Auch bei den Kosten der Gebäudereinigung wird die Auffassung vertreten, dass ein Kostenverteilungsänderungsbeschluss bei vereinbarter Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen in eine solche nach Objekten den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht.[1] Dies ist vor dem Hintergrund einleuchtend, als größere Wohnungen üblicherweise auch von mehr Personen bewohnt werden, was wiederum in der Regel zu einer intensiveren Nutzung auch des Gemeinschaftseigentums und somit einem gesteigerten Hausreinigungsbedarf führt.[2] Auch hier dürfte indes ein anderer Kostenverteilungsschlüssel dann beschließbar sein, wenn dieser im konkreten Einzelfall interessengerecht ist.[3]
Musterbeschluss: Änderung der Kostenverteilung (Hausreinigung)
TOP XX Änderung der Kostenverteilung hinsichtlich der Kosten der Hausreinigung
Gemäß § ___ der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums unter den Wohnungseigentümern nach Objekten (Alternativ: Miteigentumsanteilen, Personen).
Abweichend hiervon beschließen die Wohnungseigentümer, die Kosten der Hausreinigung künftig ab der Wirtschaftsperiode ______ nach Wohnfläche zu verteilen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
________________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
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