Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig, d. h. die Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien 6 Monate zum Quartalsende.[1]
Kündigungstag | Kündigungstermin |
---|---|
Die Kündigung muss dem Empfänger spätestens zugehen am | Das Mietverhältnis endet mit dem Ablauf des |
3. Werktag Januar | 30. Juni |
3. Werktag April | 30. September |
3. Werktag Juli | 31. Dezember |
3. Werktag Oktober | 31. März |
Diese Kündigungsfrist gilt auch bei der außerordentlichen befristeten Kündigung von Geschäftsräumen.[2]
Kündigungsfrist abdingbar
Die Kündigungsfrist des § 580a BGB ist abdingbar, d. h. es kann eine kürzere, längere oder auch für die Parteien unterschiedliche Frist vereinbart werden. Die Karenzzeit des § 580a BGB ("spätestens am 3. Werktag") ist für eine vereinbarte längere Frist entsprechend anwendbar.[3]
Bei einem Mietvertrag über Geschäftsräume, der auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden sollte, jedoch mangels Einhaltung der Schriftform als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt[4], sind vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen jedenfalls dann nicht maßgebend, wenn diese länger sind als die gesetzlichen Kündigungsfristen.[5]
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