Sondernutzungsrecht muss genau umrissen sein
Hintergrund
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft streiten über die Wirksamkeit von Sondernutzungsrechten. Der teilende Eigentümer ist laut Teilungserklärung unwiderruflich befugt, den im Erdgeschoss gelegenen Wohnungen „Teile der Gartenflächen als Terrassen zur Sondernutzung“ zuzuordnen. Von dieser Befugnis hat er Gebrauch gemacht und einigen Erdgeschosswohnungen jeweils ein Sondernutzungsrecht an näher bezeichneten und in einem Lageplan eingezeichneten Hofflächen zugeordnet.
Die Eigentümer einer Wohnung im 2. Obergeschoss verlangen, dass es der teilende Eigentümer künftig unterlässt, Sondernutzungsrechte an den Freiflächen zu begründen. Ferner beantragen sie festzustellen, dass die schon erfolgte Zuweisung von Sondernutzungsrechten unwirksam ist.
Entscheidung
Der BGH gibt den klagenden Eigentümern Recht. Die Zuordnung der Sondernutzungsrechte ist unwirksam. Der teilende Eigentümer ist auch nicht ermächtigt, weitere Sondernutzungsrechte zu bestellen.
Ein teilender Eigentümer kann sich zwar in der Teilungserklärung ermächtigen, bei Verkauf der Wohnungen dem jeweiligen Erwerber das Sondernutzungsrecht an bestimmten Flächen einzuräumen und dessen Inhalt näher zu bestimmen. Eine solche Ermächtigung muss allerdings dem sachenrechtlichen Bestimmtheitserfordernis genügen. Das ist hier nicht der Fall.
Die Formulierung, der teilende Eigentümer sei befugt „Teile der Gartenflächen als Terrassen zur Sondernutzung“ zuzuordnen, lässt offen, auf welche Flächen des Gemeinschaftseigentums sich die Befugnis bezieht. Infolge der Begrenzung auf „Teile“ der Gartenflächen kann der Vorbehalt auch nicht als Befugnis verstanden werden, an sämtlichen Gartenflächen Sondernutzungsrechte zu begründen. Dem Bestimmtheitsgrundsatz wäre auch dann allerdings nur genügt, wenn zweifelsfrei feststünde, welche Teile des Gemeinschaftseigentums als Gartenflächen anzusehen sind.
(BGH, Urteil v. 20.1.2012, V ZR 125/11)
Lesen Sie auch:
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
690
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
681
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
588
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
330
-
Wohnungseigentümer dürfen Klimaanlage einbauen
311
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
298
-
Verwaltungskostenpauschale 2026: Kostenmiete steigt mit Tabelle
296
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
295
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
287
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
284
-
Angst vor Hacks bremst Smart-Home-Boom
26.08.2026
-
Geodaten statt GIS: Lageanalyse für Immobilienprofis
24.08.2026
-
Starkes Wachstum, überlastetes Personal
20.08.2026
-
Mieter dürfen immer nach Mietpreisbremsen-Ausnahmen fragen
19.08.2026
-
Blumenkästen am Balkon: Was das Nachbarrecht erlaubt
17.08.2026
-
Sanierter Altbau kann als Neubau gelten
12.08.2026
-
Versäumte Auskunft schlägt nicht auf Folgemietvertrag durch
05.08.2026
-
Potenzial von Robotik im Facility Management
05.08.2026
-
Absenkungsbeschluss ist isoliert anfechtbar
29.07.2026
-
Gasheizung nach GModG: Teurer als die Wärmepumpe
27.07.20261