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Eigentümerversammlung / 2.6 Inhalt der Einladung

Alexander C. Blankenstein
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Im Einladungsschreiben sind Zeit und Ort der Wohnungseigentümerversammlung anzugeben. Von erheblicher Bedeutung ist daneben die Tagesordnung, denn gemäß § 23 Abs. 2 WEG ist es für die Gültigkeit von Beschlüssen erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung bezeichnet ist.

 

Tipp: Prioritäten setzen

Der Verwalter ist grundsätzlich in der Gestaltung der Tagesordnung sowie der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte frei. Gleichwohl sollten grundlegende und bedeutsame Tagesordnungspunkte zu Beginn der Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden, denn erfahrungsgemäß verlassen immer wieder einzelne Wohnungseigentümer die Versammlung vor deren offiziellem Ende.

Schlagwortartige Bezeichnung genügt

Nach § 23 Abs. 2 WEG ist es zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Der Inhalt der Bezeichnung ist von der Bedeutung des Beschlussgegenstands abhängig und richtet sich nach dem Informationsbedürfnis der Wohnungseigentümer. Die Tagesordnungspunkte müssen so genau bezeichnet werden, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll, wobei eine schlagwortartige Bezeichnung regelmäßig ausreicht.[1]

Es ist i. d. R. also nicht notwendig, dass das Ladungsschreiben bereits alle Einzelheiten des Beschlussgegenstands enthält. Insbesondere bedarf es keiner Ausformulierung des Beschlussantrags.[2]

  • Ausreichend ist, wenn der Geladene den Beschlussgegenstand erkennen kann.[3]

     
    Praxis-Beispiel

    Hausordnungsänderung

    So soll der TOP "Generell das Thema Tierhaltung und wie viele" eine Änderung der Hausordnung in Bezug auf die Hundehaltung ausreichend ankündigen.[4]

  • Eine schlagwortartige Bezeichnung genügt stets dann, wenn...

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Siehe Eigentümerversammlung, Kap. 2.6 Inhalt der Einladung.

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