Neue Verordnung zur Kappungsgrenze in Brandenburg
Die Brandenburger Verordnung zur Absenkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen ist Ende des Jahres 2020 ausgelaufen. Nun ist eine neue Verordnung in Kraft getreten, die rückwirkend ab 1.1.2021 für fünf Jahre gilt. Die neue Kappungsgrenzenverordnung wurde am 15.3.2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg verkündet. Sie erstreckt sich auf 19 Gemeinden, davon sind drei neu auf der Liste. Die bisherige Verordnung hatte 30 Gemeinden umfasst.
In den erfassten Gemeinden dürfen Mieten in bestehenden Mietverhältnissen innerhalb von drei Jahren nur um maximal 15 Prozent angehoben werden. Die reguläre Kappungsgrenze gemäß § 558 Abs. 3 BGB liegt bei 20 Prozent.
Die neue Kappungsgrenzenverordnung erfasst diese 19 Gemeinden in Brandenburg:
Birkenwerder, Blankenfelde-Mahlow, Eichwalde, Falkensee, Glienicke/Nordbahn, Gosen-Neu Zittau (neu), Großbeeren, Hohen Neuendorf, Hoppegarten, Kleinmachnow, Mühlenbecker Land, Neuenhagen bei Berlin, Panketal, Potsdam, Schöneiche bei Berlin, Schulzendorf, Stahnsdorf (neu), Teltow, Woltersdorf /LOS (neu)
Mietpreisbremse wird auch neu geregelt
Ebenfalls zum 31.12.2020 ausgelaufen ist die für 31 Gemeinden geltende Brandenburger Verordnung zur Mietpreisbremse bei neu abgeschlossenen Mietverhältnissen, so dass im Land derzeit keine Mietpreisbremse gilt. Auch hier ist eine Neuauflage in Arbeit, die rückwirkend zum 1.1.2021 in Kraft treten und sich auf dieselben 19 Gemeinden erstrecken soll wie die neue Kappungsgrenzenverordnung.
Nachtrag: Am 30.3.2021 hat das Landeskabinett die neue Verordnung zur Mietpreisbremse in Brandenburg beschlossen.
Land veröffentlicht Verordnungsentwürfe vor Jahreswechsel
Kurz vor Auslaufen der bisherigen Verordnungen Ende Dezember 2020 hatte das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung im Amtsblatt für Brandenburg den Entwurf der neuen Kappungsgrenzenverordnung nebst Begründung veröffentlicht, ebenso den Entwurf der neuen Mietpreisbegrenzungsverordnung und darauf hingewiesen, dass das förmliche Verfahren nicht rechtzeitig zum Jahreswechsel abgeschlossen werden konnte.
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