- Kappungsgrenze für Mieterhöhung
- Kappungsgrenze in Baden-Württemberg, Bayern und Thüringen
- Kappungsgrenze in Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern
- Kappungsgrenze in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland
- Kappungsgrenze in Berlin, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt

Die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen kann von den Bundesländern seit Mai 2013 von 20 auf 15 Prozent gesenkt werden. Da jedes Land eigene Regelungen treffen kann, ist die Lage unübersichtlich. Welche Kappungsgrenze in Ihrem Bundesland gilt, haben wir für Sie zusammengestellt.
Wenn der Vermieter einer Wohnung ein Verlangen auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung aussprechen will, muss er die Kappungsgrenze beachten. Diese besagt, dass die Miete innerhalb von drei Jahren nicht mehr als einen bestimmten Prozentsatz steigen darf. Grundsätzlich liegt dieser Wert bei 20 Prozent (§ 558 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Abgesehen von der Kappungsgrenze ist der Vermieter bei einer Mieterhöhung durch die ortsübliche Vergleichsmiete beschränkt, die etwa durch den Mietspiegel, ein Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen nachgewiesen werden kann.
Absenkung der Kappungsgrenze auf 15 Prozent
Durch die Mietrechtsänderung 2013 wurde für die Bundesländer die Möglichkeit eingeführt, in Gebieten mit gefährdeter Wohnraumversorgung die Kappungsgrenze auf 15 Prozent in drei Jahren abzusenken (§ 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB). Durch einen solchen Mietpreisdeckel soll der Anstieg der Mieten in Bestandsmietverhältnissen verlangsamt werden. Für welche Gebiete eine reduzierte Kappungsgrenze gelten soll, können die Länder für bis zu fünf Jahre per Rechtsverordnung festlegen.
Achtung: Die Senkung der Kappungsgrenze ist nicht zu verwechseln mit der Mietpreisbremse, die nur für neu abgeschlossene Mietverträge gilt. Lesen Sie hierzu Mietpreisbremse: Regelungen der Bundesländer
Bundesländer reduzieren Kappungsgrenze
Die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen haben Gebiete bestimmt, in denen die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 Prozent reduziert ist.
Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht, in welchen Bundesländern eine auf 15 Prozent gesenkte Kappungsgrenze gilt. In den weiteren Kapiteln, auf die Sie durch einen Klick auf das jeweilige Bundesland gelangen, sind die Regelungen der genannten Bundesländer im Detail dargestellt, mit Auflistung aller Städte mit abgesenkter Kappungsgrenze. In allen anderen Bundesländern, die keine Kappungsgrenzen-Verordnungen erlassen haben, gilt bei der Mieterhöhung nach wie vor eine Kappungsgrenze von 20 Prozent.
Übersicht: Reduzierte Kappungsgrenze in den Bundesländern
Bundesland | Geltungszeitraum | Von der reduzierten Kappungsgrenze erfasste Gebiete |
Bayern | 7.8.2019 bis 31.12.2021 | 162 Städte und Gemeinden, u. a. München, Augsburg, Ingolstadt, Bamberg, Regensburg, Nürnberg |
Baden-Württemberg | 1.7.2020 bis 30.6.2025 | 89 Städte und Gemeinden, u. a. Stuttgart, Karlsruhe, Heidelberg, Freiburg i. Br. |
1.7.2015 bis 30.6.2020 | 44 Städte und Gemeinden, u. a. Stuttgart, Karlsruhe, Heidelberg, Freiburg i. Br. | |
Berlin | 11.5.2018 bis 10.5.2023 | Ganz Berlin |
Brandenburg | 1.9.2019 bis 31.12.2020 | 30 Städte und Gemeinden, u. a. Potsdam, Hoppegarten und Königs Wusterhausen |
Bremen | 1.9.2019 bis 31.8.2024 | Ganz Bremen mit Ausnahme von Bremerhaven |
Hamburg | 1.9.2018 bis 31.8.2023 | Ganz Hamburg |
Hessen | 8.10.2019 bis 26.11.2020 | 31 Städte und Gemeinden, u. a. Frankfurt a. M., Wiesbaden, Darmstadt, Kassel |
Mecklenburg-Vorpommern | 1.10.2018 bis 30.9.2023 | Rostock |
Niedersachsen | 1.12.2016 bis 30.11.2021 | 19 Städte und Gemeinden, u. a. Hannover, Braunschweig, Wolfsburg |
Nordrhein-Westfalen | 1.6.2019 bis 29.6.2020 | 37 Städte und Gemeinden, u. a. Düsseldorf, Köln, Bonn, Münster, Aachen, Bielefeld, Bochum, Dortmund |
Rheinland-Pfalz | 1.10.2019 bis 30.9.2024 | Mainz, Trier, Landau, Speyer |
Sachsen | 31.7.2015 bis 30.6.2020 | Dresden |
Schleswig-Holstein | 1.12.2014 bis 30.11.2019 | 16 Städte und Gemeinden, u. a. Kiel, Sylt, Wyk auf Föhr, Kampen |
Thüringen | 1.10.2019 bis 30.9.2024 | Erfurt |
Stand: 1.10.2020 |
Gerichte bestätigen Absenkung der Kappungsgrenze
Mehrfach wurden Regelungen zur Senkung der Kappungsgrenze gerichtlich überprüft und als rechtmäßig bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung für verfassungsgemäß befunden (BGH, Urteil v. 4.11.2015, VIII ZR 217/14). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entscheidung v. 16.6.2015, Vf. 12-VII-14) hat eine Klage gegen die Vorgänger-Regelung der aktuellen bayerischen Verordnung abgewiesen.
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Dirk Hammes, Haufe Online Redaktion