Kappungsgrenze in Berlin
In ganz Berlin gilt eine auf 15 Prozent abgesenkte Kappungsgrenze.
Geltungszeitraum: 11.5.2023 bis 10.5.2028
Gesetzliche Grundlage: Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze gemäß § 558 Absatz 3 BGB (Kappungsgrenzenverordnung) vom 14.3.2023 (GVBl. 2023, S. 112)
Mietpreisbremse
In Berlin gilt auch die Mietpreisbremse für neu abgeschlossene Mietverträge.
Kappungsgrenze in Brandenburg
In 19 Gemeinden in Brandenburg gilt eine reduzierte Kappungsgrenze. Eine Ausweitung auf 36 Kommunen zum 1.1.2026 ist beschlossen.
Geltungszeitraum: 1.1.2021 bis 31.12.2025
Gesetzliche Grundlage: Verordnung zur Bestimmung der Gebietskulisse zur Senkung der Kappungsgrenze gemäß § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Kappungsgrenzenverordnung) vom 10.3.2021 (GVBl.II/21, Nr. 26)
Die Verordnung gilt für diese Gemeinden:
Birkenwerder, Blankenfelde-Mahlow, Eichwalde, Falkensee, Glienicke/Nordbahn, Gosen-Neu Zittau, Großbeeren, Hohen Neuendorf, Hoppegarten, Kleinmachnow, Mühlenbecker Land, Neuenhagen bei Berlin, Panketal, Potsdam, Schöneiche bei Berlin, Schulzendorf, Stahnsdorf, Teltow, Woltersdorf/LOS
Mietpreisbremse
Brandenburg hat auch die Mietpreisbremse für neue Mietverträge umgesetzt. Diese gilt in 31 Kommunen. Mehr zur Mietpreisbremse in Brandenburg
Kappungsgrenze in Sachsen
In Sachsen ist die Kappungsgrenze in Dresden und Leipzig auf 15 Prozent abgesenkt.
Geltungszeitraum: 1.7.2025 bis 30.6.2027
Gesetzliche Grundlage: Sächsische Kappungsgrenzen-Verordnung vom 10.6.2025 (SächsGVBl. 2025 Nr. 8, S. 230)
In allen anderen sächsischen Städten und Gemeinden gilt die reguläre Kappungsgrenze von 20 Prozent.
Kappungsgrenze in Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt gilt die reguläre Kappungsgrenze von 20 Prozent.