Anfechtung







Richter im Gerichtssaal
Richter im Gerichtssaal
BFH

Zu den Auswirkungen einer Fiskalerbschaft auf einen Duldungsbescheid

Für einen Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 AO fehlt es grundsätzlich an einem vollstreckbaren Schuldtitel i.S.d. § 2 AnfG, wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen ist. Im Falle einer Fiskalerbschaft bewirkt der Akzessorietätsgrundsatz des § 2 AnfG jedoch nicht, dass das Anfechtungsrecht erlischt und der Duldungsanspruch untergeht. Die Steuerschuld gilt in diesem Fall als fortbestehend.






Mann schaut auf Uhr
Mann schaut auf Uhr
Betriebsratswahl

Ein Tag ist um 24 Uhr zu Ende – das gilt auch für Wahlvorschläge

Ist im Wahlausschreiben für eine Betriebsratswahl keine Uhrzeit angegeben, bis zu der am letzten Tag der zweiwöchigen Frist Wahlvorschläge eingereicht werden können, ist davon auszugehen, dass der Wahlvorstand Vorkehrungen dafür trifft, bis 24 Uhr von eingereichten Vorschlagslisten Kenntnis nehmen zu können. Ein vor 24 Uhr in den Briefkasten des Wahlvorstands eingeworfener Wahlvorschlag ist dann noch rechtzeitig eingereicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.













Termin in Kalender mit rotem Ausrufezeichen_
Termin in Kalender mit rotem Ausrufezeichen_
Gesellschafterversammlung

Zur Anfechtung von Beschlüssen bei nicht ordnungsgemäß einberufener Versammlung

Bei einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung liegt trotz Anwesenheit und Teilnahme aller Gesellschafter an der Versammlung und Beschlussfassung durch die Gesellschafter keine Vollversammlung vor, wenn ein Gesellschafter mit der Abhaltung der Versammlung nicht einverstanden ist. Auch die Stimmabgabe des widersprechenden Gesellschafters lässt die spätere Anfechtbarkeit eines Beschlusses wegen nicht ordnungsgemäßer Ladung unberührt.
























Europasterne Weltkarte
Europasterne Weltkarte

Vollstreckung innerhalb der EU wird zum 10.1.2015 vereinfacht

Die Vollstreckung gerichtlicher Titel innerhalb der EU ist immer noch ein großes Handicap bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen. Wenn Unterhalt gegen den nach Italien verzogenen Vater oder Bußgeldbescheide im Ausland vollstreckt werden sollen, ist der bürokratische Aufwand immens und nicht selten vergeblich. Das wird sich durch die Umsetzung der Brüssel-Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012)  Anfang 2015 ändern (§§ 1110 und 1111 ZPO).