsverhältnissen auch mehrmals täglich. 

In welcher Breite der Gehweg vor dem Haus für Passanten gefahrlos passierbar sein muss, legen die Kommunen fest. Laut Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer des Eigentümerverbands Haus & Grund Hessen, sind 80 Zentimeter bis 1,50 Meter üblich. Der Zugang zur eigenen Haustür, Mülltonnen oder Garage muss nur auf einer Breite von rund 50 Zentimetern gefahrlos begehbar gemacht werden.

Auf Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen muss ein mindestens eineinhalb Meter breiter Streifen geräumt werden.

Räumpflicht und Streupflicht bei Glatteis

Bei Glatteisbildung besteht eine sofortige Streupflicht. In vielen Städten und Gemeinden sind Auftaubeschleuniger wie Salz oder Harnstoff verboten, empfohlen werden dann Sand, Asche, Splitt oder Granulat. Der IVD weist darauf hin: Hat die erste Streuung ihre Wirkung verloren, ist nachzubessern.

Ist die Räumung wegen anhaltenden Schneefalls sinnlos, entfällt die Räumpflicht. Im Streitfall muss der Streupflichtige dafür den Nachweis erbringen, wenn er sich nicht dem Vorwurf aussetzen will, er habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Winterdienst: Mieter muss für Vertretung sorgen

Sind Mieter laut Mietvertrag für den Winterdienst verantwortlich, aber verhindert, müssen sie sich um eine Vertretung kümmern. In einem Mehrfamilienhaus müssen sie bei mietvertraglicher Winterdienstpflicht abwechselnd Schnee schippen und bei Glatteis streuen.

Vermieter müssen Geräte und Material zur Verfügung stellen.

Verletzung der Räum- und Streupflicht

Kommt es durch Eisglätte zu einem Unfall, kann der gestürzte Passant unter Umständen Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, sollten die Räumpflichten an der Unfallstelle nicht eingehalten worden sein. Hat der betroffene Passant leichtfertig gehandelt und sich bewusst auf das Glatteis begeben, kann ihm ein Mitverschulden angerechnet werden, auch wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt wurde.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss v. 1.7.2025, VI ZR 357/24) hat tendenziell die Geltendmachung von Schadensersatz nach glättebedingten Stürzen erleichtert.

Passiert ein Unfall, weil Eigentümer oder Mieter ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind, können Privathaftpflichtversicherte mit Schutz rechnen, so der Bund der Versicherten (BdV). Die Police stehe bei berechtigten Schadenersatzforderungen ein und wehre unberechtigte Forderungen ab. Der BdV weist darauf hin, dass für den umfassenden Schutz für Eigentümer eines unbebauten Grundstücks oder Eigentümer, die die Verkehrssicherungspflicht nicht an die Mieter übertragen haben, oft eine separate Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung notwendig ist.


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Schlagworte zum Thema:  Hausordnung , Verkehrssicherungspflicht
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