Steinmauer ist bauliche Veränderung
Hintergrund
Wohnungseigentümer verlangen von anderen Eigentümern die Entfernung einer Gabionenwand (Steinmauer). Die beklagten Eigentümer hatten die Mauer auf einer Fläche, an der ihnen ein Sondernutzungsrecht zusteht, errichtet.
Die Mauer ist trotz eines vorhandenen Sichtschutzes sowohl von der Wohnung als auch vom Garten der klagenden Eigentümer aus erkennbar. Auf Klägerseite hatte nur einer der beiden im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der Errichtung der Mauer zugestimmt.
Entscheidung
Die beklagten Eigentümer müssen die Mauer entfernen. Die Steinmauer stellt eine bauliche Veränderung dar, weil sie zu einer grundlegenden Umgestaltung des Erscheinungsbildes führt. Dies ist nicht von dem den beklagten Eigentümern zustehenden Sondernutzungsrecht gedeckt.
Die Maßnahme bedurfte der Zustimmung der klagenden Eigentümer, denn diese sind auch über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus in ihren Rechten beeinträchtigt. Bei einer wie hier erheblichen optischen Veränderung des Gesamteindruckes ist ein Nachteil regelmäßig anzunehmen.
An der erforderlichen Zustimmung fehlt es allerdings. Es reicht nicht aus, wenn nur einer von mehreren Miteigentümern einer Einheit einer baulichen Veränderung zustimmt.
(LG Frankfurt/Main, Urteil v. 4.12.2013, 2-13 S 82/12)
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