Blumenkästen am Balkon: Was das Nachbarrecht erlaubt
Ein falsch befestigter Blumenkasten am Balkon kann teuer werden – für alle Beteiligten. In Mehrfamilienhäusern wird nicht selten darüber gestritten, ob er außen hängen darf oder innen hängen muss; oder was beim Gießen zu beachten ist.
Was gilt in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) oder für Vermieter, Mieter und Nachbarn? So haben Gerichte entschieden.
WEG-Beschluss: ordnungsgemäße Verwaltung
Eine Eigentümerversammlung hat nach mehr als 40 Jahren beschlossen, dass alle Balkonkästen nach innen hängen müssen. Dagegen klagte eine Wohnungseigentümerin.
Die Gemeinschaft berief sich darauf, dass sechs schwere Blumenkästen aus Keramik nicht ausreichend befestigt und gegen ein Herabfallen durch Starkregen oder Gewitterstürme abgesichert worden seien. Dadurch würden etwa Passanten in Gefahr gebracht. Durch ständiges Überlaufen der Blumenkästen sei es außerdem an der Fassade bereits zu dunklen Verfärbungen gekommen.
Das Amtsgericht München entschied, dass der WEG-Beschluss, wonach sämtliche Balkonkästen nach innen zu hängen sind, als Maßnahme der Instandhaltung beziehungsweise vorbeugenden Instandsetzung der Beschlusskompetenz der Eigentümer des Hauses unterliege – die Grenzen ordnungsgemäßer Verwaltung seien nicht überschritten worden. Ob es in der Vergangenheit mit den außen hängen Blumenkästen ein Problem gegeben habe oder nicht, sei nicht maßgeblich.
Auch sei der Wildbewuchs durch die sechs Balkonkästen nicht jedermanns Sache, so dass sich die anderen Wohnungseigentümer mit Recht durch den grünen Dschungel im Gemeinschaftseigentum gestört fühlen dürften. Die Gesamtfassade eines Objekts, auch die Außenbereiche von Balkonen, stünden im gemeinschaftlichen Eigentum, es sei allein Sache der Gemeinschaft, Entscheidungen über die Gestaltung zu treffen.
Die Wohnungseigentümerin konnte sich nicht darauf berufen, dass sie durch innenhängende Blumenkästen übermäßig in ihrer Nutzung eingeschränkt werde. Die persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Klägerin seien nicht über Gebühr eingeschränkt.
Der Beschlussteil wiederum, wonach etwaige Schäden oder Folgeschäden und die Entfernung von Verschmutzungen am Gemeinschaftseigentum durch das Nichteinhalten der Regelung der verursachende Eigentümer auf seine Kosten trägt, ist laut Gericht nichtig; er weiche vom gesetzlichen Leitbild der Verschuldenshaftung ab.
(AG München, Urteil v. 12.11.2024, 1293 C 12154/24 WEG)
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Unterlassungsanspruch: Gießen von Balkonpflanzen
Befinden sich bei zwei untereinanderliegenden Balkonen in einer Wohnungseigentumsanlage unter den Blumenkästen Personen, darf der Eigentümer die Blumen nicht gießen.
Hier liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung gemäß § 14 Nr. 1 WEG vor. Einem beeinträchtigten Wohnungseigentümer steht ein Unterlassungsanspruch zu, so das Landgericht München I in einem Fall.
Die Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, die Pflanzen auf dem Balkon so zu gießen, dass Wasser überläuft und auf die Terrasse der Wohnung der Klägerin tropft, während die Klägerin oder andere Personen sich auf der Terrasse befinden.
(LG München I, Urteil v. 15.9.2014, 1 S 1836/13 WEG)
Balkonkästen: Vertragswidrige Nutzung der Mietsache
Die Nutzung des Balkons zur Aufzucht und zum Aufstellen von Pflanzen und Blumen gehört zum üblichen Mietgebrauch.
Das Anbringen von Blumenkästen an der Balkonaußenseite ist aber dann nicht mehr vom vertragsgemäßen Mietgebrauch gedeckt, wenn vernünftige Gründe dieser Nutzung entgegenstehen, hat das Landgericht Berlin entschieden. Dann kann der Vermieter das Anbringen von Blumenkästen an der Balkonaußenseite verbieten.
Die mit der Montage von Balkonkästen außerhalb der Balkonbrüstung verbundene Verkehrsgefährdung stellt einen vernünftigen Grund dar, das Anbringen der Blumenkästen außen zu verbieten, wenn die Fläche unter dem Balkon zum Abstellen von Autos genutzt wird. Hier muss der Vermieter als Grundstückseigentümer dafür Sorge tragen, dass Fahrzeugführer und Insassen ebenso wie die PkW selbst nicht durch herabfallende Balkonkästen oder -töpfe gefährdet oder geschädigt werden.
Das Aufhängen von Balkonkästen in Halterungen außerhalb der Balkonbrüstung stellt eine potenziell nicht unerhebliche Verkehrsgefährdung dar. Es bestehe beim Anbringen und beim Abnehmen der Kästen von der Brüstung bei Pflegearbeiten oder einer Neubepflanzen die Gefahr, dass die Kästen herunterfallen, weil die Haken am Geländer nicht sofort fassen oder fehlgegriffen wird.
Das Gericht entscheid, dass der Mieter die nach außen hängenden Blumenkästen entfernen muss, weil sie eine vertragswidrige Nutzung der Mietsache darstellen.
(LG Berlin, Urteil v. 3.7.2012, 65 S 40/12)
Gefährdung vom Vermieter nicht dargelegt
Blumenkästen auf Balkons müssen nicht zwingend nach innen gehängt werden, hat das Landgericht Hamburg entschieden. Begründet wurde das damit, dass es sich dabei normalerweise um eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache handelt. Der Wohnungseigentümer war der Ansicht, das Gießwasser könne die Nachbarn stören, wenn die Kästen außen am Balkongeländer angebracht würden.
Die außenhängenden Kästen müssten aber so gesichert sein, dass sie heftigem Wind widerstehen könnten. Das Haus, Passanten oder andere Mieter dürften nicht konkret gefährdet werden. Eine solche Gefährdung hatte der Vermieter dem Gericht zufolge aber nicht dargelegt und sie sei auch nicht ersichtlich gewesen.
(LG Hamburg, Urteil v. 7.12.2004, 316 S 79/04)
Wildwuchs auf dem benachbarten Balkon
Ein Mieter hatte den Balkon seiner Wohnung so bepflanzt, dass die Pflanzen weit über die Brüstung hinausragten. Darüber beschwerte sich der Nachbar in der Wohnung darunter beim Vermieter: Seine Terrasse sei durch herabfallende Blüten, Pflanzenteile und Vogelkot verunreinigt worden.
Das Landgericht Berlin entschied, dass der Vermieter von seinem Mieter verlangen muss, die Bepflanzung so weit zurückzuschneiden, dass sie nicht mehr über die Brüstung wuchert. Der Mieter nutzte seinen Balkon auf vertragswidrige Weise, weil er nicht ausreichend auf die Belange des Nachbarn Rücksicht nehme. Infolge der Beeinträchtigungen konnte der die Terrasse nicht mehr ordnungsgemäß nutzen.
(LG Berlin, Urteil v. 28.10.2002, 67 S 127/02)
WEG gegen Mieter auf Beseitigung der Balkonkästen
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann einem Mieter nicht verbieten, Blumenkästen und Rankpflanzen am Balkon anzubringen, so das Landgericht München I. Nicht die WEG, die anführte, die Fassade sei beschädigt worden, sondern nur der Eigentümer könne vom Mieter die Beseitigung der Balkonkästen aus vertraglichen Gründen verlangen.
Eine Fassadenschädigung konnte das Gericht nicht erkennen. Damit bestand kein Unterlassungsanspruch.
(LG München I, Urteil v. 8.5.2001, 13 S 2348/01)
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