Rz. 325

Muster 6.31: Grundmuster einer materiellen Klageerwiderung

 

Muster 6.31: Grundmuster einer materiellen Klageerwiderung

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

zeige ich an, dass der Beklagte vom Unterzeichner vertreten wird. Namens und in Vollmacht des Beklagten wird mitgeteilt, dass dieser sich gegen die Klage verteidigen will.

Namens und in Vollmacht des Beklagten werde ich in der mündlichen Verhandlung beantragen,

 
  die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung wird wie folgt vorgetragen:

Die Klage ist

bereits unzulässig, ungeachtet dessen aber auch unbegründet.
zwar zulässig, nicht jedoch begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil

der von ihm dargestellte Sachverhalt nicht dem tatsächlichen Geschehen entspricht.
der von dem Kläger dargestellte Sachverhalt teilweise nicht dem tatsächlichen Geschehen entspricht und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Geschehensablaufes der geltend gemachte Anspruch nicht begründet werden kann.
der vom Kläger geltend gemachte Sachverhalt zwar den Tatsachen entspricht, der geltend gemachte Anspruch hieraus jedoch nicht hergeleitet werden kann.
der mit der Klage geltend gemachte Anspruch zwar ursprünglich bestanden hat, jedoch jetzt nicht mehr besteht, weil _________________________
_________________________

Im Einzelnen ist hierzu Folgendes vorzutragen:

I.

Die Klage ist bereits unzulässig, weil

das angerufene Gericht nicht zuständig ist, weil _________________________
der Klage der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit gem. § 161 ZPO entgegensteht, nämlich _________________________
der Klage der Einwand der anderweitigen Rechtskraft entgegensteht, weil _________________________
der Klage die Einrede der Zuständigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit entgegensteht, weil _________________________
die Klägerin nicht parteifähig ist, weil _________________________
die Klägerin nicht prozessfähig ist, weil _________________________
der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil _________________________
_________________________
Einwände gegen die Zulässigkeit der Klage werden nicht erhoben.

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht.

1.

Der tatsächliche Sachverhalt hat sich anders zugetragen, als vom Kläger behauptet.

Unrichtig ist die Behauptung des Klägers, dass _________________________

Richtig ist vielmehr, dass _________________________

_________________________
_________________________

Damit stellt sich der Sachverhalt insgesamt wie folgt dar: _________________________

 
  Beweis: _________________________

2.

Ausgehend von dem vorstehend dargestellten und unter Beweis gestellten Sachverhalt besteht der geltend gemachte Anspruch nicht.

Soweit der Kläger seinen Anspruch aus § _________________________ herleiten will, fehlt es an der Voraussetzung, dass _________________________

Auch soweit § _________________________ als weitere Anspruchsgrundlage in Betracht gezogen werden sollte, sind dessen Voraussetzungen nicht gegeben. Dies ergibt sich im Einzelnen daraus, dass _________________________

3.

Selbst wenn das erkennende Gericht entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausgehen sollte, dass der geltend gemachte Anspruch ursprünglich bestanden hat, kann die Klage keinen Erfolg haben. Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass dem Kläger die Einwendung der _________________________ zusteht. Diese ergibt sich aus § _________________________; danach ist erforderlich, dass _________________________

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da _________________________

III.

Soweit das Gericht, der diesseitigen Auffassung nicht folgend, den Vortrag als unzureichend oder unsubstantiiert ansieht, um dem Klageanspruch erheblich entgegenzutreten, oder wenn sonst Bedenken gegen die gefassten Anträge, die Erheblichkeit und Substantiierung des Vortrages und die hiesige Sicht der Beweislast bestehen, wird um einen entsprechenden Hinweis nach § 139 ZPO oder eine prozessleitende Verfügung nach § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gebeten. Nur aus anwaltlicher Fürsorge wird darauf hingewiesen, dass die gerichtliche Hinweis- und Aufklärungspflicht nach der neueren Rechtsprechung (BGH NJW 2001, 2548; OLG Köln NJW-RR 2001, 1724) auch gegenüber der anwaltlich vertretenen Partei uneingeschränkt besteht.

Rechtsanwalt

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