Wohnungseigentümer darf Eigentümerversammlung verlassen

Hintergrund
Ein Wohnungseigentümer wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen mehrere Beschlüsse, die in einer Eigentümerversammlung gefasst wurden.
Der Eigentümer, der auch mit Vollmachten für fünf weitere Eigentümer ausgestattet war, war zunächst auf der Versammlung anwesend, hatte diese jedoch nach Abhandlung einiger Tagesordnungspunkte wieder verlassen. Hierdurch wurde die in der Teilungserklärung für Beschlussfähigkeit geforderte Mindestanzahl an anwesenden und vertretenen Eigentümern unterschritten.
Der Eigentümer hat mehrere Beschlüsse, die nach seinem Abgang gefasst wurden, angefochten. Unter anderem beruft er sich darauf, dass die Versammlung nicht mehr beschlussfähig gewesen sei.
Die übrigen Eigentümer meinen, er könne sich nicht auf die Beschlussunfähigkeit berufen, weil er diese selbst durch sein vorzeitiges Verlassen der Eigentümerversammlung herbeigeführt habe. Die sei als Boykott zu werten und stehe mithin im Widerspruch einer entsprechenden Treuepflicht des klagenden Eigentümers im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern.
Entscheidung
Die Anfechtungsklage hat Erfolg.
Die Eigentümerversammlung war nicht mehr beschlussfähig, nachdem der klagende Eigentümer diese verlassen hatte. Dem Eigentümer ist es auch nicht versagt, sich auf die Beschlussunfähigkeit zu berufen. Dies ist nicht rechtsmissbräuchlich, obwohl er die Beschlussunfähigkeit selbst herbeigeführt hat.
Die Rechtsprechung zur GmbH, die in bestimmten Fällen eine gesellschafterliche Treuepflicht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen annimmt, wenn anders keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden können, ist nicht auf das Wohnungseigentumsrecht übertragbar. Letzteres sieht nämlich vor, dass in einer Zweitversammlung unabhängig von einem Quorum wirksame Beschlüsse gefasst werden können, während im Gesellschaftsrecht diese Möglichkeit nicht vorgesehen ist.
Fehlt die Beschlussfähigkeit, wird widerleglich vermutet, dass der formelle Fehler für die gefassten Beschlüsse kausal war. Diese Vermutung konnte hier nicht widerlegt werden, so dass die angefochtenen Beschlüsse für ungültig erklärt wurden.
(AG Neumarkt, Urteil v. 20.8.2015, 4 C 5/14 WEG)
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