Wenn der Mieter die Mietkaution ganz oder teilweise nicht zahlt, kann der Vermieter diese gerichtlich beitreiben. Hierzu kann er entweder eine Klage einreichen oder einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen.
Für die Klage ist bei der Wohnraummiete das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt, zuständig. Bei der Gewerberaummiete hängt die Zuständigkeit auch von der Kautionshöhe und den Vereinbarungen im Mietvertrag ab.
Mietkaution nicht gezahlt: Kündigungsrecht bei Wohnraummiete
Sind die Voraussetzungen des § 569 Abs. 2a BGB erfüllt, ist der Vermieter auch zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Vermieter können ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung der Kaution in einer Höhe in Verzug ist, die zwei Kaltmieten entspricht.
Wie bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs hat der Mieter auch hier die Möglichkeit, die Kündigung dadurch unwirksam zu machen, dass der rückständige Betrag innerhalb von zwei Monaten ab Rechtshängigkeit der Räumungsklage nachgezahlt wird. Das gilt aber nur für Barkautionen. Auf Bankbürgschaften ist § 569 Abs. 2a BGB nicht anwendbar.
Gewerbemiete: Kündigung zulässig
Im Gewerbemietrecht ist anerkannt, dass der Vermieter nach vorheriger Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn der Mieter die Kaution nicht zahlt (BGH, Urteil v. 21.3.2007, XII ZR 36/05).
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Inge Schmitz
03.10.2017 13:33 Uhr
Ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter anzugeben, wie er die Kaution angelegt hat ? und eine jährliche Zinsabrechnung vorzulegen ?
Danke
Dirk Hammes
04.10.2017 10:43 Uhr
Hallo Frau Schmitz,
Informationen zu Pflichten rund um die Anlage der Kaution finden Sie im Kapitel "Anlage und Verzinsung der Mietkaution":
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/mietkaution/anlage-und-verzinsung_258_159842.html
Informationen zum Umgang mit dem Zinsen bezüglich der Steuererklärung des Mieters finden Sie im Kapitel "Mietkaution in der Steuererklärung":
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/mietkaution/kaution-und-steuern_258_159844.html
Dirk Hammes, Haufe Online Redaktion
Katharina Abejon
28.07.2017 10:37 Uhr
Was ist mit anderen Mietkautionsbürgschaften? Z.B. der Mietkautionsversicherung. In Deutschland sind mehrere Hundertausend Mietverhältnisse darüber abgesichert. Tendenz steigend. Im Verhältnis zu aktuell über Bankbürgschaften abgesicherte Mietverhältnisse ist das doch nicht unbedeutend. Korrekter wäre es daher m.A., wenn statt Bankbürgschaft "Mietkautionsbürgschaft" dort stehen würde. Das würde alle Bürgschaften außer der Privatpersonenbürgschaft umfassen und kommt der aktuellen Situation auf dem Mietmarkt näher. Oder die Mietkautionsversicherung extra aufgeführt, da sie ja in der Praxis etwas anders funktioniert. Was halten Sie davon?