Gerade auf dem Land und den deutschen Inseln, aber auch in vielen teuren Städten wird im Schnitt immer großzügiger gewohnt. In Metropolen wie Berlin, wo Platz Mangelware ist, stagniert die Pro-Kopf-Wohnfläche dagegen. Das Marktforschungsinstitut Empirica Regio hat die Trends analysiert.mehr
Welche Flächen einer Wohnung zur vereinbarten Wohnfläche zählen sollen, ist einer Vereinbarung der Vertragsparteien zugänglich. Diese können auch solche Flächen einbeziehen, die anhand bestehender Regelwerke nicht oder nicht vollständig zählen würden.mehr
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Die Wohnfläche ist auch bei frei finanzierten Wohnungen grundsätzlich anhand der Bestimmungen zu berechnen, die bei Abschluss des Mietvertrages für den preisgebundenen Wohnraum gültig waren. Eine abweichende Verkehrssitte muss sich auf die Anwendung eines anderen Regelwerks insgesamt beziehen.mehr
Auch bei preisgebundenem Wohnraum ist für die Verteilung von Betriebskosten nach Wohnfläche immer die tatsächliche und nicht die vereinbarte Wohnungsgröße maßgeblich.mehr
Der VermieterBrief Juli 2018 mit dem Thema: Betriebskostenabrechnung - auf die Wohnfläche kommt es anmehr
Für die Verteilung von Betriebskosten nach Wohnfläche kommt es auf die tatsächliche und nicht auf die vereinbarte Wohnungsgröße an. Seine Rechtsprechung, dass die vereinbarte Wohnfläche maßgeblich ist, wenn diese nicht mehr als 10 Prozent von der tatsächlichen abweicht, gibt der BGH auf.mehr
Behauptet der Vermieter bei einer Mieterhöhung eine bestimmte Wohnungsgröße, muss der Mieter selbst konkrete Zahlen nennen, um die Behauptung zu entkräften. Einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche reicht nicht aus.mehr
Eine Überbelegung der Wohnung berechtigt den Vermieter, das Mietverhältnis ordentlich zu kündigen. Das gilt auch, wenn die eigenen Kinder des Mieters der Grund für die Überbelegung sind.mehr
Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes durch den Verkäufer führt in der Regel nur dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie im notariellen Kaufvertrag Niederschlag gefunden hat.mehr
Für Mieterhöhungen kommt es stets auf die tatsächliche Wohnfläche an. Die Auffassung, dass die vereinbarte Wohnfläche maßgeblich ist, wenn die Abweichung zur tatsächlichen Fläche höchstens 10 Prozent beträgt, hat der BGH aufgegeben.mehr
Ist im Mietvertrag keine Wohnfläche genannt, deutet das darauf hin, dass der Vermieter hierzu keine verbindlichen Zusagen machen will. Eine konkludente Vereinbarung über die Wohnfläche kommt in diesem Fall nur zustande, wenn weitere Umstände hinzukommen.mehr
Die Kenntnis davon, dass die Wohnung tatsächlich kleiner ist als im Mietvertrag vereinbart, erlangt der Mieter nicht schon durch das Ansehen der Wohnung, sondern erst durch Nachmessen.mehr
Bei der Geschäftsraummiete bemisst sich die Höhe einer Mietminderung wegen einer Flächenabweichung nicht pauschal nach der prozentualen Abweichung, wenn sich die Minderfläche eindeutig Nebenräumen zuordnen lässt.mehr
Nutzt der Mieter einer Wohnung den Hausflur über das übliche Maß hinaus, kann der Flur ausnahmsweise bei der Berechnung der Wohnfläche mit einzubeziehen sein.mehr