§ 5 WEG Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
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(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander können nach den Vorschriften des 2. und 3. Abschnitts zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung zu der Vereinbarung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird. Bei der Begründung eines Sondernutzungsrechts ist die Zustimmung des Dritten nicht erforderlich, wenn durch die Vereinbarung gleichzeitig das zu seinen Gunsten belastete Wohnungseigentum mit einem Sondernutzungsrecht verbunden wird.
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Manfred
Fri Apr 08 08:07:30 CEST 2016 Fri Apr 08 08:07:30 CEST 2016
Wir haben eine ETW "mit Garage" gekauft. Nun mussten wir uns aufklären lassen, dass wir nur ein Sondernutzungsrecht gekauft haben. Das Sonderbare ist außerdem, dass die Käufer von Autoabstellplätzen das Recht haben, den Abstellplatz zu überdachen oder eine Garage darauf zu errichten. Der Käufer vom Abstellplatz hat damit für weniger Geld mehr Rechte als der Garagenkäufer eingekauft. In der Aufzählung fehlen somit Garagen und Autoabstellplätze. Oder hat der Notar sich hier vertan?
Dirk Hammes
Fri Apr 08 08:39:37 CEST 2016 Fri Apr 08 08:39:37 CEST 2016
Ihren Einzelfall können und dürfen wir nicht beurteilen. Insoweit müssen wir Sie auf eine anwaltliche Beratung verweisen.
Aber Sie haben Recht: In der Aufzählung fehlen Stellplätze und Garagen. Auch dies sind klassische Fälle, in denen häufig Sondernutzungsrechte eingeräumt werden. Wir haben den Beitrag entsprechend ergänzt.
Dirk Hammes, Haufe Online Redaktion