Ohne Vereinbarung im Mietvertrag kann der Vermieter keine Kaution verlangen. Eine "vergessene" Vereinbarung lässt sich während des Mietverhältnisses ohne Mitwirkung des Mieters auch nicht nachholen. Deshalb ist es wichtig, bereits bei Abschluss eines Mietvertrags vertragliche Regelungen zur Kaution zu treffen. Die können auch durch Formularvertrag vereinbart werden.
Mietvertrag als Basis der Mietkaution
In § 551 BGB ist für Wohnraummietverhältnisse gesetzlich definiert, innerhalb welchen Rahmens Kautionsvereinbarungen im Mietvertrag zulässig sind. Für gewerbliche Mietverhältnisse gelten die dort genannten Einschränkungen nicht. Hier sind die Parteien weitgehend frei in der Gestaltung.
§ 551 BGB Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Mietvertrag: Arten der Mietkaution
In § 551 BGB ist als eine mögliche Kautionsart die "als Sicherheit überlassene Geldsumme" (Barkaution) genannt. In Frage kommen aber auch andere Arten.
Die wichtigsten Formen der Kaution sind:
- Barkaution (praktisch häufigste Form)
- Verpfändung oder Sicherungsabtretung eines Sparkontos oder Bankguthabens
- Bankbürgschaft
- Bürgschaft von Privatleuten
Andere Formen sind ebenfalls dankbar, haben aber praktisch wenig Bedeutung.
Sonderfall: Preisgebundener Wohnraum
Während die Kaution grundsätzlich sämtliche Ansprüche des Vermieters absichert, gilt bei preisgebundenem Wohnraum eine Einschränkung: Hier kann eine Kaution im Mietvertrag nur vereinbart werden, um Ansprüche des Vermieters aus Schäden an der Wohnung oder aus unterlassenen Schönheitsreparaturen zu sichern. Eine weitergehende Kautionsabrede ist unwirksam. Ein Mieter, der aufgrund einer unwirksamen Vereinbarung eine Kaution geleistet hat, kann diese zurückfordern.
Inge Schmitz
Tue Oct 03 13:33:16 CEST 2017 Tue Oct 03 13:33:16 CEST 2017
Ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter anzugeben, wie er die Kaution angelegt hat ? und eine jährliche Zinsabrechnung vorzulegen ?
Danke
Dirk Hammes
Wed Oct 04 10:43:41 CEST 2017 Wed Oct 04 10:43:41 CEST 2017
Hallo Frau Schmitz,
Informationen zu Pflichten rund um die Anlage der Kaution finden Sie im Kapitel "Anlage und Verzinsung der Mietkaution":
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/mietkaution/anlage-und-verzinsung_258_159842.html
Informationen zum Umgang mit dem Zinsen bezüglich der Steuererklärung des Mieters finden Sie im Kapitel "Mietkaution in der Steuererklärung":
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/mietkaution/kaution-und-steuern_258_159844.html
Dirk Hammes, Haufe Online Redaktion
Katharina Abejon
Fri Jul 28 10:37:10 CEST 2017 Fri Jul 28 10:37:10 CEST 2017
Was ist mit anderen Mietkautionsbürgschaften? Z.B. der Mietkautionsversicherung. In Deutschland sind mehrere Hundertausend Mietverhältnisse darüber abgesichert. Tendenz steigend. Im Verhältnis zu aktuell über Bankbürgschaften abgesicherte Mietverhältnisse ist das doch nicht unbedeutend. Korrekter wäre es daher m.A., wenn statt Bankbürgschaft "Mietkautionsbürgschaft" dort stehen würde. Das würde alle Bürgschaften außer der Privatpersonenbürgschaft umfassen und kommt der aktuellen Situation auf dem Mietmarkt näher. Oder die Mietkautionsversicherung extra aufgeführt, da sie ja in der Praxis etwas anders funktioniert. Was halten Sie davon?