Sondernutzungsrecht (SNR)

Ein Sondernutzungsrecht (SNR) ist im deutschen Wohnungseigentumsrecht die Befugnis, bestimmte Flächen und Gebäudeteile des Gemeinschaftseigentums allein zu nutzen und schließt die anderen Wohnungseigentümer von jeglicher Nutzungsmöglichkeit aus. Sondernutzungsrechte können in einer Eigentümergemeinschaft sowohl von Anfang an als auch nachträglich begründet werden.

In den meisten Wohnungseigentümergemeinschaften sind Sondernutzungsrechte zu Gunsten einiger Eigentümer bestellt. Ein Sondernutzungsrecht erlaubt es dem berechtigten Eigentümer, einen bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums allein und unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer zu nutzen (positive und negative Komponente). Haupt-Anwendungsfälle des Sondernutzungsrechts sind Stellplätze, Gartenflächen, Terrassen, Dachböden und Kellerabteile. Die betroffenen Bereiche bleiben Gemeinschaftseigentum und unterliegen daher weiterhin der Verwaltung durch die Gemeinschaft.

Begründung des Sondernutzungsrechts

Ein Sondernutzungsrecht kann bereits in der Teilungserklärung begründet werden oder nachträglich durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer. Nicht möglich ist es, ein Sondernutzungsrecht durch Mehrheitsbeschluss zu begründen. Ein solcher Beschluss wäre mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig. Ausnahme: Eine Öffnungsklausel gestattet die Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluss.

Wird ein Sondernutzungsrecht nachträglich vereinbart, entfaltet dies gegenüber einem Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers (z. B. Käufer) nur Wirkung, wenn es beim Berechtigten als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist (sozusagen als Annex zum Sondereigentum). Ein Sondernutzungsrecht ist auch nur innerhalb der Gemeinschaft übertragbar und kann nicht isoliert veräußert werden.

Reichweite des Sondernutzungsrechts

Der Sondernutzungsberechtigte darf die Sondernutzungsflächen grundsätzlich allein benutzen. Dieses Nutzungsrecht hat aber auch seine Grenzen. So berechtigt das Sondernutzungsrecht – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – nicht, bauliche Veränderungen vorzunehmen.

Überschreitet ein Eigentümer ein ihm eingeräumtes Sondernutzungsrecht, können die anderen Eigentümer von ihm Unterlassung verlangen. Umgekehrt kann ein Sondernutzungsberechtigter von der WEG Unterlassung bzw. Entschädigung verlangen, wenn er in der Ausübung seines Sondernutzungsrechts behindert wird.

Sondernutzungsrecht und Instandhaltung

Der Berechtigte muss nicht ohne Weiteres für die Instandsetzung- und -haltung der Sondernutzungsfläche aufkommen. Vielmehr ist grundsätzlich die WEG verpflichtet, auch diesen Bereich instand zu setzen und zu halten, da er Gemeinschaftseigentum bleibt. Ebenso verbleibt die Verkehrssicherungspflicht bei der Gemeinschaft. Es ist jedoch möglich – und dies wird oft der Fall sein –, kraft Vereinbarung dem Sondernutzungsberechtigten die Instandhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht aufzuerlegen. In einigen Fällen ist dem Sondernutzungsberechtigten sogar die Instandsetzungspflicht übertragen.

News 17.03.2023 BGH

Jede von einem Wohnungseigentümer beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums bedarf eines gestattenden Beschlusses, selbst wenn kein anderer Wohnungseigentümer durch die Baumaßnahme beeinträchtigt wird. Seit der WEG-Reform ist das eindeutig im Gesetz geregelt.mehr

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News 22.12.2021 BGH

Auch nach der WEG-Reform kann ein Wohnungseigentümer selbst gegen Störungen eines ihm zustehenden Sondernutzungsrechts vorgehen.mehr

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News 19.02.2019 BGH

Klagt ein Wohnungseigentümer erfolglos auf die Einräumung eines Sondernutzungsrechts, bemisst sich seine Beschwer nach der Wertsteigerung, die sein Wohnungseigentum bei Erfolg der Klage erfahren würde.mehr

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News 08.08.2018 Sondernutzungsrecht

Ein Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz berechtigt auch dann nicht zum Bau eines Carports, wenn von einem Baum Kastanien und Harz auf den Stellplatz fallen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Baum bei Begründung des Sondernutzungsrechts schon vorhanden war.mehr

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News 05.06.2018 BGH

Ein Sondernutzungsrecht kann gegen den Willen des Berechtigten nur mittels einer Anpassung der Gemeinschaftsordnung geändert oder aufgehoben werden; dies setzt voraus, dass ein Festhalten an der bestehenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unbillig wäre.mehr

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News 17.01.2018 Wohnungseigentumsrecht

Gemeinschaftseigentum kann nicht per Mehrheitsbeschluss an einen Eigentümer zur alleinigen Bewirtschaftung unter Ausschluss der übrigen Eigentümer zugewiesen werden. Hierdurch würde ein Sondernutzungsrecht begründet, wofür keine Beschlusskompetenz besteht.mehr

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News 27.02.2017 BGH

Ist einem Sondereigentümer in der Gemeinschaftsordnung eine Instandsetzungs- oder Instandhaltungspflicht für Gemeinschaftseigentum übertragen, muss er im Zweifel auch die ihm dadurch entstehenden Kosten tragen.mehr

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News 27.09.2016 BGH

Für die Zuweisung gemeinschaftlicher Gartenflächen an einzelne Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung reicht eine Gebrauchsregelung nicht aus. Es ist eine Vereinbarung erforderlich. Auch eine Vereinbarung kann im Einzelfall durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden.mehr

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News 02.08.2016 Wohnungseigentumsrecht

Ersetzt ein Sondernutzungsberechtigter auf einer als „Ziergarten“ ausgewiesenen Gartenfläche Rasen durch Kies, kann sich dies im Rahmen der zulässigen Gartengestaltung bewegen. Hierin liegt nicht ohne Weiteres eine unzulässige bauliche Veränderung.mehr

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News 21.08.2015 FG Pressemitteilung

Ein Sondernutzungsberechtigter i. S. d. Wohnungseigentumsgesetzes ist nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücksteils, auf den sich das Sondernutzungsrecht bezieht.  Dies hat das FG Münster entschieden.mehr

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News 26.02.2015 Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentümer können das Parken auf dem gemeinschaftlichen Grundstück außerhalb markierter Stellflächen grundsätzlich per Mehrheitsbeschluss untersagen.mehr

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News 08.12.2014 BGH

Auch wenn eine Öffnungsklausel erlaubt, die Teilungserklärung durch Mehrheitsbeschluss zu ändern, darf ein Änderungsbeschluss den nachteilig betroffenen Wohnungseigentümern ohne deren Zustimmung keine neuen Pflichten aufbürden.mehr

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News 30.09.2014 Wohnungseigentumsrecht

Die Wohnungseigentümer können ein Sondernutzungsrecht nicht durch Beschluss begründen. Auch „Altbeschlüsse“ diesen Inhalts, die vor über 30 Jahren gefasst worden sind, sind nichtig.mehr

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News 02.04.2014 Wohnungseigentumsrecht

Die Errichtung einer Steinmauer auf einer Gartenfläche, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, ist eine bauliche Veränderung, für die es der Zustimmung aller übrigen Miteigentümer bedarf.mehr

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News 13.08.2013 Wohnungseigentumsrecht

Das Anbringen von Parkbügeln auf einer Sondernutzungsfläche ist eine bauliche Veränderung, die die übrigen Miteigentümer beeinträchtigt und daher ohne deren Zustimmung unzulässig ist.mehr

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News 23.07.2012 BGH

Ein Sondernutzungsrecht kann auch einem Miteigentumsanteil an einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit zugeordnet werden. Es muss nicht zwingend für die Einheit insgesamt bestellt werden.mehr

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News 25.04.2012 BGH

Aus einer Ermächtigung in der Teilungserklärung, dass der teilende Eigentümer an Flächen des Gemeinschaftseigentums nachträglich Sondernutzungsrechte begründen kann, muss eindeutig hervorgehen, auf welche Flächen sich die Befugnis bezieht.mehr

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