Anträge ab dem 15. April möglich

E-Mobilität im Mehrparteienhaus: Förderung startet


E-Mobilität im Mehrparteienhaus: Förderung startet

Die Bundesregierung startet ein neues Förderprogramm für E-Ladestellen in Mehrfamilienhäusern. Das richtet sich an Alleineigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften – Anträge können ab dem 15. April gestellt werden.

Die Bundesregierung hat ein neues Förderprogramm für den Aufbau von Elektroauto-Ladesäulen in Mehrparteienhäusern gestartet. Laut Verkehrsminister Patrick Schnieder (CDU) stehen bis zu 500 Millionen Euro zur Verfügung.

Gefördert wird die Installation von Wallboxen, Netzanschlüssen und weiterer technische Ausrüstung. Anträge können ab dem 15.4.2026 über ein eigens eingerichtetes Förderportal gestellt werden. Die Beratungsgesellschaft PwC übernimmt die Abwicklung.

Laden im Mehrparteienhaus: die Förderbedingungen

Wer ist förderberechtigt?

Das Förderprogramm ist unterteilt in drei zeitgleich laufende Förderaufrufe für unterschiedliche Antragsberechtigte:

  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs),
  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Privateigentümer von Wohneigentum zur Vermietung und
  • Wohnungsbaugesellschaften und Immobilienunternehmen mit einem größeren Wohnungsbestand.

Fristen für Förderanträge

Interessierte können einen Antrag auf Förderung ab dem 15.4.2026 einreichen.

Die Anträge für die ersten beiden Empfängergruppen werden direkt nach Eingang bearbeitet. Wird der Antrag bewilligt, wird die Förderung in Form eines Festbetrags beschieden. Eine Antragstellung ist bis zum 10.11.2026 möglich.

Die Vergabe der Fördermittel für Unternehmen mit großem Wohnungsbestand erfolgt auf Basis eines wettbewerblichen Verfahrens. Hier ist die Antragstellung bis zum 15.10.2026 möglich.

Bedingung für größere Gebäudebestände

Bei der Elektrifizierung größerer Bestände müssen mindestens 20 Prozent der vorhandenen Stellplätze vorverkabelt werden. Außerdem müssen immer mindestens sechs Stellplätze in oder an einem Mehrparteienhaus elektrifiziert werden.

Wichtige Neuerung für WEGs

Für Wohnungseigentümergemeinschaften ist vor allem eine Neuerung entscheidend: Förderanträge können bereits gestellt werden, bevor die Gemeinschaft den erforderlichen Beschluss über den Ausbau gefasst hat. Der Beschluss kann nach positiver Erstbescheidung innerhalb von sechs Monaten nachgereicht werden. Darauf weist der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV) hin.

Förderbetrag pro Stellplatz

Insgesamt steht ein Fördervolumen von bis zu 500 Millionen Euro bereit. Der Förderbetrag pro Stellplatz beträgt:

  • maximal 1.300 Euro ohne installierte Wallbox,
  • maximal 1.500 Euro mit Wallbox oder
  • maximal 2.000 Euro mit einem Ladepunkt, der bidirektionales Laden unterstützt.

Die Ladeleistung pro Ladepunkt darf maximal 22 Kilowatt (kW) betragen.

Förderrichtlinie Laden im Mehrparteienhaus: FAQ und Downloads

Einen Entwurf "Masterplan Ladeinfrastruktur 2030" aus dem Bundesministerium für Verkehr (BMV) hatte das Kabinett Ende 2025 beschlossen. Am 25.3.2026 trat die Förderrichtlinie in Kraft.

Ladeinfrastruktur: Leitfaden für Eigentümer und Verwalter

Die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur hat einen Leitfaden veröffentlicht, der Schritt für Schritt den Weg zur Ladelösung im Mehrparteienhaus erklärt. Neben rechtlichen Neuerungen müssen sich Verwalter auch intensiv mit Technik und Planung auseinandersetzen.

Die Publikation zeigt, wie das Potenzial von E-Mobilität an Wohngebäuden – angesichts von rund 21 Millionen Mehrparteienhäusern und knapp neun Millionen Stellplätzen abseits öffentlicher Straßen – für die Energiewende erschlossen werden kann.

Dabei geht es auch um Bedarfsermittlung, Rechte und Zustimmungspflichten in Eigentümergemeinschaften oder die Nutzung von Gemeinschaftseigentum und Abrechnungslösungen für geteilte Stellplätze.

Investition in Ladeinfrastruktur: Vorteile für Eigentümer

Die Autoren des Leitfadens sehen in einer Investition in Ladeinfrastruktur für Eigentümer von Wohnungen in Mehrparteienhäusern diese Vorteile:

  • Die Investition trägt zur Wertsteigerung des Eigentums bei und erweitert die künftigen Nutzungsmöglichkeiten.
  • Die Investition steigert die Attraktivität der Immobilie und damit auch ihre Wettbewerbsfähigkeit.
  • Zu Beginn groß denken, langfristig profitieren: Durch eine gemeinsame Investition mehrerer Eigentümer können Installationskosten geteilt werden, was langfristige Einsparungen ermöglicht.
  • Jede installierte Ladestation ist ein kleiner, aber wichtiger Schritt in Richtung eines klimafreundlichen Energie- und Mobilitätssystems.
  • Bei Neubauten oder umfassenden Sanierungen von Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen muss im Zuge der nationalen Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) ab Ende Mai 2026 ohnehin die Installation von Ladeinfrastruktur berücksichtigt werden.
  • Durch eine fachgerechte Planung und die Grundinstallation einer intelligenten, ausbaufähigen Ladeinfrastruktur ist eine langfristige Nutzungsdauer der Investitionen von mehr als 20 Jahren gewährleistet, ohne dass die Gefahr besteht, dass die Ladeinfrastruktur durch technologischen Fortschritt veraltet.

"Einfach laden an Mehrparteienhäusern": Leitfaden für die Errichtung und den Betrieb von Ladeinfrastruktur an Wohngebäuden

Ladesäulen nachrüsten: Wie Vermieter Steuern sparen können

Wer eine vermietete (Wohn-)Immobilie mit Ladestationen ausstattet, kann die dafür angefallenen Kosten steuerlich geltend machen. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin. Steuerrechtlich werden nachgerüstete E-Ladesäulen als eigenständige Wirtschaftsgüter betrachtet. Die Kosten müssen daher über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Die Finanzverwaltung setzt bei intelligenten Wandladestationen – Wallboxen oder Wall Connectoren – eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs bis zehn Jahren an. Über diesen Zeitraum hinweg können Vermieter die Anschaffungs- und Installationskosten sowie die Genehmigung durch den Netzbetreiber komplett abschreiben.

Auch Steuerpflichtige, die bei privaten Immobilien mit Ladeinfrastruktur nachrüsten, können die Kosten steuerlich abschreiben. Für die Installationskosten und eine in Rechnung gestellte Anfahrtspauschale des Elektrofachbetriebs kann eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von 20 Prozent der Gesamtsumme – maximal 1.200 Euro – geltend gemacht werden.

Im Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) und dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einbau von Ladesäulen geregelt.


Das könnte Sie auch interessieren:

Neue Pflicht für Ladesäulen nach § 10 GEIG

E-Autos in Mehrfamilienhäusern sind der Schlüssel

dpa

0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion