Eine Barkaution muss der Vermieter getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anlegen (§ 551 Abs. 3 BGB). Das Konto muss als offenes Treuhandkonto erkennbar sein. Das hat der BGH am 9.6.2015 nochmals bekräftigt.
Die getrennte Anlage der Kaution dient dem Schutz des Mieters für den Fall der insolvenz des Vermieters. Unterlässt der Vermieter die ordnungsgemäße Anlage der Kaution, kann er sich unter Umständen wegen Untreue strafbar machen.
In der Wahl der Bank ist der Vermieter frei. Die Anlage muss zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz erfolgen. Es steht aber im Ermessen der Vertragsparteien, eine andere Anlageform zu vereinbaren.
Verzinsung der Mietkaution erhöht Sicherheit
Die Kautionszinsen stehen dem Mieter zu. Der Mieter kann aber während des Mietverhältnisses nicht verlangen, dass ihm die Zinsen ausgezahlt werden. Die Verzinsung wächst der Kaution zu und erhöht die Sicherheit.
Sammelkonto für Anlage "Mietkaution" zulässig
Ein Vermieter, der mehrere Wohnungen vermietet hat, kann die Kautionen nach überwiegender Ansicht für alle Mietverhältnisse auf einem Sammelkonto anlegen. Dies hat Vor- und Nachteile.
Vorteil: Der Vermieter muss nicht für jedes Mietverhältnis ein eigenes Kautionskonto eröffnen. Diese Möglichkeit vereinfacht es ihm, seiner Pflicht, dem Mieter ein insolvenzfestes Konto zu benennen, nachzukommen, ohne jedes Mal den Aufwand einer Kontoeröffnung auf sich nehmen zu müssen. Das Sammelkonto muss aber – wie ein einzelnes Kautionskonto auch – ein reines Treuhandkonto sein und als solches erkennbar.
Nachteil: Wegen der steuerlichen Behandlung kann beim Sammelkonto größerer Aufwand anfallen.
Vermieter muss Anlage der Mietkaution nachweisen
Wenn der Mieter die Kaution in bar übergeben hat, kann er vom Vermieter verlangen, dass der die ordnungsgemäße Anlage nachweist. Kommt der Vermieter dieser Forderung nicht nach, hat der Mieter laut BGH ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete bis zur Höhe der Kaution.
Zu Mietkaution in der Steuererklärung
Mietkaution Themenseite: Alle Informationen im Überblick
Inge Schmitz
Tue Oct 03 13:33:16 CEST 2017 Tue Oct 03 13:33:16 CEST 2017
Ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter anzugeben, wie er die Kaution angelegt hat ? und eine jährliche Zinsabrechnung vorzulegen ?
Danke
Dirk Hammes
Wed Oct 04 10:43:41 CEST 2017 Wed Oct 04 10:43:41 CEST 2017
Hallo Frau Schmitz,
Informationen zu Pflichten rund um die Anlage der Kaution finden Sie im Kapitel "Anlage und Verzinsung der Mietkaution":
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/mietkaution/anlage-und-verzinsung_258_159842.html
Informationen zum Umgang mit dem Zinsen bezüglich der Steuererklärung des Mieters finden Sie im Kapitel "Mietkaution in der Steuererklärung":
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/mietkaution/kaution-und-steuern_258_159844.html
Dirk Hammes, Haufe Online Redaktion
Katharina Abejon
Fri Jul 28 10:37:10 CEST 2017 Fri Jul 28 10:37:10 CEST 2017
Was ist mit anderen Mietkautionsbürgschaften? Z.B. der Mietkautionsversicherung. In Deutschland sind mehrere Hundertausend Mietverhältnisse darüber abgesichert. Tendenz steigend. Im Verhältnis zu aktuell über Bankbürgschaften abgesicherte Mietverhältnisse ist das doch nicht unbedeutend. Korrekter wäre es daher m.A., wenn statt Bankbürgschaft "Mietkautionsbürgschaft" dort stehen würde. Das würde alle Bürgschaften außer der Privatpersonenbürgschaft umfassen und kommt der aktuellen Situation auf dem Mietmarkt näher. Oder die Mietkautionsversicherung extra aufgeführt, da sie ja in der Praxis etwas anders funktioniert. Was halten Sie davon?