Sondernutzungsrecht muss genau umrissen sein
Hintergrund
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft streiten über die Wirksamkeit von Sondernutzungsrechten. Der teilende Eigentümer ist laut Teilungserklärung unwiderruflich befugt, den im Erdgeschoss gelegenen Wohnungen „Teile der Gartenflächen als Terrassen zur Sondernutzung“ zuzuordnen. Von dieser Befugnis hat er Gebrauch gemacht und einigen Erdgeschosswohnungen jeweils ein Sondernutzungsrecht an näher bezeichneten und in einem Lageplan eingezeichneten Hofflächen zugeordnet.
Die Eigentümer einer Wohnung im 2. Obergeschoss verlangen, dass es der teilende Eigentümer künftig unterlässt, Sondernutzungsrechte an den Freiflächen zu begründen. Ferner beantragen sie festzustellen, dass die schon erfolgte Zuweisung von Sondernutzungsrechten unwirksam ist.
Entscheidung
Der BGH gibt den klagenden Eigentümern Recht. Die Zuordnung der Sondernutzungsrechte ist unwirksam. Der teilende Eigentümer ist auch nicht ermächtigt, weitere Sondernutzungsrechte zu bestellen.
Ein teilender Eigentümer kann sich zwar in der Teilungserklärung ermächtigen, bei Verkauf der Wohnungen dem jeweiligen Erwerber das Sondernutzungsrecht an bestimmten Flächen einzuräumen und dessen Inhalt näher zu bestimmen. Eine solche Ermächtigung muss allerdings dem sachenrechtlichen Bestimmtheitserfordernis genügen. Das ist hier nicht der Fall.
Die Formulierung, der teilende Eigentümer sei befugt „Teile der Gartenflächen als Terrassen zur Sondernutzung“ zuzuordnen, lässt offen, auf welche Flächen des Gemeinschaftseigentums sich die Befugnis bezieht. Infolge der Begrenzung auf „Teile“ der Gartenflächen kann der Vorbehalt auch nicht als Befugnis verstanden werden, an sämtlichen Gartenflächen Sondernutzungsrechte zu begründen. Dem Bestimmtheitsgrundsatz wäre auch dann allerdings nur genügt, wenn zweifelsfrei feststünde, welche Teile des Gemeinschaftseigentums als Gartenflächen anzusehen sind.
(BGH, Urteil v. 20.1.2012, V ZR 125/11)
Lesen Sie auch:
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
895
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
827
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
827
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
670
-
Wohnungseigentümer dürfen Klimaanlage einbauen
548
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
384
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
364
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
329
-
Verwaltungskostenpauschale 2026: Kostenmiete steigt mit Tabelle
321
-
Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
3201
-
Versäumte Auskunft an Vormieter schlägt nicht auf Folgemietvertrag durch
05.08.2026
-
Potenzial von Robotik im Facility Management
05.08.2026
-
Absenkungsbeschluss ist isoliert anfechtbar
29.07.2026
-
Gasheizung nach GModG: Teurer als die Wärmepumpe
27.07.20261
-
Strom-Netzentgelte 2027 mit weniger Entlastung
27.07.2026
-
Ruhestörung durch Nachbarn: Mietminderung bis Kündigung
24.07.2026
-
BEG-Förderung Wärmepumpe 2026: Jetzt berechnen
23.07.2026
-
Die Erlaubnis zum Rumspielen
22.07.2026
-
IT-Projekte scheitern oft – diese Fehler sind der Grund
20.07.2026
-
Warum die Provision jetzt zum Risiko wird
20.07.20261