Kappungsgrenze für Mieterhöhung - Das gilt in den Ländern

Die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen kann von den Bundesländern seit Mai 2013 von 20 auf 15 Prozent gesenkt werden. Da jedes Land eigene Regelungen treffen kann, ist die Lage unübersichtlich. Welche Kappungsgrenze in Ihrem Bundesland gilt, haben wir für Sie zusammengestellt.

Wenn der Vermieter einer Wohnung ein Verlangen auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung aussprechen will, muss er die Kappungsgrenze beachten. Diese besagt, dass die Miete innerhalb von drei Jahren nicht mehr als einen bestimmten Prozentsatz steigen darf. Grundsätzlich liegt dieser Wert bei 20 Prozent (§ 558 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Abgesehen von der Kappungsgrenze ist der Vermieter bei einer Mieterhöhung durch die ortsübliche Vergleichsmiete beschränkt, die etwa durch den Mietspiegel, ein Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen nachgewiesen werden kann.

Absenkung der Kappungsgrenze auf 15 Prozent

Durch die Mietrechtsänderung 2013 wurde für die Bundesländer die Möglichkeit eingeführt, in Gebieten mit gefährdeter Wohnraumversorgung die Kappungsgrenze auf 15 Prozent in drei Jahren abzusenken (§ 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB). Durch einen solchen Mietpreisdeckel soll der Anstieg der Mieten in Bestandsmietverhältnissen verlangsamt werden. Für welche Gebiete eine reduzierte Kappungsgrenze gelten soll, können die Länder für bis zu fünf Jahre per Rechtsverordnung festlegen.

Achtung: Die Senkung der Kappungsgrenze ist nicht zu verwechseln mit der Mietpreisbremse, die nur für neu abgeschlossene Mietverträge gilt. Lesen Sie hierzu Mietpreisbremse: Regelungen der Bundesländer

Bundesländer reduzieren Kappungsgrenze

Die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen haben Gebiete bestimmt, in denen die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 Prozent reduziert ist.

Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht, in welchen Bundesländern eine auf 15 Prozent gesenkte Kappungsgrenze gilt. In den weiteren Kapiteln, auf die Sie durch einen Klick auf das jeweilige Bundesland gelangen, sind die Regelungen der genannten Bundesländer im Detail dargestellt, mit Auflistung aller Städte mit abgesenkter Kappungsgrenze. In allen anderen Bundesländern, die keine Kappungsgrenzen-Verordnungen erlassen haben, gilt bei der Mieterhöhung nach wie vor eine Kappungsgrenze von 20 Prozent.

Übersicht: Reduzierte Kappungsgrenze in den Bundesländern

BundeslandGeltungszeitraumVon der reduzierten Kappungsgrenze erfasste Gebiete
Bayern

7.8.2019 bis 31.12.2021

162 Städte und Gemeinden, u. a. München, Augsburg, Ingolstadt, Bamberg, Regensburg, Nürnberg

Baden-Württemberg

1.7.2020 bis 30.6.2025

89 Städte und Gemeinden, u. a. Stuttgart, Karlsruhe, Heidelberg, Freiburg i. Br.

1.7.2015 bis 30.6.2020

44 Städte und Gemeinden, u. a. Stuttgart, Karlsruhe, Heidelberg, Freiburg i. Br.

Berlin

11.5.2018 bis 10.5.2023

Ganz Berlin

Brandenburg

1.9.2019 bis 31.12.2020

30 Städte und Gemeinden, u. a. Potsdam, Hoppegarten und Königs Wusterhausen

Bremen

1.9.2019 bis 31.8.2024

Ganz Bremen mit Ausnahme von Bremerhaven

Hamburg

1.9.2018 bis 31.8.2023

Ganz Hamburg

Hessen

8.10.2019 bis 26.11.2020

31 Städte und Gemeinden, u. a. Frankfurt a. M., Wiesbaden, Darmstadt, Kassel

Mecklenburg-Vorpommern

1.10.2018 bis 30.9.2023

Rostock

Niedersachsen

1.12.2016 bis 30.11.2021

19 Städte und Gemeinden, u. a. Hannover, Braunschweig, Wolfsburg

Nordrhein-Westfalen

1.6.2019 bis 29.6.2020

37 Städte und Gemeinden, u. a. Düsseldorf, Köln, Bonn, Münster, Aachen, Bielefeld, Bochum, Dortmund

Rheinland-Pfalz

1.10.2019 bis 30.9.2024

Mainz, Trier, Landau, Speyer

Sachsen

31.7.2015 bis 30.6.2020

Dresden

Schleswig-Holstein

1.12.2014 bis 30.11.2019

16 Städte und Gemeinden, u. a. Kiel, Sylt, Wyk auf Föhr, Kampen

Thüringen

1.10.2019 bis 30.9.2024

Erfurt

Stand: 1.10.2020

Gerichte bestätigen Absenkung der Kappungsgrenze

Mehrfach wurden Regelungen zur Senkung der Kappungsgrenze gerichtlich überprüft und als rechtmäßig bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung für verfassungsgemäß befunden (BGH, Urteil v. 4.11.2015, VIII ZR 217/14). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entscheidung v. 16.6.2015, Vf. 12-VII-14) hat eine Klage gegen die Vorgänger-Regelung der aktuellen bayerischen Verordnung abgewiesen.


Schlagworte zum Thema:  Kappungsgrenze, Mieterhöhung, Mietpreisbremse