WEG muss Ex-Verwalter Unterlagen zur Verfügung stellen
Hintergrund
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt vom ehemaligen Verwalter Schadensersatz. Der Verwalter war bis November 2009 im Amt.
Am 8.8.2009 genehmigten die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung für das Jahr 2008, die der Verwalter erstellt hatte. Auf eine Anfechtungsklage hin erklärte das Amtsgericht den Beschluss über die Jahresabrechnung für ungültig. Im Juni 2011 bestätigte das Landgericht München die Entscheidung und stellte fest, dass die Jahresabrechnung weitgehend fehlerhaft war.
Nachdem das Amtsgericht der Anfechtungsklage stattgegeben hatte, forderte die Eigentümergemeinschaft den bisherigen Verwalter auf, eine korrigierte Jahresabrechnung zu erstellen. Das lehnte dieser ab und erklärte, er habe keine Unterlagen mehr. Zu diesem Zeitpunkt hatte er die Verwaltungsunterlagen bereits an die Eigentümergemeinschaft ausgehändigt.
Schließlich ließ die Eigentümergemeinschaft die Jahresabrechnung von einem externen Dritten prüfen und vom neuen Verwalter erstellen. Die hierfür angefallenen Aufwendungen verlangt die Gemeinschaft vom bisherigen Verwalter als Schadensersatz.
Entscheidung
Die Klage hat keinen Erfolg. Der bisherige Verwalter befand sich mit der Neuerstellung der Jahresabrechnung 2008 nicht in Verzug, sodass kein Anspruch auf Schadensersatz besteht.
Es fehlt hier an der Mitwirkung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Gläubiger. Ist eine solche zur Vornahme der Leistung notwendig, kommt der Schuldner nur in Verzug, wenn der Gläubiger die erforderliche Handlung vornimmt oder anbietet. Hier war es dem bisherigen Verwalter unmöglich, die korrigierte Jahresabrechnung 2008 zu erstellen, da er die erforderlichen Unterlagen schon herausgegeben hatte. Die Eigentümergemeinschaft hätte daher anbieten müssen, die Verwaltungsunterlagen zur Neuerstellung der Jahresabrechnung zur Verfügung zu stellen.
Der bisherige Verwalter hätte sich auch nicht im Hinblick auf das noch laufende Berufungsverfahren im Anfechtungsprozess sicherheitshalber Kopien der Unterlagen anfertigen müssen, bevor er die Originale an die Eigentümergemeinschaft herausgibt. Ebenso konnte von ihm nicht erwartet werden, dass er die Unterlagen in elektronischer Form vorhält.
(AG München, Urteil v. 29.4.2014, 484 C 32553/12)
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
850
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
837
-
Verkehrssicherungspflicht bei Glatteis und Schnee
802
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
751
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: die Rechtslage
665
-
Umsatzsteuer in der Nebenkostenabrechnung bei Gewerbemiete
636
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
570
-
Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
4991
-
Vermieter muss Heizkosten korrekt verteilen
386
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
364
-
Heizkostenabrechnung 2025: Wo Nachzahlungen teuer werden
14.01.2026
-
Heizungsbilanz: Neuer Gebäudecheck Wärmepumpe
14.01.2026
-
Blackout: Was Vermieter wissen sollten
13.01.2026
-
Winter vor Gericht: Urteile rund um Eis und Schnee
31.12.2025
-
Grundsteuererlass bei Mietausfall oder Leerstand
30.12.2025
-
Betriebskosten: das darf abgerechnet werden
18.12.2025
-
Kein Zurückbehaltungsrecht am Hausgeld
09.12.2025
-
Weiterbildungspflicht abschaffen oder nicht?
02.12.2025
-
Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Mietkaution
01.12.2025
-
Anlage und Verzinsung der Mietkaution
01.12.2025