Wohnungseingangstüren sind zwingend Gemeinschaftseigentum
Hintergrund: Eigentümerin will Wohnungstür selbst gestalten
In der betroffenen Wohnungseigentumsanlage liegen die Wohnungseingangstüren an einem Laubengang, der vom Treppenhaus aus zugänglich ist. In einer Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich beschlossen, dass diese Wohnungseingangstüren auf eine bestimmte Art zu gestalten seien.
In dem Beschluss wurde unter anderem festgelegt, dass die Türen aus Holz in der Farbe "mahagonihell" gefertigt sein und einen Glasscheibeneinsatz genau festgelegter Größe in "drahtornamentweiß" enthalten müssten. Damit war die Klägerin nicht einverstanden; sie hielt den Beschluss für nichtig. Ihrer Meinung nach gehört die Wohnungseingangstüre zu ihrem Sondereigentum. Zumindest über die farbliche Gestaltung der Innenseite ihrer Türe dürfe sie selbst entscheiden.
Entscheidung: Wohnungstür ist Gemeinschaftseigentum
Der BGH gab der Klägerin nicht Recht. Seiner Ansicht nach steht die gesamte Wohnungseingangstüre als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum. Erst durch ihre Einfügung wird die Abgeschlossenheit der dem Sondereigentum zugewiesenen Räume hergestellt. Sie steht damit räumlich und funktional sowohl mit dem Sonder- als auch dem Gemeinschaftseigentum in einem Zusammenhang und dient als räumliche Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum.
Die spannende Frage, ob die Klägerin wenigstens die Innenseite der Türe farblich anders gestalten darf, entschied der BGH nicht. Dies war nicht Gegenstand des Verfahrens.
(BGH, Urteil v. 25.10.2013, V ZR 212/12)
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