Wohnungseigentümer darf Eigentümerversammlung verlassen
Hintergrund
Ein Wohnungseigentümer wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen mehrere Beschlüsse, die in einer Eigentümerversammlung gefasst wurden.
Der Eigentümer, der auch mit Vollmachten für fünf weitere Eigentümer ausgestattet war, war zunächst auf der Versammlung anwesend, hatte diese jedoch nach Abhandlung einiger Tagesordnungspunkte wieder verlassen. Hierdurch wurde die in der Teilungserklärung für Beschlussfähigkeit geforderte Mindestanzahl an anwesenden und vertretenen Eigentümern unterschritten.
Der Eigentümer hat mehrere Beschlüsse, die nach seinem Abgang gefasst wurden, angefochten. Unter anderem beruft er sich darauf, dass die Versammlung nicht mehr beschlussfähig gewesen sei.
Die übrigen Eigentümer meinen, er könne sich nicht auf die Beschlussunfähigkeit berufen, weil er diese selbst durch sein vorzeitiges Verlassen der Eigentümerversammlung herbeigeführt habe. Die sei als Boykott zu werten und stehe mithin im Widerspruch einer entsprechenden Treuepflicht des klagenden Eigentümers im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern.
Entscheidung
Die Anfechtungsklage hat Erfolg.
Die Eigentümerversammlung war nicht mehr beschlussfähig, nachdem der klagende Eigentümer diese verlassen hatte. Dem Eigentümer ist es auch nicht versagt, sich auf die Beschlussunfähigkeit zu berufen. Dies ist nicht rechtsmissbräuchlich, obwohl er die Beschlussunfähigkeit selbst herbeigeführt hat.
Die Rechtsprechung zur GmbH, die in bestimmten Fällen eine gesellschafterliche Treuepflicht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen annimmt, wenn anders keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden können, ist nicht auf das Wohnungseigentumsrecht übertragbar. Letzteres sieht nämlich vor, dass in einer Zweitversammlung unabhängig von einem Quorum wirksame Beschlüsse gefasst werden können, während im Gesellschaftsrecht diese Möglichkeit nicht vorgesehen ist.
Fehlt die Beschlussfähigkeit, wird widerleglich vermutet, dass der formelle Fehler für die gefassten Beschlüsse kausal war. Diese Vermutung konnte hier nicht widerlegt werden, so dass die angefochtenen Beschlüsse für ungültig erklärt wurden.
(AG Neumarkt, Urteil v. 20.8.2015, 4 C 5/14 WEG)
Lesen Sie auch:
Deckert erklärt: Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
1.264
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
918
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
877
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
717
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
398
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
353
-
Verwalter müssen sich auch künftig fortbilden, Makler nicht
3411
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
338
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
330
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
326
-
VDIV sucht Immobilienverwaltung des Jahres
01.07.2026
-
Beschlusszwang vor Umbau gilt auch in Zweier-Gemeinschaft
01.07.2026
-
Heizungstausch in WEG: Bonus-Förderung sichern
30.06.2026
-
KI-Agenten werden die Zukunft der Verwaltung prägen
29.06.2026
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
23.06.2026
-
Gericht hält Mietpreisbremse in Hessen für unwirksam
22.06.2026
-
Müllgebühren-Ranking: 100 Städte im Vergleich
18.06.2026
-
Facility Services 2026 – Wachstum unter Druck
15.06.2026
-
Verwalter müssen sich auch künftig fortbilden, Makler nicht
12.06.20261
-
WM, Feiern & Mietrecht
11.06.2026