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Mietkaution

Mieter zahlt Mietkaution nicht – was tun?


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Mieter zahlt Mietkaution nicht – was tun?

Wenn der Mieter die Kaution nicht zahlt, sollte der Vermieter nicht untätig bleiben, sondern diese gerichtlich beitreiben. Unter Umständen ist auch eine Kündigung möglich.

Wenn der Mieter die Mietkaution ganz oder teilweise nicht zahlt, kann der Vermieter diese gerichtlich beitreiben. Hierzu kann er entweder eine Klage einreichen oder einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen.

Für die Klage ist bei der Wohnraummiete das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt, zuständig. Bei der Gewerberaummiete hängt die Zuständigkeit auch von der Kautionshöhe und den Vereinbarungen im Mietvertrag ab.

Mietkaution nicht gezahlt: Kündigungsrecht bei Wohnraummiete 

Sind die Voraussetzungen des § 569 Abs. 2a BGB erfüllt, ist der Vermieter auch zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Vermieter können ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung der Kaution in einer Höhe in Verzug ist, die zwei Kaltmieten entspricht.

Wie bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs hat der Mieter auch hier die Möglichkeit, die Kündigung dadurch unwirksam zu machen, dass der rückständige Betrag innerhalb von zwei Monaten ab Rechtshängigkeit der Räumungsklage nachgezahlt wird. Das gilt aber nur für Barkautionen. Auf Bankbürgschaften ist § 569 Abs. 2a BGB nicht anwendbar.

Gewerbemiete: Kündigung zulässig

Im Gewerbemietrecht ist anerkannt, dass der Vermieter nach vorheriger Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn der Mieter die Kaution nicht zahlt (BGH, Urteil v. 21.3.2007, XII ZR 36/05).


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Schlagworte zum Thema:  Mieter , Mietkaution , Mietvertrag
3 Kommentare
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I

Inge Schmitz

Tue Oct 03 13:33:16 CEST 2017 Tue Oct 03 13:33:16 CEST 2017

Ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter anzugeben, wie er die Kaution angelegt hat ? und eine jährliche Zinsabrechnung vorzulegen ?

Danke

K

Katharina Abejon

Fri Jul 28 10:37:10 CEST 2017 Fri Jul 28 10:37:10 CEST 2017

Was ist mit anderen Mietkautionsbürgschaften? Z.B. der Mietkautionsversicherung. In Deutschland sind mehrere Hundertausend Mietverhältnisse darüber abgesichert. Tendenz steigend. Im Verhältnis zu aktuell über Bankbürgschaften abgesicherte Mietverhältnisse ist das doch nicht unbedeutend. Korrekter wäre es daher m.A., wenn statt Bankbürgschaft "Mietkautionsbürgschaft" dort stehen würde. Das würde alle Bürgschaften außer der Privatpersonenbürgschaft umfassen und kommt der aktuellen Situation auf dem Mietmarkt näher. Oder die Mietkautionsversicherung extra aufgeführt, da sie ja in der Praxis etwas anders funktioniert. Was halten Sie davon?