Mietpreisbremse in Brandenburg

In Brandenburg ist eine neue Verordnung zur Mietpreisbremse in Kraft getreten. Diese gilt rückwirkend zum 1.1.2021 und erfasst weniger Gemeinden als die bisherige Regelung.

Die Brandenburger Verordnung zur Mietpreisbremse bei neu abgeschlossenen Mietverträgen ist Ende des Jahres 2020 ausgelaufen. Nun ist eine neue Verordnung in Kraft getreten, die rückwirkend ab 1.1.2021 für fünf Jahre gilt. Die neue Mietpreisbegrenzungsverordnung erstreckt sich auf 19 Gemeinden, davon sind drei neu auf der Liste. Die bisherige Verordnung, die seit 2016 galt, hatte 31 Gemeinden umfasst.

In den in der Verordnung genannten Städten und Gemeinden ist die Miethöhe bei Wiedervermietung auf maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete gedeckelt. Neubauten und umfassend sanierte Wohnungen sind von der Mietpreisbremse ausgenommen.

Die neue Mietpreisbegrenzungsverordnung erstreckt sich auf diese 19 Städte und Gemeinden in Brandenburg:

Kreisfreie Stadt Potsdam

Landkreis Barnim: Panketal

Landkreis Dahme-Spreewald: Eichwalde, Schulzendorf

Landkreis Havelland: Falkensee

Landkreis Märkisch-Oderland: Hoppegarten, Neuenhagen bei Berlin

Landkreis Oberhavel: Birkenwerder, Glienicke/Nordbahn, Hohen Neuendorf, Mühlenbecker Land

Landkreis Oder-Spree: Gosen-Neu Zittau (neu), Schöneiche bei Berlin, Woltersdorf (neu)

Landkreis Potsdam-Mittelmark: Kleinmachnow, Stahnsdorf (neu), Teltow

Landkreis Teltow-Flämig: Blankenfelde-Mahlow, Großbeeren


Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit Mietpreisbegrenzung nebst Begründung und Anlagen (pdf)


Eine nach Bundesländern sortierte Liste aller deutschen Gemeinden, in denen die Mietpreisbremse gilt, finden Sie im Top-Thema "In diesen Städten gilt die Mietpreisbremse".

Kappungsgrenze für Mieterhöhungen ist reduziert

Bereits im Februar hatte die Landesregierung die Kappungsgrenzenverordnung für Brandenburg neu aufgelegt. Sie gilt für bereits bestehende Mietverträge. Damit dürfen die Mieten in bestehenden Mietverhältnissen in 19 Gemeinden des Landes innerhalb von drei Jahren um höchstens 15 Prozent angehoben werden.


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