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Sondernutzungsrechte

Begriff und Inhalt des Sondernutzungsrechts


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Sondernutzungsrecht: Begriff und Inhalt

Ein Sondernutzungsrecht erlaubt es dem Berechtigten, Gemeinschaftseigentum unter Ausschluss der anderen Eigentümer zu nutzen.

In den meisten Wohnungseigentümergemeinschaften sind zu Gunsten einiger Eigentümer Sondernutzungsrechte bestellt. Ein Sondernutzungsrecht erlaubt es dem berechtigten Eigentümer, einen bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums allein zu nutzen und die Nutzungen hieraus zu ziehen. Die übrigen Miteigentümer sind von der Nutzung der Bereiche, die dem Sondernutzungsrecht unterfallen, ausgeschlossen. Das Sondernutzungsrecht verleiht dem Berechtigten also eine Rechtsposition, die mit dem Sondereigentum vergleichbar ist.

Gesetzlich definiert ist der Begriff „Sondernutzungsrecht“ nicht. Vielmehr setzt das Gesetz in § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG voraus, dass es Sondernutzungsrechte gibt.

Typische Beispiele für Sondernutzungsrechte

Hauptsächlich werden Sondernutzungsrechte an

  • Gartenflächen
  • Terrassen
  • Stellplätzen
  • Garagen
  • Dachböden
  • Kellerräumen
  • Balkonen
  • Loggien

begründet, sofern diese Gebäude- bzw. Grundstücksteile kein Teil- oder Sondereigentum sind.

Sondernutzungsrecht als werterhöhender Faktor

Die Zuordnung eines Sondernutzungsrechts kann die Attraktivität und damit den Wert einer Wohnung erheblich steigern. Dies wird z. B. bei einem Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz bei einer Wohnung in der Innenstadt deutlich. Ebenso kann sich z. B. die Zuordnung einer Gartenfläche (wohn-)werterhöhend auswirken.

Nächstes Kapitel:

Begründung, Übertragung und Entziehung von Sondernutzungsrechten

Schlagworte zum Thema:  Sondernutzungsrecht , Gemeinschaftseigentum
2 Kommentare
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Manfred

Fri Apr 08 08:07:30 CEST 2016 Fri Apr 08 08:07:30 CEST 2016

Wir haben eine ETW "mit Garage" gekauft. Nun mussten wir uns aufklären lassen, dass wir nur ein Sondernutzungsrecht gekauft haben. Das Sonderbare ist außerdem, dass die Käufer von Autoabstellplätzen das Recht haben, den Abstellplatz zu überdachen oder eine Garage darauf zu errichten. Der Käufer vom Abstellplatz hat damit für weniger Geld mehr Rechte als der Garagenkäufer eingekauft. In der Aufzählung fehlen somit Garagen und Autoabstellplätze. Oder hat der Notar sich hier vertan?