Mieterhöhung

Das Verlangen nach einer Mieterhöhung ist dem Vermieter von Wohnraum unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Bei der Mieterhöhung muss der Vermieter formale und inhaltliche Vorgaben beachten.

Vermieter von Wohnraum können vom Mieter unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung zu einer Mieterhöhung zu verlangen. Die Obergrenze einer Mieterhöhung wird durch die ortsübliche Vergleichsmiete bestimmt. Zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete kann der Vermieter auf verschiedene Begründungsmittel zurückgreifen. Wichtigstes Begründungsmittel ist der Mietspiegel, wobei dieser als einfacher oder qualifizierter Mietspiegel vorliegen kann. Weitere Mittel zur Begründung einer Mieterhöhung sind die Nennung von Vergleichswohnungen, ein Sachverständigengutachten und die Auskunft aus einer Mietdatenbank.





Kappungsgrenze

Neben der ortsüblichen Vergleichsmiete muss der Vermieter bei einer Mieterhöhung die Kappungsgrenze beachten. Die Mieterhöhung darf innerhalb von 3 Jahren maximal 20 Prozent betragen. In Gebieten mit Wohnraumknappheit können die Bundesländer die Kappungsgrenze auf 15 Prozent absenken. Diese Möglichkeit einer Mietpreisbremse für laufende Mietverhältnisse wurde mit der Mietrechtsänderung 2013 eingeführt.

Zu den einzelnen Regelungen der Bundesländer zur Kappungsgrenze

Form und Wirkung des Mieterhöhungsverlangens

Ein Mieterhöhungsverlangen muss mindestens in Textform erfolgen und eine Begründung enthalten, aus der hervorgeht, wie der Vermieter die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt hat. Sind die Anforderungen an das Mieterhöhungsverlangen nicht eingehalten, muss der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmen. Soweit der Mieter zustimmt, tritt die Mieterhöhung zu Anfang des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens ein. Stimmt der Mieter der Mieterhöhung nicht zu, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen.

Modernisierungsmieterhöhung

Von dem beschriebenen „regulären“ Mieterhöhungsverfahren ist die Modernisierungsmieterhöhung zu unterscheiden. Diese ermöglicht es dem Vermieter, nach einer Modernisierungsmaßnahme die jährliche Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zu erhöhen.