Blumenkästen am Balkon: Das gilt für Mieter und WEGs

Frühlingszeit ist Pflanzzeit: Mieter und WEG-Eigentumer müssen sich aber an Regeln halten. Ein Streitpunkt sind Blumenkästen am Balkongeländer – innen oder außen hängen? Mit dieser Frage haben sich mehrere Gerichte beschäftigt.

Blumenkästen dürfen grundsätzlich am Balkon angebracht werden. Im Einzelfall haben aber Vermieter und Miteigentümer in WEGs ein Wörtchen mitzureden. Was ist zu beachten? So haben Gerichte entschieden.

WEG-Beschluss: ordnungsgemäße Verwaltung

Eine Eigentümerversammlung hat nach mehr als 40 Jahren beschlossen, dass alle Balkonkästen nach innen hängen müssen. Dagegen klagte eine Wohnungseigentümerin und argumentierte, es sei nie etwas passiert.

Die Eigentümergemeinschaft berief sich darauf, dass die sechs schweren Blumenkästen aus Keramik nicht ausreichend befestigt und gegen ein Herabfallen durch Starkregen oder Gewitterstürme abgesichert worden seien. Dadurch würden vorbeilaufende Passanten und Tiere in Gefahr gebracht. Im Interesse der WEG lag außerdem die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums: Durch ständiges Überlaufen der Blumenkästen sei es an der Fassade bereits zu dunklen Verfärbungen gekommen.

Das Amtsgericht München entschied, dass der WEG-Beschluss wirksam ergangen ist, die Grenzen ordnungsgemäßer Verwaltung seien nicht überschritten worden. Da die Regelung das Eintreten von Verschmutzungen und Schäden am Gemeinschaftseigentum verhindern soll, unterliege sie als Maßnahme der Instandhaltung beziehungsweise Vorbeugenden Instandsetzung der Beschlusskompetenz der WEG. Ob von den Blumenkästen eine konkrete Gefahr ausging, musste deshalb nicht nachgewiesen werden.

Die Wohnungseigentümerin konnte sich nicht darauf berufen, dass sie durch das Aufhängen der Blumenkästen nach innen übermäßig in ihrer Nutzung eingeschränkt werde. Das Ziel der Bepflanzung könne für die Klägerin und die Allgemeinheit durch ein Aufhängen nach innen erreicht werden. Einen Anspruch sich trotz Balkonbepflanzung mit Sitzmöbeln auf dem Balkon aufhalten zu können, gebe es nicht. Die persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Klägerin sind durch den Beschluss nicht über Gebühr eingeschränkt.

(AG München, Urteil v. 12.11.2024, 1293 C 12154/24 WEG)

Gießen von Balkonpflanzen: Unterlassungsanspruch

Befinden sich bei zwei untereinanderliegenden Balkonen in einer Wohnungseigentumsanlage unter den Blumenkästen Personen, darf der Wohnungs­ei­gentümer die Blumen nicht gießen. Hier liegt eine unzumutbare Beein­träch­tigung gemäß § 14 Nr. 1 WEG vor. Dem beein­träch­tigten Wohnungs­ei­gentümer steht ein Unter­lassungs­anspruch zu.

(LG München I, Urteil v. 15.9.2014, 1 S 1836/13 WEG)

Balkonkästen: Vertragswidrige Nutzung der Mietsache

Es gehört zum üblichen Mietgebrauch einer Wohnung, den Balkon zur Aufzucht und zum Aufstellen von Pflanzen zu nutzen. Allerdings kann der Vermieter das Anbringen von Blumenkästen an der Balkonaußenseite verbieten. Ein vernünftiger und gewichtiger Grund liegt in der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters gegenüber den Mietern und der Allgemeinheit und besteht etwa, wenn unterhalb des Balkons Autos abgestellt werden, hat das Landgericht Berlin entschieden.

Wird die Fläche unter oder vor den Balkonen zum Abstellen von Pkw genutzt, muss der Vermieter als Grundstückseigentümer dafür Sorge tragen, dass die Fahrzeugführer und anderen Insassen ebenso wie die Fahrzeuge selbst nicht durch herabfallende Balkonkästen oder -töpfe gefährdet oder geschädigt werden.

Anders als bei der Nutzung von Fensterbänken oder Balkonbrüstungen, auf denen Blumenkästen, Blumenkübel oder Blumentöpfe selbst abgestellt werden können, stellt das Aufhängen von Balkonkästen in Halterungen außerhalb der Balkonbrüstung eine potenziell nicht unerheblich größere Verkehrsgefährdung dar. Es besteht jedenfalls beim Anbringen und beim Abnehmen der Kästen von der Brüstung bei grundlegenden Pflegearbeiten oder dem Neubepflanzen der Kästen die Gefahr, dass die Kästen dabei herunterfallen, weil die Haken am Geländer nicht sofort fassen oder fehlgegriffen wird.

Das Gericht entscheid, dass der Mieter die nach außen hängenden Blumenkästen entfernen muss, weil sie eine vertragswidrige Nutzung der Mietsache darstellen.

(LG Berlin, Urteil v. 3.7.2012, 65 S 40/12)

Gefährdung vom Vermieter nicht dargelegt

In einem anderen Fall hat das Landgericht Hamburg festgestellt, dass ein Mieter seine Blumenkästen nach außen aufhängen durfte. Die Richter begründeten das damit, dass es sich hierbei normalerweise um eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache handelt. Anders sehe das nur aus, wenn das Haus, Passanten oder andere Mieter dadurch konkret gefährdet werden. Eine solche Gefährdung hatte der Vermieter demnach nicht dargelegt und sie sei auch nicht ersichtlich gewesen.

(LG Hamburg, Urteil v. 7.12.2004, 316 S 79/04)

Nachbarstreit: Rückschnitt der Bepflanzung

Ein Mieter hatte seinen Balkon auf eine Weise bepflanzt, dass die Pflanzen weit über die Brüstung hinausragten. Darüber beschwerte sich der unterhalb wohnende Nachbar beim Vermieter, weil dessen Terrasse durch herabfallende Blüten, Pflanzenteile und Vogelkot verunreinigt wurde. Das Landgericht Berlin entschied, dass der Vermieter von seinem Mieter verlangen muss, die Bepflanzung so weit zurückzuschneiden, dass sie nicht mehr über die Brüstung ragt.

Die Begründung: Der Mieter nutzte seinen Balkon auf vertragswidrige Weise, weil er nicht ausreichend auf die Belange des Nachbarn Rücksicht nahm. Denn infolge der Beeinträchtigungen durch die über die Brüstung hinausragende Bepflanzung konnte dieser seine Terrasse nicht mehr ordnungsgemäß nutzen.

(LG Berlin, Urteil v. 28.10.2002, 67 S 127/02)

WEG gegen Mieter auf Beseitigung der Balkonkästen

Eine Wohnungs­ei­gentümer­gemeinschaft kann einem Mieter nicht verbieten, Blumenkästen und Rankpflanzen am Balkon anzubringen, so das Landgericht München I. Nicht die WEG, die anführte, die Fassade sei beschädigt worden, sondern nur der Eigentümer könne vom Mieter die Beseitigung der Balkonkästen aus vertraglichen Gründen verlangen. Eine Fassadenschädigung konnte das Gericht auch nicht erkennen. Damit besteht kein Unterlassungs­anspruch.

(LG München I, Urteil v. 8.5.2001, 13 S 2348/01)


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