Jahresabrechnung gilt trotz Anfechtung
Hintergrund
Eine WEG verlangte von einer Wohnungseigentümerin vor Gericht restliches Hausgeld. Sie stützte ihren Anspruch auf eine beschlossene Jahresabrechnung.
Die Jahresabrechnung war angefochten worden. Das Amtsgericht hat den Genehmigungsbeschluss für ungültig erklärt. Hiergegen wurde Berufung eingelegt.
Während das Berufungsverfahren noch lief, hat das Amtsgericht der Zahlungsklage stattgegeben, wogegen wiederum die Wohnungseigentümerin Berufung eingelegt hat.
Schließlich wurde in dem Verfahren über die Genehmigung der Jahresabrechnung die Berufung zurückgenommen. Im Zahlungsprozess haben die Parteien daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragen, jeweils der anderen Partei die Prozesskosten aufzuerlegen.
Entscheidung
Die Wohnungseigentümerin muss die Kosten des Zahlungsprozesses tragen, denn ihr Verteidigungsvorbringen in diesem Verfahren war bis zum erledigenden Ereignis – der rechtskräftigen Ungültigerklärung des Beschlusses über die Jahresabrechnung – ohne Erfolgsaussichten.
Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Solange Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig und begründen daher auch eine Zahlungspflicht. Daher hätte die Eigentümerin den Zahlungsprozess ohne das erledigende Ereignis verloren, so dass es billigem Ermessen entspricht, ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Insoweit ist es auch ohne Belang, dass das Anfechtungsverfahren zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung in diesem Verfahren nur deshalb noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, weil gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt worden ist.
Eine andere Entscheidung folgt auch nicht daraus, dass die Ungültigerklärung dazu führt, dass die Gültigkeit der Beschlüsse rückwirkend entfällt. Zwar hat dies zur Folge, dass die Eigentümerin, soweit die Beschlüsse vollzogen worden sind, ggf. einen Folgenbeseitigungsanspruch hat. Dieser bezieht sich aber nicht auf die Kosten der Eigentümerin bezüglich des vorliegenden Rechtsstreits.
Denn da – bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens – in jedem Falle eine Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers besteht, ist die Verteidigung gegen die Inanspruchnahme durch die WEG mit dem Argument, der Beschluss sei ungültig, ohne jegliche Erfolgsaussicht. Die hierfür aufgewandten Kosten stellen daher keinen kausalen Schaden durch die Beschlussfassung dar.
(LG Frankfurt/Main Beschluss vom 10.08.2015 - 2-13 S 88/15)
Lesen Sie auch:
BGH: Nach unwirksamer Jahresabrechnung kann Abrechnungsspitze nicht zurückverlangt werden
Einstweilige Verfügung gegen Beschlussdurchführung nur ausnahmsweise
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
917
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
906
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
902
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
702
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
477
-
E-Autos in Mehrfamilienhäusern: Förderung ab sofort
459
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
426
-
BGH kassiert "Drei-Angebote-Regel"
420
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
369
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
368
-
Zehn Wärmetechnologien im Vergleich: Vor -und Nachteile
29.04.2026
-
Förderprogramme für die Digitalisierung kaum genutzt
28.04.2026
-
GdWE ist immer für Balkonsanierung zuständig
24.04.2026
-
AGB-Verstoß kippt Wertsicherungsklausel von Anfang an
22.04.2026
-
WEG- und Mietverwaltung: Preise und Vergütung
22.04.2026
-
Die häufigsten Fehler bei der Nebenkostenabrechnung
21.04.2026
-
E-Autos in Mehrfamilienhäusern: Förderung ab sofort
15.04.2026
-
Untervermietung nach Auszug eines Mitmieters
15.04.2026
-
Urteile zum Themenbereich Balkon und Terrasse
14.04.2026
-
GdWE haftet Sondereigentümern für Pflichtverletzung
08.04.2026