Auslegen von Findlingen ist bauliche Veränderung
Hintergrund
In einer Eigentümerversammlung hatten die Wohnungseigentümer beschlossen, auf einer gemeinschaftlichen Rasenfläche „zwei bis drei stattliche Findlinge“ auszulegen. Anlass des Beschlusses war, dass auf der Rasenfläche, die an einen gepflasterten Hof grenzt, immer wieder Fahrzeuge abgestellt werden. Dies soll durch die Steine verhindert werden.
Ein Eigentümer hat den mehrheitlich gefassten Beschluss angefochten.
Entscheidung
Die Anfechtungsklage hat Erfolg. Der Beschluss verstößt gegen § 22 Abs. 1 WEG. Das Auslegen großer Findlinge geht über die gärtnerische Gestaltung des Gemeinschaftseigentums hinaus und stellt eine Bauliche Veränderung dar.
Bereits bei kleineren Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie der Verlegung von Trittplatten, die einen Gehweg bilden sollen, nimmt die Rechtsprechung eine bauliche Veränderung an, ebenso beim Einbau von Parksperrbügeln auf einer Sondernutzungsfläche. Vor diesem Hintergrund kann nichts anderes für die hier in Rede stehenden stattlichen Findlinge gelten, die ein dauerhaftes und signifikantes Hindernis gegen illegales Parken darstellen sollen.
Die bauliche Veränderung stellt auch einen Nachteil für sämtliche Eigentümer dar, sodass deren Zustimmung nicht entbehrlich ist. Der Nachteil liegt schon darin, dass die von den Steinen in Anspruch genommene Fläche nicht mehr anderweitig der ursprünglichen Zweckbestimmung der Rasenfläche verwendet werden kann. Zudem kann eine Verkehrsgefährdung nicht ausgeschlossen werden, weil Autofahrer die Steine im Dunkeln übersehen könnten.
Weil hier eine bauliche Veränderung vorliegt, kann schließlich offen bleiben, ob der angefochtene Beschluss überhaupt hinreichend bestimmt ist.
(AG Oberhausen, Urteil v. 9.7.2013, 34 C 94/12)
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
3.763
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter beim Zeitmietvertrag achten
1.662
-
Vermieter muss Heizkosten korrekt verteilen
1.599
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige und unzulässige Klauseln für Renovierungen im Mietvertrag
1.438
-
Form der Betriebskostenabrechnung und Mindestangaben
1.180
-
Untervermietung: Was kann der Vermieter verbieten?
1.152
-
Schlüssel für Schließanlage verloren: Wer muss zahlen?
1.131
-
Verwaltungskostenpauschale 2023: Kostenmiete steigt mit Tabelle
1.099
-
Online-Eigentümerversammlung ist jetzt zulässig
1.0141
-
Umsatzsteuer in der Nebenkostenabrechnung bei Gewerbemiete
970
-
Nur zahlungsrelevante Fehler kippen Jahresabrechnung
29.10.2024
-
Heizungsautomatisierung: Frist endet am 31.12. – Bußgelder drohen
25.10.2024
-
Wärmepumpen-Check: Neue Tools für Hauseigentümer
25.10.2024
-
Vorkaufsrecht von Angehörigen geht Mietervorkaufsrecht vor
23.10.2024
-
Der neue Charme der Betriebsoptimierung
21.10.2024
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
17.10.2024
-
Online-Eigentümerversammlung ist jetzt zulässig
17.10.20241
-
Beschlusskompetenz für bauliche Veränderungen
16.10.2024
-
Deutsche heizen sparsam wie nie – bei (zu) hohen CO2-Emissionen
10.10.2024
-
Zweitbeschluss über Hausgeldvorschüsse ist zulässig
09.10.2024