Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

Bei einer Betriebsratswahl müssen konkrete Vorschriften eingehalten werden, aber nur äußerst gravierende Fehler führen zur Nichtigkeit. Diesen Grundsatz bestätigte nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf und wies die Beschwerde eines Sicherheitsunternehmens ab.

In dem klagenden Sicherheitsunternehmen mit circa 60 Mitarbeitern fand 2016 erstmalig eine Betriebsratswahl statt - diese beschäftigte die Gerichte bereits mehrfach. Unter anderem ging es in einem Verfahren um Kündigungen, die der Arbeitgeber gegen drei Betriebsratsmitglieder wegen angeblicher Drohungen ausgesprochen hatte. Im aktuellen Verfahren begehrte das Unternehmen die Feststellung, dass die Betriebsratswahl nichtig war. Dieser Auffassung folgte das LAG Düsseldorf nicht.

Keine offensichtlichen oder groben Verstöße bei Betriebsratswahl 

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf begründete dies damit, dass keine so offensichtlichen und groben Verstöße gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts vorlägen, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestehe.

Tatsächlich gab es bei der Betriebsratswahl durchaus Unstimmigkeiten. Auch das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte die Wahl erstinstanzlich für unwirksam erklärt. Es lägen mehrere Fehler vor, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen: Dazu zählte das Gericht die Briefwahl für alle Arbeitnehmer und die Unklarheit im Wahlausschreiben dazu, wie viele Betriebsratsmitglieder zu wählen waren.

Mögliche Fehler beim Wahlverfahren

Der Wahlvorstand ging nämlich vom vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe (§ 14a Betriebsverfassungsgesetz) aus. Die Wahlunterlagen wurden nicht verschickt, sondern den einzelnen Arbeitnehmern vom Wahlvorstand überreicht. Die Arbeitnehmer hatten die Möglichkeit, den Stimmzettel sofort auszufüllen. In diesem Fall nahm der Wahlvorstand die Stimmzettel wieder mit.

Wirksame Anfechtung der Betriebsratswahl bleibt

Das LAG Düsseldorf führte in seinem Beschluss aus, dass diese möglichen Fehler bei der Betriebsratswahl jedenfalls keine Nichtigkeit der Wahl begründeten. Dies gelte für die Anwendung des möglicherweise falschen Wahlverfahrens - hier für Kleinbetriebe trotz angeblich fehlender erforderlicher Zustimmung der Arbeitgeberin. Auch die Tatsache, dass der Wahlvorstand die Stimmabgabe in einzelnen Fällen möglicherweise beeinflusst habe, führe nicht zur Nichtigkeit. Gründe, die offensichtlich die Nichtigkeit der Wahl zur Folge hätten, waren indes für die Richter nicht vorhanden.

Damit wendete das LAG Düsseldorf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) an, das die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl bei einer ausschließlich summarischen Fehlerbetrachtung verneint.

Betriebsratswahl: Der Unterschied zwischen Anfechtung und Nichtigkeit

Der entscheidende Unterschied zu einer Nichtigkeit der Betriebsratswahl: Im Gegensatz zur Nichtigkeit der Wahl wirkt die Anfechtung der Wahl nur für die Zukunft. Handlungen des Betriebsrats bis zur rechtskräftigen Entscheidung bleiben wirksam. Da vorliegend die Anfechtung der Betriebsratswahl nicht angegriffen worden ist, führte diese zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl nur für die Zukunft, während bei festgestellter Nichtigkeit ein Betriebsrat zu keiner Zeit existiert hätte.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Hinweis: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2017, Az: 10 TaBV 3/17; Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2016, Az: 2 BV 286/16

Schlagworte zum Thema:  Urteil, Betriebsrat, Anfechtung