Hausflur kann ausnahmsweise zur Wohnfläche mitzählen
Hintergrund
Der Mieter einer Wohnung verlangt vom Vermieter die Rückzahlung angeblich überzahlter Miete. Er beruft sich darauf, dass die Wohnung mit 35 Quadratmetern gegenüber der Vereinbarung im Mietvertrag von 43 Quadratmetern eine Wohnflächenabweichung von 19 Prozent zu seinen Lasten aufweise.
Vor der Wohnung befindet sich ein Flur mit einer Fläche von 11,15 Quadratmetern. Dieser Flur ist von dem allgemeinen Hausflur durch eine abschließbare Tür getrennt. Nur der Mieter und die Bewohner einer weiteren Wohnung besitzen einen Schlüssel.
Der Mieter hat in dem Flur mehrere Schränke und Kommoden aufgestellt. Seine eigentliche Wohnungstür stand öfter offen bzw. war mit einem Vorhang versehen.
Entscheidung
Die Fläche des Flures ist zur Hälfte der Wohnfläche der Wohnung zuzurechnen, sodass sich insgesamt eine Wohnfläche von 40,6 Quadratmetern ergibt. Die Abweichung beträgt somit weniger als 10 Prozent von der vereinbarten Wohnfläche, sodass der Mieter keine Miete zurückfordern kann.
Der Flur ist deshalb teilweise der Wohnfläche zuzurechnen, weil nur der Mieter und ein weiterer Bewohner Zutritt haben und der Mieter den Flur in deutlich höherem Maße genutzt hat, als dies der Üblichkeit entspricht. Insgesamt hat der Mieter durch sein Nutzungsverhalten deutlich gemacht, dass er den Flur mehr oder weniger als Teil seiner Wohnung ansah, da er die räumliche Trennung durch das Offenlassen der Tür aufgehoben, Möbel im Flur aufgestellt und den Flur in einer Weise genutzt hat, in der man üblicherweise nur Wohnraum nutzt.
Da noch ein weiterer Bewohner Zutritt hatte, war die Fläche des Flurs mit 50 Prozent zu berücksichtigen.
(AG Bonn, Urteil, 18.4.2012, 203 C 55/11)
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