Tenor

1. Der in der Eigentümerversammlung vom 05.06.2012 zu TOP 6/2012 (Beschlussfassung über die Änderung des Verteilerschlüssels von derzeit nach tausendstel Anteile, künftig nach Anzahl der Wohneinheiten für die Hausreinigung und den Winterdienst) gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 525,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage war vorliegend vollumfänglich begründet.

A.

Der angegriffene Beschluss TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 05.06.2012 über die Änderung des Verteilerschlüssels betreffend die Kostenpositionen Hausreinigungen und Winterdient widersprach vorliegend dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und war daher aufzuheben.

Gemäß § 16 Abs. 3 WEG besteht für die Wohnungseigentümer bei den in der Vorschrift näher bezeichneten Betriebs- und Verwaltungskosten die Möglichkeit, den bestehenden Umlageschlüssel durch Mehrheitsbeschluss zu ändern, soweit dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Den Wohnungseigentümern ist bei Änderungen des Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG aufgrund ihres Selbstorganisationsrechtes ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Sie dürfen jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt. Eines sachlichen Grundes für die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bedarf es insoweit nicht, er darf nur nicht gegen das Willkürverbot verstoßen (vgl. BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 16.09.2011, Az. V ZR 3/11, NJW-RR 2011, 1646).

Im Hinblick auf das Willkürverbot sowohl hinsichtlich des „Ob”, als auch hinsichtlich des „Wie” der Änderung des Verteilerschlüssels kann jedenfalls dahingestellt bleiben, ob eine Verteilung dieser Kostenpositionen grundsätzlich nur nach Miteigentumsanteilen in Betracht kommt (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Az. 14 S 7627/08, Urteil vom 25.03.2009) oder ob insoweit auch die Anwendung eines von § 16 Abs. 2 WEG abweichenden und damit objektbezogenen Verteilungsmaßstabes in Betracht kommt.

Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die vorliegende Änderung des Umlageschlüssels sich als willkürlich darstellt, weil sie offenbar keinen anderen Zweck verfolgt, als den, dass die Eigentümer der größeren Miteigentumsanteile sich auf Kosten der Eigentümer kleinerer Miteigentumsanteile schadlos halten wollen.

Die Beklagten argumentieren insoweit, der neue Verteilungsschlüssel führe zu einer höheren Kostengerechtigkeit. Eine Umstellung des Kostenverteilungsschlüssels von Miteigentumsanteilen auf Abrechnung nach Einheiten werde dem Umstand gerecht, dass insbesondere die Kosten für Hausreinigung und Winterdienst unabhängig von der Art und Intensität der Nutzung der Sondereigentumseinheiten, des Umfangs der Miteigentumsanteile oder gar der Größe der Sondereigentumseinheiten anfielen. Die Beteiligung der Teileigentümer an diesen Kosten mit einem Miteigentumsanteilsbruchteil werde daher dem anteilsunabhängigen Kostenanfall bei Hausreinigung und Winterdienst nicht gerecht. Diese Behauptung vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Insbesondere wird insoweit als gerichtsbekannt vorausgesetzt, dass üblicherweise größere Wohnungen auch von mehr Personen bewohnt werden, was wiederrum in der Regel zu einer größeren Nutzung auch des Gemeinschaftseigentums und damit größerem Hausreinigungbedarf etc. führt. Insoweit mag selbst bei Unterstellen eine Abrechnung der Hausreinigung nach Wohneinheiten auf den ersten Blick ein von der Größe der Einheit unabhängiger Kostenanfall vorliegen, jedenfalls mittelbar bedingt sich aber durch mehr Bewohner auch ein höherer Anteil der Gesamtkosten: Mehr Bewohner bedingen eine größere Nutzung der Gemeinschaftsflächen und insbesondere auch (von vorneherein planungsbedingt) eine größere Anlage der Gemeinschaftsflächen, die Verteilung der streitigen Abrechnungspositionen allein nach Wohneinheiten wird insoweit auch nicht annähernd der entsprechenden Verursachung des Kostenanfalls gerecht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Mehrbelastung für den Kläger bereits im Hinblick auf die Umlage der Hausreinigungskosten bei 22 % liegt, sein bisheriger Anteil an Hausreinigungskosten in Höhe von 136,72 EUR würde sich auf 166,67 EUR jährlich erhöhen. Demgegenüber würde sich der Kostenanfall für die Vielzahl der größeren Wohneinheiten um bis zu 23,6 % bzw. bis zu 51,45 EUR (gerechnet auf 54,53 MEA) verringern. Dies stellt keinesfalls – wie von der Beklagtenseite angenommen – nur eine unerhebliche Änderung dar, es liegt viel mehr insoweit eine deutliche Mehrbelastung vor.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass z.B. anders als in dem vom BGH mit Urteil vom 16.09.2011 (s.o.) entschiedenen Fall vorliegend der ursprüngliche Verteilungsmaßstab und die daraus resultierende geringere Kostenbelastung des Klägers gerade nicht auf einer unbil...

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