Fensteraustausch selbst bezahlt – Erstattungsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren
Hintergrund
Wohnungseigentümer verlangen von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Erstattung von Kosten für die Erneuerung eines Fensters.
In den Jahren 2005 und 2006 hatten die Wohnungseigentümer beschlossen, dass Kosten für den Austausch von Fensterelementen zu 50 Prozent von der Eigentümergemeinschaft und zu 50 Prozent von den Eigentümern zu tragen sein sollen.
2007 ließ die Gemeinschaft in der Wohnung der klagenden Eigentümer ein Fenster erneuern. Die Hälfte der hierfür angefallenen Kosten trugen die Eigentümer der Beschlusslage entsprechend selbst. Im Jahr 2011 erfuhren die Eigentümer, dass die 2005 und 2006 gefassten Beschlüsse zur Kostenverteilung nichtig sind und die Gemeinschaft dazu übergegangen ist, die Kosten für die Erneuerung von Fenstern vollständig zu übernehmen.
In einer Eigentümerversammlung im April 2014 beantragten die Eigentümer, dass ihnen die Eigentümergemeinschaft ihren 2007 gezahlten Anteil für den Austausch des Fensters in ihrer Wohnung erstattet. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Gegen den ablehnenden Beschluss haben die Eigentümer Anfechtungsklage erhoben. Zugleich beantragen sie, die Gemeinschaft zur Erstattung zu verurteilen. Die Eigentümergemeinschaft meint, ein eventueller Erstattungsanspruch sei verjährt.
Entscheidung
Die Klage hat keinen Erfolg. Es entsprach ordnungsgemäßer Verwaltung, die Erstattung der Kosten für den Fensteraustausch von 2007 abzulehnen, denn ein etwaiger Erstattungsanspruch ist mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt.
Für Erstattungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Danach begann die Verjährung für den hier geltend gemachten Erstattungsanspruch mit Ablauf des Jahres 2007 und endete mit Ablauf des Jahres 2010.
Es ist unerheblich, dass die Eigentümer erst 2011 erfahren haben, dass die früheren Beschlüsse zur Kostenverteilung nichtig sind und die Gemeinschaft nunmehr die Kosten für den Austausch von Fenstern vollständig trägt. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist allein die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen und nicht die Kenntnis der Rechtslage. Den Eigentümern waren alle maßgeblichen Tatsachen schon im Jahr 2007 bekannt. Anhand dieser bekannten Tatsachen hätten sie schon seinerzeit Rechtsrat einholen können, ob die in der Gemeinschaft praktizierte Kostenverteilung rechtlich haltbar ist.
(AG Hannover, Urteil v. 16.12.2014, 484 C 6184/14)
Lesen Sie auch:
BGH: Wer Gemeinschaftseigentum selbst saniert hat, bekommt kein Geld zurück
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
1.122
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
971
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
937
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
584
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
512
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
454
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
439
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
429
-
Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
4191
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
407
-
Eigentümer-Stimmrecht kann objektbezogen begrenzt werden
16.03.2026
-
Zweckbindung von Garagen: Das gilt rechtlich
13.03.2026
-
Urteile zur Eigenbedarfskündigung
10.03.2026
-
Verwalten ohne Eigentümerversammlung
09.03.2026
-
Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsbeirats
06.03.2026
-
Haftung des Verwaltungsbeirats
06.03.2026
-
Zusammensetzung des Verwaltungsbeirats
06.03.2026
-
Wahl des Verwaltungsbeirats
06.03.2026
-
Funktion des Verwaltungsbeirats
06.03.2026
-
Herstellungspflicht bei steckengebliebenem Bau
05.03.2026