Jede von einem Wohnungseigentümer beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums bedarf eines gestattenden Beschlusses, selbst wenn kein anderer Wohnungseigentümer durch die Baumaßnahme beeinträchtigt wird. Seit der WEG-Reform ist das eindeutig im Gesetz geregelt.mehr
Ein Wohnungseigentümer, der Gemeinschaftseigentum (zum Beispiel Fenster) in der irrigen Annahme erneuert hat, dies sei seine Aufgabe und nicht gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer, hat keinen Anspruch auf Kostenersatz.mehr
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Bei einer Bruchteilsgemeinschaft liegen zivil- und umsatzsteuerrechtlich durch die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor (Änderung der Rechtsprechung).mehr
Eine Regelung in der Teilungserklärung, dass jeder Eigentümer für die Instandhaltung und -setzung der zu seinem ausschließlichen Gebrauch bestimmten Gebäudeteile aufkommen muss, umfasst auch Dachterrassen und erstreckt sich sowohl auf die im Sonder- als auch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile.mehr
Der Verwalter-Brief mit dem Thema "Sonder- oder Gemeinschaftseigentum"mehr
Gemeinschaftseigentum muss in einem solchen Zustand sein, dass die Wohnungseigentümer ihr Sondereigentum bestimmungsgemäß nutzen können. Feuchtigkeitsschäden im Bereich des Gemeinschaftseigentums müssen daher saniert werden.mehr
Die Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbstständigen Beweisverfahrens über Mängel am Gemeinschaftseigentum setzt nicht voraus, dass sich der antragstellende Wohnungseigentümer zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat.mehr
Bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder der Modernisierung des Sondereigentums dienen, können die anderen Wohnungseigentümer keinen verbesserten Schallschutz verlangen. Maßgeblich sind die bei Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Standards.mehr
Aufwendungen für eine Eigentumswohnung, mit der neuer Wohnraum geschaffen wurde, können begünstigt sein, wenn und soweit sie sich auf den Altbaubestand beziehen und die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1, 2 EStG erfüllen. Unerheblich ist, ob und mit welchem Anteil die begünstigten Aufwendungen das Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum betreffen.mehr
Unterscheidet die Gemeinschaftsordnung zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum und weist nur die Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft. Einen Schaden im Sondereigentum durch eine Reparatur von Gemeinschaftseigentum kann der Sondereigentümer fiktiv auf Basis eines Kostenvoranschlags abrechnen.mehr
Für die Zuweisung gemeinschaftlicher Gartenflächen an einzelne Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung reicht eine Gebrauchsregelung nicht aus. Es ist eine Vereinbarung erforderlich. Auch eine Vereinbarung kann im Einzelfall durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden.mehr
In den meisten Eigentümergemeinschaften sind zugunsten einiger Eigentümer Sondernutzungsrechte bestellt. Diese erlauben es dem Berechtigten, Gemeinschaftseigentum unter Ausschluss der anderen Eigentümer zu nutzen. Vor allem die Reichweite und die Kostentragung sind hier oft Anlass für Streit. Dieses Top-Thema zeigt die wichtigsten Aspekte.mehr
Ob die Wohnungseigentümer den Leinenzwang für Hunde lockern dürfen, kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Erlaubnis, Hunde auch ohne Leine auf einer Rasenfläche des Gemeinschaftseigentums spielen zu lassen, kann ordnungsgemäßem Gebrauch entsprechen.mehr
Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Erstattung von Kosten für Arbeiten am Gemeinschaftseigentum (z. B. Fensteraustausch) verjährt innerhalb von drei Jahren. Für die Verjährung kommt es auf die Tatsachenkenntnis an und nicht darauf, ab wann der Eigentümer wusste, die Kosten nicht tragen zu müssen.mehr
Von einer abweichenden Bauausführung spricht man, wenn die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten in einer Wohnungseigentumsanlage nicht dem geplanten Zustand entsprechen.mehr
Der Erwerber einer Eigentumswohnung, der mit dem Bauträger eine vom Teilungsplan abweichende Bauausführung vereinbart, ist gegenüber anderen Wohnungseigentümern nicht verpflichtet, den planwidrigen Zustand zu beseitigen.mehr
Der Schallschutz in einer Wohnanlage richtet sich grundsätzlich nach den Normen, die bei Errichtung des Gebäudes gegolten haben. Ersetzt ein Eigentümer Teppichboden durch Parkett, ist dies für die anderen Eigentümer kein Nachteil, wenn die Schallschutznormen eingehalten werden.mehr
Wohnungseigentümer können das Parken auf dem gemeinschaftlichen Grundstück außerhalb markierter Stellflächen grundsätzlich per Mehrheitsbeschluss untersagen.mehr
Auch wenn eine Öffnungsklausel erlaubt, die Teilungserklärung durch Mehrheitsbeschluss zu ändern, darf ein Änderungsbeschluss den nachteilig betroffenen Wohnungseigentümern ohne deren Zustimmung keine neuen Pflichten aufbürden.mehr
Wohnungseigentümer müssen die Kosten dringend erforderlicher Sanierungen gemeinsam bezahlen. Das gilt selbst dann, wenn sie sich die Renovierung nicht leisten können. Stimmen sie einem entsprechenden Beschluss nicht zu, können sie sich schadensersatzpflichtig machen.mehr
Die Pflicht zur Instandsetzung der Fenster kann in der Gemeinschaftsordnung auf die einzelnen Sondereigentümer übertragen werden. Insoweit verliert die Gemeinschaft ihre Verwaltungsbefugnis.mehr
Die Wohnungseigentümer können ein Sondernutzungsrecht nicht durch Beschluss begründen. Auch „Altbeschlüsse“ diesen Inhalts, die vor über 30 Jahren gefasst worden sind, sind nichtig.mehr
Eine Regelung, dass auf den gemeinschaftlichen Stellplätzen einer Wohnungseigentumsanlage nur angemeldete Fahrzeuge parken dürfen, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.mehr
Zieht die Gemeinschaft Ansprüche der Wohnungseigentümer an sich, wird den Eigentümern das diesbezügliche Wissen des Verwalters erst ab Beschlussfassung mit Wirkung für die Zukunft zugerechnet.mehr
Ein Wohnungseigentümer kann dem Bauträger nicht selbst eine Frist zur Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum setzen, wenn dies mit den Interessen der WEG kollidiert.mehr
Eine eigenmächtige bauliche Veränderung, die die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erschwert, müssen die anderen Eigentümer nicht hinnehmen, selbst wenn ihnen eine finanzielle Kompensation in Aussicht gestellt wird.mehr
Vereinbarungen, die Wohnungseigentümern die Instandsetzung und -haltung von Teilen des Gemeinschaftseigentums wie Fenstern und Außentüren auf eigene Kosten auferlegen, müssen klar und eindeutig sein. Im Zweifel bleibt die Gemeinschaft zuständig.mehr
Das Auslegen mehrerer großer Steine (Findlinge) auf einer gemeinschaftlichen Rasenfläche ist eine bauliche Veränderung. Diese bedarf der Zustimmung sämtlicher Eigentümer.mehr
Wohnungseingangstüren gehören in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Das gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Türen zu den einzelnen Wohnungen dem Sondereigentum zuschreibt. Über die äußere Gestaltung der Wohnungseingangstüren entscheiden daher alle Eigentümer gemeinschaftlich.mehr
Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrages verwendete Klausel, wonach ein vom Bauträger bestimmter Erstverwalter das Gemeinschaftseigentum abnehmen kann, ist unwirksam.mehr
Der Verwalter muss der Ursache eines im Sondereigentum auftretenden Schadens nachgehen, wenn diese auch im Gemeinschaftseigentum begründet sein könnte. Unterlässt er dies, kann er dem Sondereigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein.mehr
Ein am selbstständigen Beweisverfahren nicht beteiligter Dritter kann nicht verpflichtet werden, eine Bauteilöffnung in seiner Wohnung zur Beweissicherung zu dulden. Zur Wohnung in diesem Sinne gehören auch eine im Gemeinschaftseigentum stehende Außentreppe, ein Fahrradkeller und eine Tiefgarage.mehr
Wohnungseigentümer können nicht per Mehrheitsbeschluss verpflichtet werden, einem Verkauf von Teilen des Gemeinschaftseigentums zuzustimmen. Nur in Ausnahmefällen ist eine Mitwirkungspflicht an einer solchen Veräußerung denkbar.mehr
Der Mieter einer Eigentumswohnung kann ein Zwangsgeld oder ersatzweise Zwangshaft gemäß § 888 ZPO gegen seinen Vermieter festsetzen lassen, wenn dieser einer titulierten Pflicht zur Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum nicht nachkommt.mehr
Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im Gemeinschaftseigentum verlaufen. Das gilt auch, wenn ein Leitungsstrang ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung dient.mehr
Weist die Gemeinschaftsordnung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen im Bereich des Sondereigentums den einzelnen Wohnungseigentümern zu und nimmt dabei den Außenanstrich aus, ist eine vollständige Erneuerung der Fenster im Zweifel Sache der Gemeinschaft.mehr